Bild: Bundesregierung/Steffen Kugler

Sicherheitsexperten der Regierung widersprechen grüner Panik-Umweltministerin in Sachen Atomkraft

Die grüne Bundesumweltministerin Steffi Lemke scheint wie ihr grüner Genosse Habeck Unwahres über die verbleibenden deutschen Atomkraftwerke zu verbreiten. In einem offener Brief korrigieren Sicherheitsexperten nun den wirren Aussagen der Kampfgrünen, die – trotz existenzgefährdender Energielücken – die deutschen Atomkraftwerke in “Wartungszustand” versetzten will.

Um auf Biegen und Brechen den Deutschen die letzte, halbwegs sichere Energieversorgung zu nehmen behauptet die grüne Bundesumweltministerin Steffi Lemke, dass deutsche Atomkraftwerke Ende des Jahres heruntergefahren und gewartet werden müssen. Dies würde zugleich bedeuten, dass die drei verbleibenden Kraftwerke monatelang stillstehen. Die fachfremde Lempke hält das für unbedingt für notwendig, auch wenn die Energie im neuen Jahr wegen des Ukrainekonflikts in Deutschland dringend benötigt wird.

Doch die Sicherheitsexperten der Regierung, die jahrelang für die Sicherheit der AKWs verantwortlich waren, zweifeln das gemeingefährliche Vorhaben von Lemke an, das – wie bereits die, durch Habecks Ministerium verbreiteten Lügen über angebliche Probleme bei einer Laufzeitverlängerung, dazu dienen soll, Atomkraft für Deutschland final zu verhindern.

Die Experten haben nun einen offenen Brief an die ideologievergiftete, grüne Umweltministerin verschickt.

Der offene Brief der Experten hier zu Dokumentationszwecken im Wortlaut.

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,

die Unterzeichner dieses offenen Briefs, alle ehemalige, langjährige Mitglieder der Reaktorsicherheitskommission (RSK), Rudolf Wieland war deren Vorsitzender über viele Jahre, haben in den letzten Monaten aufmerksam und teils mit Sorge die Debatte über die Notwendigkeit und Möglichkeit eines Weiterbetriebs der letzten in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke (KKW) verfolgt.

Für die Entscheidung, ob diese KKW über den 31.12.2022 weiter betrieben werden sollen, um Stromlücken infolge fehlender oder zu teurer Gasversorgung zu verhindern, ist die Frage nach einem sicheren Betrieb zweifelsohne von entscheidender Bedeutung. In der politischen Diskussion wird häufig darauf verwiesen, dass die letzte der ursprünglich alle 10 Jahre vorzulegenden Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) der noch laufenden Kernkraftwerke aufgrund der vorgesehenen Abschaltung Ende 2022 nicht mehr durchgeführt wurde und somit nach mehr als 10 Jahren seit der letzten PSÜ Sicherheitsdefizite und notwendige Nachrüstungen nicht ausgeschlossen werden können.

Das Aussetzen der normalerweise fälligen PSÜ war nach § 19a Abs. 2 AtG Atomgesetz zulässig. Damit hat der Gesetzgeber de facto festgestellt, dass auch bei Überschreiten der 10-Jahres-Intervalle gravierende Sicherheitsdefizite nicht unmittelbar zu besorgen sind. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung basiert letztlich u.a. auf folgenden Fakten:

1. Keine der bislang vorliegenden PSÜ hat dazu geführt, dass die betroffenen Anlagen zur Umsetzung der resultierenden sicherheitstechnischen Empfehlungen abgefahren werden mussten. Vielmehr betrafen die Empfehlungen in der Regel weitere Verbesserungen der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen, wie z.B. technische Einrichtungen für den Notfallschutz oder auch Verbesserungen bei den administrativen Abläufen, die bei laufendem Betrieb durchgeführt werden konnten.

