"Kill!" - Symbolfoto:Von StockHouse/shutterstock

Droh-Gutachten Impfpflicht : Verweigerern droht Waffengewalt, 25.000 Euro Strafe und 5 Jahre Knast

ec7408a8adb74ab996177ad3ea95811d

Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags setzt sich mit möglichen Strafen für Impfverweigerer auseinander – und die haben es in sich. Demnach gelten Impfverweigerer als Straftäter und können mit Geldbußen bis 25.000 Euro sowie bis zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Auch körperliche Gewalt zur Durchsetzung der sogenannten Impfung sei möglich, so die Verfassungsrechtler. Was mit Genesenen passiert, bleibt im Unklaren.

Bisher verzichtet man seitens der Politik in den Entwürfen noch auf die Konsequenzen zu verweisen, die eine “Impf”-Verweigerung für die menschlichen Versuchskaninchen haben wird. Doch das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes ist eindeutig. Impfverweigerer können nicht erst per Gesetz zu Straftätern werden, es reicht bereits eine Verordnung, um sie mit Zwangsmaßnahmen gefügig zu machen.

Grundlage dafür sei der § 74 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches “einen Straftatbestand beinhaltet“. Im IfSG heißt es dazu: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet”, weiß die Berliner Zeitung. Mit der im Gesetz bezeichneten Krankheit sei Covid-19 mit ihren Sars-CoV-2- und die Sars-CoV-Viren gemeint. Diese müssten “nach dem vorsätzlichen Unterlassen der Impfung durch die Person verbreitet werden”, die sich so zum Straftäter macht.

Das Gutachten erläutert: “Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 74 Absatz 1 IfSG ist – da gemäß § 15 StGB6 nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht – dabei zudem, dass die Person hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 74 IfSG vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz bedeutet, dass der Täter hinsichtlich des jeweiligen Tatbestandsmerkmals mit Wissen und Wollen handelt.”

“Handlung meint jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare, sozial erhebliche Verhalten, sodass auch Unterlassungen vom Handlungsbegriff umfasst sein können. Mithin kann, abhängig von der genauen Ausgestaltung der Impfpflicht, auch die bewusste Zuwiderhandlung der Impfpflicht unter diese Voraussetzungen fallen”, sind sich die Gutachter sicher.

Die Verfassungsrechtler halten das für zulässig und haben keine Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsregelungen. “Wenn eine COVID-19-Impfpflicht durch Gesetz eingeführt würde, stünde es dem Gesetzgeber frei, entsprechende Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände bei Zuwiderhandlung zu definieren.“ Ausnahme könne es für Menschen geben, “für die keine Impfempfehlung bzw. eine entsprechende Kontraindikation vorliegt”.

Dem Gesetzgeber und den Behörden steht dem Gutachten zu Folge hat ein ganzer “Instrumentenkasten” an Sanktionen und „Verwaltungsvollstreckung“ für Impfverweigerer zur Verfügung. Mit allen Mitteln könne der Impfverweigerer so an die Nadel gebracht werden: “Während das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung dient, zielt die Verwaltungsvollstreckung, zu der auch der Verwaltungszwang gehört, darauf, die Pflichtwidrigkeit zu beenden.”

Als letztes Mittel können sich einige Verfassungsrechtler so “die Möglichkeit des Einsatzes von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Impfpflicht als ultima ratio” vorstellen. auf die schriftliche Androhung durch die Behörden, könne der Rechtsverstoß zunächst “mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden“.

Wenn „die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden“. Unmittelbarer Zwang ist, so führt das Gutachten aus, „die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen“.

“Unter weiteren Voraussetzungen“ eine Haftstrafe als “Alternative” möglich: „Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).“ Die Haft kann gemäß IfSG „bis zu fünf Jahre“ betragen. Nach oben gibt es im “besten Deutschland aller Zeiten” keine Grenzen mehr, um widerspenstige Bürger zu zähmen und zu Untertanen zu machen: “Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können auch weitere Rechtsfolgen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber mit der Impfpflicht verknüpft, durchgesetzt werden, zum Beispiel solche, wie die im Rahmen der Masern-Impfpflicht geregelten Besuchs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG)”, erklären die “Verfassungshüter” laut Berliner Zeitung im Nord-Korea-Stil in ihrem Gutachten. (MS)

 

 

[hyvor-talk-comments]