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Gerichtliche Ohrfeige für Stiftung Buchenwald: Wahlkampfeinmischung gegen AfD war rechtswidrig

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Kurz vor den Wahlen zum Thüringer Landtag am 1. September 2024 hatte die Gedenkstätte Buchenwald – nach eigenen Angaben – einen Brief an 350.000 Thüringer über 65 Jahre verschickte, der von diffamierenden Inhalten und bodenlosen Unterstellungen über den Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland, dem Heimatverband Björn Höckes, nur so strotzte. Unter anderem wurde darin ohne jeden Beweis und ohne jede Faktengrundlage behauptet, dass die AfD die „Leiden der Opfer des Nationalsozialismus aus der Erinnerung tilgen“ wolle.

Wegen dieser miesen Stimmungsmache samt gravierenden Falschbehauptungen, aber auch aufgrund der der Notwendigkeit, grundlegend klären zu lassen, inwieweit sich die Stiftung als Träger hoheitlicher Gewalt überhaupt zu politischen Parteien äußern darf (gerade in der heißen Phase eines wichtigen Landtagswahlkampfs), hatte die AfD den Rechtsweg beschritten – und über ihren thüringischen Landesverband beim Verwaltungsgericht Weimar Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Untersagungsanordnung gestellt.

Klare Entscheidung

Nun liegt der Beschluss dazu vor – und die Tatsache, dass die AfD hier trotz einer auch in der deutschen Justiz zunehmenden Tendenziosität, Geringschätzung und Benachteiligung zum Nachteil dieser Partei so eindeutig Recht bekam, beweist, wie pflicht- und treuwidrig die Gedenkstätte hier ihre öffentliche Aufgabe Missbrauch hat, um im Interesse des linken Parteienkartells Wahlbeeinflussung zu betreiben: Danach ist es der Stiftung nämlich klipp und klar verboten worden, direkt dazu aufzufordern, die Alternative für Deutschland nicht zu wählen.

Zwar handelt es sich bei dem Beschluss um eine einstweile Entscheidung; die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus, dieses dürfte jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Dabei soll dann auch eingehend geprüft werden, ob nicht wegen des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Chancengleichheitsgrundsatz gegenüber politischen Parteien eine generelle Untersagung von aktiven Äußerungen der Stiftung im Wahlkampf durch das Gericht auszusprechen sein wird. (TPL)

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