Muslima traurig (Bild: shutterstock.com/Sewupari Studio)

Während der Muezzin in Köln trällert: Firmen dürfen Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs verbieten

Der Europäische Gerichtshof stellt in einem Urteil fest: Unternehmen können ihren Angestellten das Tragen von religiösen Zeichen wie das islamische Kopftuch untersagen. Eine Neutralitätsregel müsse aber für alle gelten, sonst sei sie diskriminierend. Währenddessen erschallt der Siegesruf in Form des Muezzingeplärrs über Köln.

Ein Unternehmen kann seinen Mitarbeitenden unter bestimmten Umständen das Tragen von religiösen Zeichen wie dem muslimischen Kopflappen verbieten. Wenn eine solche Neutralitätsregel allgemein und unterschiedslos auf alle Mitarbeiter angewandt werde, sei das keine unmittelbare Diskriminierung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (C-344/20) Das Gericht bestätigte damit seine Rechtsprechung aus den vergangenen Jahren.

Geklagt hatte 2018 eine in Belgien lebende Muslima. Bei einem Bewerbungsgespräch für ein Praktikum in einer Wohnungsverwaltung wurde die Allahbraut  auf die unternehmensinterne Neutralitätsregel hingewiesen. Auch Mützen, Kappen und andere Kopfbedeckungen seien bei ihnen verboten.Nachdem sich Frau Muslima weigerte, auf ihren Kopflappen bei der Arbeit zu verzichten, wurde ihre Bewerbung nicht berücksichtigt.

Daraufhin zog die Frau vor das Arbeitsgericht in Brüssel. Das Gericht in Brüssel war sich jedoch nicht sicher, ob die Arbeitsordnung des Unternehmens eine unmittelabre Diskriminierung darstellt, und wandte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs mit dieser Frage an den EuGH.

Der hat nun geantwortet: Grundsätzlich seien Religion und Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasse. Die Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es Arbeitnehmern verbietet, Überzeugungen – welcher Art diese auch immer sein mögen – zum Ausdruck zu bringen, stelle jedoch keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Unionsrechts dar.

Voraussetzung dafür aber sei, dass die Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewendet wird. Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben könne, begründe eine solche Regel keine Ungleichbehandlung, so der EuGH. Bereits 2021 entschied der EuGH, dass Unternehmen das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz verbieten können, wenn es ihre unternehmerische Freiheit beeinträchtigt.

Währenddessen darf in Köln künftig das islamische Geplärr eines Muezzin aus einer DITIB-Moschee den Anspruch des Islams über die Köpfe der Ungläubigen hinweg in die Umgebung rufen. (SB)

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