Habeck (Bild: shutterstock.com/penofoto)

Überraschendes Urteil: Gericht spricht Mann frei, der Robert Habeck als „Vollidiot“ bezeichnet

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Es geschehen noch Wunder im besten Deutschland: Ein kritischer Kommentar auf X eines Mannes über Robert Habeck bleibt straffrei. Das Amtsgericht Passau sieht darin keine strafbare Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung im politischen Kontext.

In einem bemerkenswerten Urteil sprach das Amtsgericht Passau einen Mann vom Vorwurf der Beleidigung des ehemaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck frei. Der Beklagte hatte auf der Plattform X veröffentlichten Kommentar, in dem Habeck als „Vollidiot“ bezeichnet und seine Politik scharf kritisiert wurde.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann, der von der Anwaltskanzlei Haintz vertreten wurde, vorgeworfen, in dem Beitrag „Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet“ eine strafbare Ehrverletzung begangen zu haben, die sowohl unter § 185 StGB (Beleidigung) als auch unter § 188 StGB (üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens) fallen könnte.

Das Gericht wies diese Vorwürfe jedoch zurück und betonte die Bedeutung der Meinungsfreiheit in politischen Debatten. Die Richter stellten fest, dass der Kommentar nicht die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 188 StGB erfülle, da er nicht geeignet sei, das öffentliche Wirken Habecks „erheblich zu erschweren“. Entscheidend war unter anderem die begrenzte Reichweite des Posts auf X, die keine nennenswerte Wirkung im politischen Raum entfalten konnte. Auch eine Verurteilung nach § 185 StGB wurde ausgeschlossen. Zwar sei die Bezeichnung „Vollidiot“ polemisch und derb, doch bleibe sie im Rahmen der Meinungsfreiheit, da sie in einem klaren Kontext politischer Kritik an Habecks Wirtschaftspolitik geäußert wurde. Das Gericht betonte, dass die Äußerung nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreite, sondern als zugespitzte Meinungsäußerung zu werten sei.

Dieses Urteil sende ein starkes Signal für den Schutz der Meinungsfreiheit, insbesondere in hitzigen politischen Diskussionen auf sozialen Medien, so die Anwaltskanzlei. Es verdeutliche, dass nicht jede scharfe oder potenziell beleidigende Äußerung strafrechtlich relevant sei, solange sie sich auf politische Sachverhalte bezieht und keine rein persönliche Herabwürdigung darstellt. Der Freispruch unterstreiche, dass die Meinungsfreiheit ein zentraler Bestandteil des demokratischen Diskurses ist, auch wenn dieser in sozialen Medien oft in polemischer Form geführt werde. Gerade Plattformen wie X, auf denen Bürger ihre Ansichten ungefiltert äußern, sind ein wichtiger Raum für politische Auseinandersetzungen. Das Urteil zeige, dass Gerichte diesen Raum schützen, solange die Grenzen zur Schmähung nicht überschritten werden. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil die öffentliche Debatte über die Grenzen der Meinungsfreiheit und den Umgangston in sozialen Medien beeinflussen wird.

Gegen das Urteil kann die Staatsanwaltschaft noch in Revision gehen. Es ist noch nicht rechtskräftig. Ob auch weitere Instanzen so urteilen, ist ungewiss.

(SB)

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