Strompreise (Bild: shutterstock.com/Von andriano.cz)
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SEPA-ratisten starten Angriff auf Horror-Energiepreise

Das Ziel der Grünen, die Bürger massenweise in die Armut zu treiben, rückt immer näher. Wenn die Nachzahlungen und die neuen Rechnungen der Energieversorger ins Haus schneien, wird es zahlreiche Privatinsolvenzen geben, die Tafeln überlaufen werden und viele obdachlos werden.

Der von den Grünen ideologisch begründetet Gas-Boykott gegen Putin gleicht einem wirtschaftlichen, kollektiven Selbstmord. Nur, weil man unbedingt ein Zeichen setzen will, muss das eigene Volk leiden und pleite gehen.

Dabei ist dieser Boykott an Heuchelei nicht zu überbieten. Die Grünen haben nämlich überhaupt kein Problem damit, Energie aus islamterroristischen Ländern zu beziehen, oder mit menschenverachtenden Regimes wie in China Geschäfte zu machen.

Nein, die Grünen sind die willigen Vollstrecker des „Great Reset“, sie sind glücklich, wenn wir alle glücklich sind und nichts mehr besitzen.

Aus dieser Not heraus hat sich in Sachsen eine Gruppe gebildet, die sich SEPA-ratisten nennt, sich mit völlig legalen Mitteln gegen diesen politisch gewollten Preisterror wehren will und die Bürger auffordert, mitzumachen.

Ähnlich wie die Widerstandsbewegung gegen die GEZ-Folter entziehen diese engagierten Leute ihren Energieversorgern (manche auch gleich ihren Vermietern und weiteren Dienstleistern) das SEPA-Lastschriftenmandat und fordern stattdessen monatliche Rechnungen – die sie dann nach der gesetzlichen Frist auch begleichen werden, allerdings mal mehr und mal weniger, mal früher, mal später überweisen.

Damit werden sie nicht vertragsbrüchig, müssen also weiterhin beliefert werden, auch wenn einige Energieversorger auf SEPA-Lastschriftenmandate bestehen.

Auf jeden Fall könnte man so das System durcheinanderschütteln, die Politik müsste aktiv werden und gleichzeitig kann man Zeit schinden und den Preishorror ein wenig abmildern bzw. auf die lange Bahn schieben.

Bezahlt werden muss – das ist klar, nur hat es so der Kunde in der Hand, wann und wie er das macht, denn wer kann schon verlangen, dass der Kunde für alle Zeiten in Vorleistung gehen muss?

Ob das gelingt? Wenn viele mitmachen, setzt man damit auf jeden Fall – um wieder bei den Grünen anzukommen – ein Zeichen – natürlich ohne Gewehr.

Und das sagt das Bundesjustizministerium dazu:

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume

(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten

1.
eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
2.
die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
3.
mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.

Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.

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(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
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