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Freiheit statt Corona-Tyrannei – so gehts!

Viele werden sich mit Sicherheit noch an die Beschneidungsdebatte vor knapp 10 Jahren erinnern, die damals hohe Wellen schlug: Das Landgericht Köln hatte am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz entschieden, dass die Beschneidung von Jungen als Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB einzustufen sei, die durch eine religiöse Motivation nach Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 GG sowie dem Wunsch der Eltern nach Artikel 6 Abs. 2, S. 1 GG nicht gerechtfertigt werden könne und keinesfalls dem Kindeswohl dienlich sei. Im Anschluss an das Urteil regte sich damals prompt massiver Widerstand von Seiten der Muslime und Juden, die die freie Religionsausübung in Deutschland bedroht sahen und sich auf ihre Glaubensvorschriften und Traditionen beriefen.

Hingegen schrieb dazu etwa der Psychotherapeut Matthias Franz in der “taz”: “Die Beschneidung ist ein medizinisch grundloser, irreversibler Eingriff, die schmerzhafte Entfernung eines Körperteils. Die kollektive Empathieverweigerung, die hinter dieser Frage steckt, übersieht völlig, dass ein biologisch funktionales, wichtiges Stück Gewebe entfernt wird. Jede verletzende Intervention im Bereich des kindlichen Genitals ist ein Trauma. Bei einem Neugeborenen rast das Herz, es schreit kläglich, zeigt eine schmerzverzerrte Mimik, Stresshormone werden ausgeschüttet. Es sind auch anhaltende Stressfolgen nachweisbar. Wenn man den Säugling ein halbes Jahr später impft, dann reagiert er mit einer sehr viel heftigeren Schmerzreaktion. Außerdem fällt die Beschneidung des Neugeborenen in eine hochsensible Phase, in der sich die Mutter-Kind-Bindung entwickelt. Dieser komplexe Vorgang kann empfindlich gestört werden.

Die Reaktion der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel folgte auf dem Fuße: Mit deutlichen Worten schaltete sie sich in die Beschneidungsdebatte ein und warnte vor einem Verbot, das die religiösen Traditionen von Juden und Muslimen verletze; Deutschland würde sich damit, so Merkel wörtlich, “zur Komiker-Nation” machen. Nach diesem Kanzlerwort war klar, wie sich der Staat positionieren würde: Wenig später verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesänderung, und bereits im Dezember 2012 verhandelte der Bundestag über den “Gesetzentwurf über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes” (17/11295), der in dritter Lesung verabschiedet wurde.

Körperliche Unversehrtheit versus Religionsfreiheit

Das Verbot der Beschneidung war vom Tisch – allen schwerwiegenden medizinischen Bedenken zum Trotz. Die Religionsgemeinschaften hatten sich durchgesetzt – und die körperliche Unversehrtheit von Kindern hatte das Nachsehen. Seither herrscht für Muslime und Juden in Deutschland wieder Rechtssicherheit: Die Beschneidung von Kindern aus religiösen Motiven ist Rechtens, und seither wurden alle Proteste gegen diese Regelung – selbst Verfassungsbeschwerden von der Beschneidung persönlich Betroffener, die in dem Eingriff keine dem Kindeswohl dienende Maßnahme, sondern eine traumatisierende Körperverletzung sahen – abgewiesen.

In einem Satz zusammengefasst, bedeutete die damals vom Gesetzgeber vorgenommene Güterabwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrheit und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit zugunsten letzterer für die Allgemeinheit dies: Aus religiösen oder rituellen Gründen dürfen Eltern das körperliche Wohlergehen ihrer Kinder vernachlässigen. Neben dem Recht auf Beschneidung existieren für die beiden genannten Religionsgruppen auch sonstige Ausnahmen beim Tierschutz – beispielsweise beim umstrittenen Schächten.

Der Verweis auf diese rechtlichen Ausnahmen darf nicht als Religionskritik missverstanden werden. Sondern hier soll vor allem der Blick dafür geschärft werden, dass Gerichte im Sinne der Gleichbehandlung und des staatlichen Neutralitätsgebotes weitreichende, religiös begründete Ausnahmen bei allen Glaubensgemeinschaften berücksichtigen müssen – nicht nur bei bestimmten Religionen. Der besondere Vorrang, den der Staat der Religionsfreiheit von Juden und Muslimen zulasten anderer elementarer Rechtsgüter wie Kindeswohl oder Tierschutz eingeräumt hat, muss auch in der Handhabung ähnlich gelagerter rechtlicher Interessenkonflikte anderer Religionen Anwendung finden.

