Facebook (Bild: shutterstock.com/Von Wachiwit)
Facebook (Bild: shutterstock.com/Von Wachiwit)

OLG Urteil: Facebook muss Post zu “Flüchtlingen” zulassen

Das Oberlandesgericht München verurteilte Facebook dazu, einen Account samt Bild-Posting und zugehörigen Kommentar wieder freizuschalten. Der User befand, dass ein in italienischen Gewässern treibendes Migrantenboot, besetzt mit 65 sogenannten “Flüchtlingen”, mit der Bemerkung “Versenken! So wie es die Australier gemacht haben!” kommentiert werden darf. Das gehöre zur Meinungsfreiheit.

Nach der Sperre wegen seiner Äußerung zur Massenmigration über das Mittelmeer hatte der Mann vor dem Landgericht Passau geklagt. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und befand, dass der Beitrag die Voraussetzungen der sogenannten “Hassrede” und den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Auch Landfriedensbruch wäre denkbar. Wohlgemerkt: es geht um einen Kommentar auf Facebook.

Facebook begründete die Zensur damit, dass der Beitrag als Aufforderung verstanden werden, ein “Flüchtlingsschiff” zu versenken. Der Post sei auch dann als unzulässiger Aufruf zu Gewaltanwendung gegen fremdes Eigentum zu verstehen, wenn der Kläger auch nicht die Absicht gehabt habe, Menschenleben zu gefährden.

Der Kläger wiederum hatte dem erwidert, er habe nur darauf hinweisen wollen, dass sogenannte Schlepperschiffe unbrauchbar gemacht werden sollten, um illegaler und lebensgefährlicher Einwanderung über das Meer “einen Riegel vorzuschieben”. Es sei bekannt, dass illegale Schiffe regelmäßig offiziell von Behördenseite entweder versenkt oder an Land unbrauchbar gemacht würden.

Der Kläger legte Berufung beim OLG ein und bekam in so gut wie allen Punkten recht. Die Richter argumentierten, dass es bei einer solchen Äußerung darum gehe, wie ein “unvoreingenommenes und verständiges” Publikum sie verstehe. Das Wort “Versenken!” direkt unter dem Foto eines Schlauchbootes könne als Aufforderung verstanden werden, das Boot und die Menschen darauf anzugreifen. Wenn man jedoch den zweiten Teil des Postings einbezieht, in dem es heißt: “So wie es die Australier gemacht haben”, ändere sich die Betrachtungsweise. Im Urteil heißt es: “Zwar wird dem durchschnittlichen Leser auf Anhieb nicht klar sein, welches konkrete Verhalten der Australier damit gemeint sein soll. Gleichzeitig wird der Leser aber nicht annehmen, dass australische Behörden mit Menschen besetzte Flüchtlingsboote im Meer versenkt hätten.” Deshalb könne der Beitrag nicht als Hassrede und Aufruf zur Gewalt verstanden werden – der Kläger habe vielmehr “in provozierender Form seine Kritik an der Flüchtlingssituation und den Rettungsaktionen (…) zum Ausdruck bringen” wollen. (AZ: 18 U 2836/20 Pre).

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