2. Dies wiederum ist Resultat des grundlegenden Sachverhalts, dass nicht originär die PSÜ sondern das laufende Aufsichtsverfahren der Länder sicherstellt, dass die Betreiber ihre Anlagen auf einem hohen Sicherheitsniveau halten und Defizite frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Die in Deutschland enge Aufsicht mit den hinzugezogenen Sachverständigen ist weltweit einmalig und vorbildlich. (a) Die regelmäßige Teilnahme der Sachverständigen an Prüfungen und die fundierte Bewertung der wiederkehrenden Prüfungen von sicherheitstechnischen Einrichtungen, (b) die Bewertung von sicherheitsrelevanten Ereignissen in KKW im In-und Ausland, inklusive derer, die die GRS in ihren Weiterleitungsnachrichten im Hinblick auf die Übertragbarkeit auf deutsche Anlagen detailliert analysiert (c) sowie die Überprüfung der Dokumentation durch die Aufsichtsbehörden und den Sachverständigen vor Ort sorgen dafür, dass zeitnah auf erkannte Defizite reagiert werden kann. Anders als bei der PSÜ hat dieses Aufsichtsverfahren auch wiederholt dazu geführt, dass Anlagen zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen abgefahren wurden oder den Betrieb bis dahin nicht wieder aufnehmen durften. Es kommt entscheidend hinzu, dass die Kompetenz der RSK über Beratungsaufträge des BMU für die Bewertung wichtiger sicherheitstechnischer Fragestellungen von generischer Bedeutung konsequent genutzt worden ist.

3. Die letzte PSÜ für eine Konvoi-Anlage fand 2016, also vor weniger als 10 Jahren, für das KKW Neckarwestheim II statt. Wegen der Baugleichheit mit den anderen noch betriebenen KonvoiAnlagen sind die Ergebnisse dieser PSÜ auf die anderen Konvoi-Anlagen übertragbar. Wichtige Erkenntnisse aus dieser PSÜ lassen sich sogar auf die sog. Vor-Konvoi-Anlagen anwenden, die Ende 2021 den Leistungsbetrieb eingestellt haben.

4. Im Nachgang zur Reaktorkatastrophe in Fukushima im Jahr 2011 hat die RSK die sog. RSK-Sicherheitsüberprüfung (RSK-SÜ) aller deutschen KKW durchgeführt. Diese RSK-SÜ zielte auf die Erhöhung der Robustheit der Anlagen bei auslegungsüberschreitenden Einwirkungen von außen (z.B. Erdbeben, Überflutung und erzwungener Flugzeugabsturz) und bei postulierten ungünstigen Anlagenzuständen mit extrem niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit (z.B. Verlust der Notstromversorgung oder der primären Wärmesenke) ab. Seit 2011 sind die Erkenntnisse aus dieser RSK-SÜ zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit in allen Anlagen als Verbesserung bestehender oder sogar neue Notfallschutzmaßnahmen umgesetzt worden. Die RSK hat dies überprüft und dazu mehrere noch immer aktuelle Stellungnahmen vorgelegt.

Darüber hinaus wurde in Baden-Württemberg nach 2013 eine sog. erweiterte Sicherheitsüberprüfung für die KKW Neckarwestheim II (GKN II) und Philippsburg 2 (KKP 2) „auf der Grundlage des sich fortentwickelnden Standes der Erkenntnisse“ unter Einbeziehung der wichtigen Punkte (u.a. Anforderungen an Störfallanalysen) der neuen Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke von 2012 durchgeführt. Im Ergebnis waren lediglich in Einzelfällen Anpassungen im Betriebsreglement sowie wenige zusätzliche Geräte für Handmaßnahmen erforderlich.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg führt zur erweiterten Sicherheitsüberprüfung in der Drucksache 16 / 7185 des Landtags Ba-Wü aus dem Jahr 2019 u.a. aus:

„Inhaltlicher Schwerpunkt einer Sicherheitsüberprüfung nach § 19 a des Atomgesetzes ist der Nachweis, dass die Ereignisse, die einem anlagenspezifischen abdeckenden Spektrum von Störfällen angehören, wirksam und zuverlässig beherrscht werden. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn gezeigt werden kann, dass die jeweiligen Nachweisziele und dazugehörigen Schutzziele eingehalten werden. ……… Die neue Sicherheitsüberprüfung erweitert die letzte für GKN II und KKP 2 nach § 19 a AtG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung um die Betrachtung der Ereignisse des Anhangs 2 der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke, ausgehend von den bestehenden Nachweisen, die Grundlage der bisherigen Genehmigungen waren.“

(…)

„Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung eingereichten und begutachteten Analysen die Einhaltung der Nachweis- und Schutzziele, ggf. nach Ertüchtigung, aufzeigen und somit eine auch nach dem neuen Regelwerk anforderungsgerechte Auslegung der Kernkraftwerke GKN II und KKP 2 bestätigen. In Einzelfällen waren zur Einhaltung der Analyserandbedingungen oder Nachweis- und Schutzziele Anpassungen im Betriebsreglement erforderlich, die umgesetzt wurden; für Ereignisse mit Bezug zum Brennelement-Lagerbecken wurde ergänzend Hardware für die Durchführung einer Handmaßnahme zur Abdichtung beschafft und deren Anwendung im Betriebsreglement verankert.“

