Gegen die niedersächsische AfD-Landtagsabgeordnete Vanessa Behrendt wird tatsächlich wegen Volksverhetzung ermitteln. Sie hatte sich im Landtag für den Schutz von Kindern vor pädophilen Lobbygruppen ausgesprochen.
Die Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet (ZHIN) bei der Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob Vanessa Behrendt in einem X-Beitrag Ende 2024 „sexuelle Minderheiten pauschal der Pädophilie bezichtigt und damit die betroffenen Gruppen in der öffentlichen Wahrnehmung diskriminiert hat“. Der Beitrag, der den Regenbogen als „Symbol für die Gefährdung von Kindern durch pädophile Lobbygruppen und LGBTQ-Propaganda“ bezeichnete, ist tatsächlich der Anlass der Ermittlungen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang , wer genau das Verfahren leitet: Es ist Staatsanwältin Svenja Meininghaus. Sie erlangte erst kürzlich internationale Aufmerksamkeit, als sie in der amerikanischen Fernsehsendung „60 Minutes“ des Senders CBS mit ihren Kollegen sich lachend über die Beschlagnahme von Telefonen und Computern bei Hausdurchsuchungen amüsierten.
Behrendt verteidigt ihren Beitrag und sieht ihn als eine „vollkommen zulässige Meinungsäußerung“ im Rahmen des Artikels 5 des Grundgesetzes. Sie betrachtet das Verfahren als politisch motiviert und erwartet eine Einstellung des Verfahrens.
Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft wies jedoch darauf hin, dass in diesem Fall die Meinungsfreiheit nicht schütze, da Behrendt „unwahre Tatsachenbehauptungen“ aufgestellt habe. Ob es zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, ist noch nicht entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat Behrendt zunächst die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf rechtlich zu äußern.
„Es ist befremdlich, dass in Deutschland inzwischen Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Volksverhetzung eröffnet werden, wenn sich eine Landtagsabgeordnete kritisch zu der Regenbogenfahne und deren (mutmaßlicher oder tatsächlicher) Bedeutung äußert“, teilte der Rechtsanwalt Markus Haintz mit, der Behrendt vertritt. Seine Mandantin habe niemanden „beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet.“ Ein Angriff auf die Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um eine „zulässige Meinungsäußerung“.
(SB)