Symbolfoto: Von Dietmar Rauscher/shutterstock

Freispruch für “Gelben Impfstern”

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Anhänger von Impfpflicht und 3G/2G wollen ihre Taten gern relativieren, indem sie Kritik als “Volksverhetzung” anzeigen. Vergebens. Ein aktuelles Urteil “Gelben Impfstern” stellt klar, dass scharfe Kritik an Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit durch experimentelle Gentherapien erlaubt ist.

Die Neigungsjournallie verkündete flächendeckend Mitte 2021, dass ein Angeklagter von einem Münchner Amtsgericht zu 50 Tagessätzen verurteilt wurde, weil dieser u. a. einen gelben Judenstern mit der Aufschrift “Nicht geimpft” und dem Text “Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen” verwendete.

Dass nun das Kammergericht Berlin den Freispruch, den das Landgericht Berlin in der Berufung 2022 bereits aufgehoben hatte und den Angelklagen freigesprochen hat, bestätigt, diese Information findet sich nun wiederum nicht in den Mainstreammedien.

Stefan Homburg, emeritierter Professor für Öffentliche Finanzen und ehemaliger Direktor des Instituts für Öffentliche Finanzen der Leibniz Universität Hannover und prominenter Corona-Maßnahmenkritiker, veröffentlicht auf seinem Twitteraccount, dass ihm die Urteile vollständig vorliegen. Nachfolgend skizziert Homburg den Verfahrensgang :

1. Ein Einzelrichter am Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten 2021 zu 50 Tagessätzen verurteilt, weil dieser u. a. einen gelben Judenstern mit der Aufschrift “Nicht geimpft” und dem Text “Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen” verwendete. Der Angeklagte hat jüdische Vorjahren und ist Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft.

2. In der Berufung hob das Landgericht Berlin dieses Urteil im Jahre 2022 auf und sprach den Angeklagten frei, weil seine Äußerungen nicht geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Insbesondere hätte der Angeklagte nicht zu Gewalt aufgerufen. Zielpersonen einer Impfpflicht dürften sich durchaus als Opfer einer Menschenjagd darstellen.

3. In der Revision bestätigte das Kammergericht Berlin den Freispruch. So lange kein Gewaltaufruf erkennbar sei, dürfe die Meinungsfreiheit nicht über § 130 StGB ausgehebelt werden.

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Homburg bemerkt weiter:

 

(SB)

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