Wieder einmal ist das Gekreische groß. Denn nach den zahlreichen Messerattentaten und Axtangriffen auf unseren Straßen, aber auch mit Blick auf die veröffentlichte Kriminalstatistik für das Jahr 2024, die einen exorbitanten Anstieg der Gewaltdelikten von Personen ausländischen Ursprungs verzeichnet, hat die AfD den Fokus auf die innere Sicherheit gelenkt. Doch diese Debatte schmeckt insbesondere Grünen und Linken nicht, welche im Bundestag mit der Realität konfrontiert werden, verweigern sie sich doch weiterhin der Erkenntnis, dass die ungezügelte Massenmigration zu dramatischen Kollateralschäden für unsere Gesellschaft führt. Überraschend kommt das nicht, nachdem wir unter anderem von Robert Habeck wissen, dass er mit seiner Heimat nur allzu wenig anfangen kann. So lässt sich auch die nahezu sadomasochistisch anmutende Mentalität derjenigen erklären, die in ihrer Naivität immer mehr Toleranz für das Fremde einfordern, um auf dieser Welle der Weltoffenheit direkt in den Hafen eines orientalischen Kalifats inmitten von Europa zu reiten. Sie glauben tatsächlich, irgendwann neben dem Islamisten aus der Nachbarschaft gen Mekka zu beten, damit Allah seinen Segen für bunte Geschlechtervielfalt und nachhaltige Wärmepumpen erteilt.
Wer sich konsequent jeglicher Verschärfung geltender Regeln entgegenstemmt, weil er stets auf die Menschenwürde zeigt, geht es um die Frage des Erhalts unserer nach Art. 116 GG auch ethnisch zu betrachtenden Einheit, wird eben nicht den juristischen Möglichkeiten der Intervention gerecht, die sich unmissverständlich auftun, gäbe es hierfür einen politischen Willen. Denn man sollte sich wieder einmal bewusst machen: Das Asylrecht betrifft lediglich Personen, die aus Gründen einer konkreten, individuellen und nachgewiesenen Verfolgung geflüchtet sind. Im Übrigen gibt es kein Recht auf Asyl, sondern lediglich das Recht, um Asyl ansuchen zu dürfen (Art. 14 AEMR). Das Narrativ eines Anspruchs auf Schutz in einem beliebigen Land existiert ebenso wenig (Urteil EuGH vom 26.07.2017, Az.: C-670/16).
Gängige Routine
Darüber hinaus besteht mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 16a GG legislativer Ermessensspielraum, beispielsweise durch Änderungen mit verfassungsgebender Mehrheit. Sowohl eine Modifikation wie auch eine komplette Abschaffung sind generell denkbar (Becker/MKS, Art. 16a Rn. 20ff.; Hopfauf ZRP 2015, 226 [229]). Die genannte Normierung unterliegt nämlich ausdrücklich nicht der Ewigkeitsklausel (BVerfGE 94, 49 [103 f.]), auch wenn immer wieder der Konnex zum unverrückbaren Art. 1 hergestellt wird.
Gleichsam würde eine einfachgesetzliche Mehrheit genügen, um die mittlerweile gängige Routine abzustellen, dass ein vermeintlicher Flüchtling auf das hiesige Territorium einreisen darf, um die Prüfung seines Aufenthaltsstatus mitverfolgen zu können. Eine Auslagerung dieses Prozesses, exemplarisch an die Grenzen unseres Kontinents – oder ersatzweise in die ursprünglichen Gefilde, war von den Innenministern der EU eigentlich vorgesehen worden. Doch diesbezüglich tut sich nichts. Deshalb wäre eine Neuformulierung von § 55 AsylG überfällig, die die regelhafte Anwesenheit des Betroffenen auf deutschem Grund vorsieht, solange seine Ansprüche ungeklärt sind. Auch Art. 20 Dublin-III-Verordnung würde eine Kappung dieses Mechanismus erlauben, entspricht es nämlich nicht der einheitlichen Meinung, dass Rückweisungen nur temporär möglich sind. Es mangelt an der Durchsetzungskraft von CDU und CSU, die sich bei Bedarf unter die moralische Fuchtel einer „Refugees-Welcome-Bewegung“ begeben, stellen sie eingeschliffene Gewohnheiten zur Disposition, welche aber auch deshalb drängender denn je beendet werden müssen, weil doch nach Art. 1 IPwskR jedes Volk in Selbstbestimmung darüber entscheiden kann, wie seine kulturelle Zukunft aussehen soll.