Willensfreiheit als Grundpfeiler aller Religionen

Dies betrifft unweigerlich auch das Thema Impfung, sobald diese aus Glaubensgründen grundsätzlich abgelehnt wird. Dürfen Erwachsene für sich selbst und ihre Kinder auf eine religiöse Ausnahmeregelung hoffen, wenn das Impfen grundsätzlich gegen ihren Glauben verstößt? Wie steht es in diesem Kontext um die „Masernschutzimpfung“? Und was, wenn – aus gegebenem und aktuellen Anlass – demnächst die Covid-Schutzimpfung verpflichtend werden sollte? Müssten dann entsprechende Ausnahmeregelungen nicht nur für Minderjährige, sondern auch für Erwachsene im Sinne der Gleichbehandlung nicht ebenfalls zugelassen werden, wenn es das jeweilige religiöse Bekenntnis der Betroffenen verlangt, sich unter keinen Umständen impfen zu lassen? Was wiegt dann in diesem Fall schwerer: Das Grundrecht auf freie Religionsausübung – und damit das Seelenheil der Gläubigen -, oder die “Volksgesundheit”?

In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, wie die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Glaubensgemeinschaft, die die Impfung grundsätzlich ablehnt, nachzuweisen ist. Reicht es für die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung aus, Mitglied einer anerkannten “Körperschaft des öffentlichen Rechts” sein? Wenn ja, käme hier möglicherweise eine Ungleichbehandlung gegenüber Muslimen zum Tragen – denn es gibt zwar Moscheevereine und Moslemverbände in Deutschland, aber keine den Kirchen vergleichbaren Organisationsformen mit Taufregistern und Mitgliedschaft per Steuernummer. Solche Fragen wären leicht zu beantworten, würden wir in einer Gesellschaft leben, die wirkliche Toleranz, Nächstenliebe und Solidarität als ihre Werte begreift und praktiziert. Leider ist dem heute nicht (mehr) so. Das Prinzip der Privatautonomie und körperlichen Selbstbestimmung wurde, gerade in der Corona-Krise, leider schon zu oft staatlich missachtet.

Andererseits ist einer der wesentlichen Grundpfeiler friedlicher Religionen – auch des Christentums – nicht von ungefähr der freie Wille, der den Menschen geschenkt wurde. Ein Glaubensbekenntnis ist im genuinen Sinne immer eine Willenserklärung. Und genau an diesem Punkt setzt die “Sanus Religio”-Glaubensgemeinschaft an; nur dass es ihr nicht darum geht, religiöse Traditionen über die Unversehrtheit des menschlichen Körpers und damit der Gesundheit zu setzen – sondern um genau das Gegenteil: Für sie hat das Recht auf Ganzheit, Unversehrtheit und Unantastbarkeit der körperlichen Integrität den höchsten Vorrang.

Seelische und körperliche Gesundheit als Glaubensbekenntnis

Die Unversehrtheit von Psyche und Physis ist zentraler Bestandteil ihres Glaubensbekenntnisses:

Ich bekenne mich zum Glauben an die unzertrennliche Einheit von Körper und Seele. Die Würde des Menschen ist für mich unantastbar, die körperliche Unversehrtheit ist für mich das höchste von Gott gegebene Gut, denn nur in einem gesunden Körper wohnt ein gesunder Geist.

Ich lehne jegliche Gewalt ab, auch die Gewalt, die durch äußerliche Zwänge mir und anderen zugefügt werden soll. Dazu gehören auch medizinische Experimente und Verletzungen durch Injektionen jeglicher Art, die der körperlichen Integrität schaden können, sofern sie nicht der akuten Lebensrettung dienen.

Ich glaube an die Selbstbestimmtheit des Menschen. Eingriffe, die zu psychischen, physischen Schäden und möglichen Spätfolgen führen können, sind mit meinem Glauben nicht vereinbar.

