Alles wiederholt sich. Foto: Mo Photography Berlin/Shutterstock

Die Corona-Mauer wird errichtet!

Berlin – Wer rechnen kann, weiß, dass spätestens im Herbst alle wieder als ungeimpft gelten, weil das Zertifikat abgelaufen ist. Das macht man deshalb, damit das Impfabo auch nicht abläuft und die Bürger Zeit ihres Lebens an der Pharma-Nadel hängen.

Mit reisen ist dann auch Schluss. Aber natürlich hat niemand die Absicht, eine Corona-Mauer zu errichten. Zumindest gibt es kritische Anmerkung zu dieser neuerlichen Freiheitsbeschränkung:

Nach dem 30. September 2022 soll ein vollständiger Impfschutz erst nach drei Impfungen gelten. Das geht aus einem Entwurf des Gesundheitsministeriums zur Änderung der Corona-Einreiseverordnung hervor, über den die “Welt” (Donnerstagausgabe) berichtet. Nun wird Kritik aus der Unionsfraktion und von Staatsrechtlern an der Verschärfung laut: Die geplante Verschärfung beim Impfnachweis werfe Fragen auf, sagte der gesundheitspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Tino Sorge (CDU), der “Welt”.

Die Anforderungen für den Impfschutz zu ändern, erfordere eine präzise wissenschaftliche Begründung. “Aus politischer Sicht Menschen zum Boostern motivieren zu wollen, reicht nicht aus. Die Bundesregierung wird offenlegen müssen, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sie die Vorgaben jetzt verschärfen will”, so Sorge weiter.

Josef Lindner, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Augsburg, sagte: “Es passt nicht zusammen, die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bis zum 19. März zu befristen und das Einreiseregime davon unabhängig zu verlängern.” Die Staatsrechtlerin Anna Leisner-Egensperger von der Universität Jena hält Einreise- und Zugangsbeschränkungen für verfassungsrechtlich nur dann zu legitimieren, wenn sie einem bestimmten verfassungsrechtlichen Schutzziel dienen, etwa der Gewährleistung von Leben und Gesundheit vulnerabler Gruppen. “Die Schaffung eines Anreizes zum Boostern mag gesundheitspolitisch sinnvoll sein, rechtfertigt jedoch keine schweren Freiheitsbeschränkungen”, so Leisner-Egensperger.

Auch in der neuen Einreiseverordnung will das Ministerium den Genesenenstatus auf 90 Tage begrenzen. Da die Testung zum Nachweis der Infektion mindestens 28 Tage zurückliegen muss, gilt der Genesenenstatus faktisch nur 62 Tage. Volker Boehme-Neßler, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Oldenburg, hält die Festlegung auf 62 Tage für “verfassungsrechtlich unzulässig”, da Studien zeigten, dass die Genesung deutlich länger wirke.

“Der Staat greift damit willkürlich, ohne Beachtung der wissenschaftlich fundierten Faktenlage, in Freiheiten seiner Bürger ein. Das erlaubt die Verfassung natürlich nicht.”

Aber mit Sicherheit das Verfassungsgericht. Von daher also: kein Problem. (Mit Material von dts)

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