Wer sieht das nicht täglich auf der Straße: Da sitzen welche am Lenkrad mit einem MNS-Lappen vor dem Gesicht, sogar wenn sie alleine drinsitzen – M-N-S quasi als Aluhut gegen Corona. Damit ist nun Schluss, zumindest wenn irgendeine Ver(un)ordnung das vorschreiben will. Denn das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 16.04.2021 – 13 MN 158/21 entschieden:
Von Albrecht Künstle
Die Maskenpflicht beim Autofahren gefährde die Verkehrssicherheit. Sie sei für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei beruflichen Fahrgemeinschaften außer Vollzug zu setzen. Das gelte jedenfalls für die Lenker/innen. Zu den Beifahrern äußerte sich das Gericht nicht, die dürften deshalb gerne auch mehrere übereinander tragen.
Der Antragsteller war Rechtsanwalt. Er hat vorgetragen, regelmäßig zusammen mit Mandanten zu Gerichtsterminen zu fahren. Die der Corona-VO folgende Pflicht, wonach auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss, gefährde die Verkehrssicherheit. Ich füge nichtjuristisch hinzu: Die Gefahr geht eigentlich von jenen aus, die den Unsinn politisch und verwaltungsmäßig auf den Weg brachten.
Effektive Verkehrsüberwachung ist nur ohne verdecktes Gesicht möglich. Die Verpflichtung für den Führer eines Kraftfahrzeugs, im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle keine notwendige Maßnahme im Sinne des Infektions-schutzgesetzes dar, weil sie unangemessen sei, insbesondere auch die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, die mit dem Tragen einer Maske einhergingen.
Durch § 23 Abs.4 StVO wird geregelt, dass, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, sodass er nicht mehr erkennbar ist (und bei einer Muslima?). Dies diene der effektiven Verkehrsüberwachung, einer uneingeschränkten Rundumsicht und dadurch der allgemeinen Verkehrssicherheit. Beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere, wenn zusätzlich eine Brille oder Sonnenbrille getragen werde, die jedoch notwendig sein könne, um eine bestmögliche Sicht des Fahrers zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gerade für Brillenträger die Gefahr steige, dass die Brille während der Fahrt beschlage und hierdurch die Sicht zusätzlich beeinträchtigt werde.
Auch wenn die Mund-Nasen-Bedeckung dem Infektionsschutz diene, seien die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft keine Maske trage, als gering einzuschätzen. Eine berufliche Fahrgemeinschaft bestehe aus einer überschaubaren Anzahl an Personen, die sich untereinander kennen, wodurch auch die Kontaktnachverfolgung möglich bleibe… Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.
Vielleicht meinen einige, dieser Beschluss sei in ihrem Bundesland nicht von Bedeutung, weil das OVG Niedersachsen in Lüneburg, wie schon der Landesname verrät, von niederem Niveau aus (17 m ü.M.) urteilte und die Materie deshalb gar nicht überschauen könne. Berlin liegt zwar mit 34 m doppelt so hoch, aber die dortigen Herrschaften sind mit ziemlicher Sicherheit nicht doppelt so klug. Da kann unsereiner mit 177 m über Normal schon mehr bieten ?. Der Beschluss ist meines Erachtens auch auf das nichtberufliche Fahren zu übertragen, weil er auf § 23 Abs.4 StVO abhebt. Aber Richter entscheiden immer nur den Einzelfall, damit ihnen die Arbeit nicht ausgeht.