Soldatin (Bild: shutterstock.com/Shyntartanya)

Vom Mainstream verschwiegen: Truppengericht entscheidet zugunsten eines impfunwilligen Soldaten.

Ein Bundeswehrsoldat ist erfolgreich gegen den Befehl zur Corona-Impfung vorgegangen. Ein Richter entschied, sie sei wegen erheblicher Gesundheitsgefahren unzumutbar und zudem wirkungslos. Die Begründung ist beachtenswert. Ach, Sie haben in den Mainstreammedien nichts darüber gelesen?

Dr. Pfeiffer, Richter der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd  (Erfurt) erlässt einen bemerkenswerten, aktuellen Beschluss:  Er setzt die Vollstreckung einer Disziplinarbuße in Höhe von 2.250 Euro aus, nachdem diese einem Soldaten wegen “vorsätzlicher Nichtherbeiführung des Impfstatus” entgegen anders lautendem Befehl seiner Kompaniechefin auferlegt wurde.

Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein

Nach Ansicht des Richters bestehen berechtigte Zweifel, ob der Befehl zur Duldung der COVID-19-Impfung überhaupt verbindlich sei. Denn dessen Befolgung könne wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein”. Die Gesundheit des Soldaten sei “ein hohes Gut”. Darüber hinaus mahnt der Richter die Fürsorgepflicht an.

Im Folgenden ein Auszug – Quelle ist das Portal achgut und lto, das in einem Beitrag den von einem “Querdenken-Richter” spricht. Beiden Portalen liegt nach eigenen Angaben betreffender Beschluss vor.

Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das… nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger… muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Vorgesetzten grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall.

Aufruf zur Zivilcourage

Gegen die befehlende Kompaniechefin erhebt das Gericht schwere Vorwürfe:

Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind , ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimptung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen.  Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.

Sich dieser eigenen rechtlichen Verantwortlichkeit mit Hinweis auf rechtliche Bindungen (wie den Impfkatalog) bewusst entziehen zu wollen, stellte für einen Soldaten eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundheit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen dar. Jeder vermeidbare gesundheitliche Schaden, den ein Soldat durch einen unverhältnismäßigen bzw. unzumutbaren Impfbefehl erleidet, geht „auf das Konto“ solcher in dieser Hinsicht  ­– da eine Auseinandersetzung mit ihren Vorgesetzten und Nachteile für ihre Karriere anscheinend fürchtenden – „bequemen“ Vorgesetzten, mit dem sie in der Zukunft leben müssen. Auch hier ist „Zivilcourage“ im militärischen Bereich gefragt und nicht blindes Folgen. 

Dabei bildet die aktuelle wehrdienstgerichtliche Entscheidung – ebenfalls vom Mainstream verschwiegen – keinen Einzelfall. Bereits im April 2021 hatte ein Richter des Amtsgerichts Weimar in einer familienrechtlichen Entscheidung eine andere Auffassung zu den Corona-Maßnahmen eingenommen. Der Mann musste sich dann  wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung strafrechtlich vor dem LG Erfurt verantworten. Im Juli 2022 beschloss benanntes Truppendienstgericht Süd, dass ein Soldat die Impftauglichkeitsprüfung bezüglich der Corona-Impfstoffe nicht dulden müsse.  (SB)

 

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