Dass sich damit die Teilnahme an medizinischen Versuchen – und hierunter fällt auch die Verabreichung experimenteller Vakzine mit nur bedingt zugelassenen mRNA-Wirkstoffen – für Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft kategorisch verbietet, ist selbsterklärend und ergibt sich bereits aus dem Untrennbarkeitsprinzip von Geist und Seele. Das gilt insbesondere für auch für die Ablehnung jeglichen medizinisch begründeten Kindesmissbrauchs, so wie er tagtäglich in den Schulen durch krankmachende Regeln betrieben wird: Durch wiederkehrende, entwürdigende Testrituale, denen die Kinder hilflos ausgesetzt werden; durch eine schädliche und belastende Maskenpflicht; durch subtile Schuldzuweisungen, die Kinder zu potentiellen Mördern ihrer Großeltern abstempelt; und durch überzogene Hygiene- und Abstandsvorschriften sowie Kontaktbeschränkungen, die die natürliche Persönlichkeitsentwicklung und soziale Interaktionen behindern.

Die Politik dürfte ihre heile Not damit haben, das religiös motivierte Anliegen der unbedingten körperlichen und seelischen Unversehrtheit zu ignorieren oder gar vom Tisch zu fegen – spätestens wenn es um eine mögliche Impfpflicht auch für Kinder und Jugendliche geht. Beim Thema “Beschneidung” hat sie den religiösen Anliegen von Muslimen und Juden entsprochen. Sie würde sich gänzlich unglaubwürdig machen, wenn sie jetzt plötzlich die Religionsfreiheit missachtete, um kindeswohlgefährdende Regeln durchzusetzen, nachdem sie damals das Kindeswohl missachtete, um uneingeschränkte Religionsfreiheit zu gewähren. Und Unterschiede zwischen den einzelnen Religionsgemeinschaften zu machen, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz unseres Grundgesetzes.

Gerichtliche Entscheidung wird unerlässlich werden

Religiös ist ein Bekenntnis dann, wenn es durch den Glauben an einen Gott geprägt ist. Ohne Bedeutung ist dabei, wie weit dieses Bekenntnis verbreitet ist, wie viele Anhänger die jeweilige Religionsgemeinschaft hat, ob sie zu einer kirchlichen Vereinigung gehört und wie sie rechtlich organisiert ist. Selbst wenn der Gläubige in einem Bekenntnis getauft wurde oder einer sonstigen kirchlichen Vereinigung abgehört, so ist seine Glaubensfreheit grundgesetzlich geschützt. Und auch wenn die Politik mittlerweile ein anderes, neuartiges Verständnis von “Gesundheit” entwickelt hat, so müsste sie konsequenterweise auch diese “Gesundheit” geringer bewerten als die Religionsfreiheit.

Die Politik wird dennoch versuchen, die Verantwortung vorerst auf Dritte abwälzen, so wie sie es mit den 2-G-Regelungen getan hat. Sollten also Veranstalter, Gastronomen oder Geschäftsinhaber, die von der Politik zu unfreiwilligen Kontrolleuren und Überwachern der Notstandsvorschriften gemacht wurden, das Glaubensbekenntnis der “Sanus Religio”- Religionsgemeinschaft nicht akzeptieren und etwa ihren ungeimpften und unmaskierten Mitgliedern etwa den Einlass verwehren, oder sollten Mitarbeiter der Ordnungs- und Gesundheitsämter, Polizei und andere “Staatsbedienstete” dennoch gegen ihre Mitglieder Bußgelder verhängen, so wird es unerlässlich werden, das Primat der Religionsfreiheit vor Gericht durchzusetzen.

In diesem Fall darf man gespannt sein, wie viele Gerichtsinstanzen nötig sein werden, bis ein Richter so entscheidet, wie es die damaligen Richter es beim Thema Beschneidung getan haben. Doch nochmals: Für eine juristisch Entscheidung ist es völlig unerheblich, wie alt eine Religion oder wie groß ihre Anhängerschaft ist, welche Riten sie praktiziert und was ihren Anhängern verboten ist. Die Anhänger der “Sanus Religio”-Religionsgemeinschaft werden ganz gewiss nicht vom Glauben abfallen, nur um die Pharmaindustrie und ihre Vertreter in den Parlamenten und Medien zufriedenzustellen.

Nähere Informationen zu Sanus-Religio sind hier zu finden, inklusive dem Beitrittsantrag.

 

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