Somit liegen nach Aussage des Umweltministeriums Baden-Württemberg aktuelle Nachweise für eine auch nach dem neuen Regelwerk anforderungsgerechte Auslegung des Kernkraftwerks GKN II vor. Änderungen der Sicherheitstechnik waren nicht notwendig. Dieses Ergebnis ist aufgrund der weitestgehend baugleichen Ausführung auch auf die anderen DWR-Anlagen übertragbar. Ausgehend von den dargestellten Sachverhalten schlussfolgern die Autoren dieses offenen Briefs, dass die Anlagen, die Ende 2022 den Leistungsbetrieb einstellen müssen, auch im Zeitraum danach ohne unerkannte Sicherheitsmängel betrieben werden können und dass deshalb die geforderte PSÜ betriebsbegleitend in den nächsten 1-2 Jahren nachgeholt werden kann. Um eine belastbare sicherheitstechnische Grundlage für politische Entscheidungen zum Weiterbetrieb der Konvoi-Anlagen über 2022 hinaus zu erlangen, appellieren die Autoren dieses Briefs nachdrücklich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), die Reaktorsicherheitskommission, das einschlägige Gremium auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit, zeitnah mit der Beratung zum Sicherheitsstatus der betroffenen Anlagen zu beauftragen.

Die Bewertung der RSK sollte u.a. folgende Punkte beinhalten:

• Sind die für eine Begutachtung der Anlagentechnik und den sicheren Betrieb erforderlichen Informationen in dem Umfang vorhanden, dass die wesentlichen Aspekte der Sicherheit der betroffenen Kernkraftwerke durch die RSK bis etwa Anfang 2023 ausreichend bewertet werden können?

• Kann bei einem Weiterbetrieb nach dem 31.12.2022 das Sicherheitsniveau entsprechend dem geltenden Regelwerk bis zum Ende eines Betrachtungszeitraums von etwa 3-5 Jahren (siehe Prüfvermerk BMUV vom 7. März 2022) zuverlässig gehalten werden? Welche Maßnahmen sind dafür ggf. erforderlich?

• Gibt es Erkenntnisse aus Wiederkehrenden Prüfungen (WKP) oder Ereignissen in den betroffenen Anlagen, die auf fortschreitende Schäden/Veränderungen (Alterung) an mechanischen oder elektrischen Komponenten hinweisen?

• Gibt es nach dem internationalen Kenntnisstand (internationale Sicherheitsstandards und Empfehlungen, Betriebserfahrungen, Analysen) Aspekte, die mit Blick auf das Sicherheitsniveau Nachrüstungen erforderlich machen könnten?

• Können die Betreiber im Betrachtungszeitraum die notwendige Anzahl und Qualifikation des Anlagenpersonals absichern?

• Können die Betreiber zusammen mit der Zulieferindustrie ausreichende Maßnahmen zur Ersatzteilbeschaffung für den Betrachtungszeitraum ergreifen?

Unser nachdrücklicher Appel gründet sich auch auf unsere Erfahrung als langjährige Mitglieder der RSK. Uns ist kein auch nur annähernd vergleichbarer Fall bekannt, bei dem die RSK vom Bundesumweltministerium trotz der sicherheitstechnischen Relevanz nicht in die Beratung einbezogen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Anton Erhard, gez. Frank-Peter Weiß, gez. Rudolf Wieland,

cc: Fraktionsvorsitzende der demokratischen Parteien im Deutschen Bundestag

P.S. über die Autoren: Erhard, Anton Prof. Dr.-Ing., langjähriges Mitglied der RSK und Vorsitzender des RSK-Ausschusses Druckführende Komponenten Werkstoffe, ehemals Direktor Bundesanstalt für Materialforschung -. und -prüfung (BAM) und Vorsitzender der DGZFP Weiß, Frank-Peter Prof. Dr. rer. nat., langjähriges Mitglied der RSK und des RSK-Ausschusses Anlagen- und Systemtechnik, ehemals Techn. Geschäftsführer der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit, Mitglied INSAG IAEA Wieland, Rudolf Dipl. Ing., langjähriges Mitglied und Vorsitzender der RSK, ehemals Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Konzernvorstand TÜV NOR

 

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