Wenn Selenskyj Kanonenfutter für die Front braucht, spielen humanitäre Schutzgründe plötzlich keine Rolle mehr für kriegsgeile deutsche Migrationslobbyisten und ihre Richter (Foto:Imago)

Deutsche Gesinnungsjustiz: Ukrainische Kriegsdienstverweigerer werden abgeschoben – Messermörder und Gruppenvergewaltiger nicht

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Die Münchner Rechtsprofessorin Kathrin Groh hat aufgezeigt, dass der deutsche Ukraine-Wahn auch bereits die Gerichte infiziert hat und sogar zur Aufweichung deutscher Verfassungsgrundsätze führt. Ein in Deutschland lebender Ukrainer der in Deutschland den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert und gehofft hatte, damit vor seiner Auslieferung in die Ukraine geschützt zu sein, scheiterte damit vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Dieser befand letzten Monat, Kriegsdienstverweigerer dürften ausgeliefert werden, wenn ein ersuchender Staat wie die Ukraine mit völkerrechtswidriger Waffengewalt angegriffen wurde. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz könne im Kriegsfall ausgesetzt werden, ohne dass dafür eine Verfassungsänderung erforderlich wäre. Vielmehr könne bereits der einfache Gesetzgeber eine Aussetzung beschließen.

Im Klartext: Man darf den Kriegsdienst nur solange verweigern, wie es keinen Krieg gibt! Damit wird der Sinn dieses Grundrechts natürlich auf den Kopf gestellt. Groh stellte klar, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung auf den Kriegsfall zugeschnitten sei und sein „unantastbarer Kernbereich“ gerade für den Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung verlange. Der Kernbereich von Art. 4 Abs. 3 GG sei „abwägungsfest“ und dürfe nicht gegen die Verfassungsgüter der effektiven Landesverteidigung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr aufgerechnet werden.

Kriegsdienstverweigerung: In Deutschland nur so lange erlaubt, wie kein Krieg stattfindet…

Das „gesetzesvorbehaltlos gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung“ räume dem Schutz des Einzelgewissens Vorrang selbst gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz ein, wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt habe. Der BGH entleere „mit ein paar oberflächlichen, aus ihrem rechtlichen und tatsächlichen Kontext gerissenen Sätzen (…) den verfassungsrechtlichen Gehalt des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung. Außerdem ignoriere das Gericht, dass es neben dem Kriegs- auch den Wehrersatzdienst gebe und nicht beide verweigert werden dürften.

Wer den Dienst an der Waffe verweigere, müsse im Kriegsfall in anderer Weise an der Landesverteidigung mitwirken. Das BGH-Urteil zeigt also nicht nur eine schockierende Bereitschaft, einen Ukrainer in einem militärisch längst verlorenen Krieg zu verheizen, sondern dabei auch gleich noch die Grundrechte von deutschen Staatsbürgern mit hanebüchenen Begründungen außer Kraft zu setzen. (TPL)

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