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RA Markus Haintz über Gerichtsverfahren gegen die Meinungsfreiheit

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Weil er auf X ein Sprechverbot kritisierte, musste ein Mann aus Nordrhein-Westfalen inklusive Anwaltskosten rund 4000 Euro wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ zahlen. Für den unermüdlichen Rechtsanwalt Markus Haintz ein Skandal. Er schreibt auf X:

Die bloße Frage:

„Warum ist ’Deutschland verrecke‘

legal und

´Alles für Deutschland‘ verboten?“

ist rechtlich offenkundig zulässig. 

„Alles für Deutschland“ wird in der obigen Frage nicht als NS-Parole und mit einer solchen Zielsetzung verbreitet, sondern es wird die Frage aufgeworfen, warum eine Allerweltsfloskel strafbar ist, während es zulässige Meinung ist, Deutschland zu wünschen, es solle verrecken.

Nach der Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 4 StGB ist die Verbreitung nicht strafbar, „wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“

Eine Strafbarkeit ist dann nur noch möglich, wenn etwa die Berichterstattung in der Öffentlichkeit nur einen Vorwand bildet, um in Wahrheit die mit dem im Text angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen. Um das festzustellen, reichte der Screenshot nicht aus, die weitere Frage (mit Bezug zu Thüringen) auch nicht. 

Würde ein bekannter Neonazi diese Frage(n) regelmäßig stellen, um Propaganda in Frageform zu verbreiten, dann könnte man ggf. von einer Umgehung ausgehen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

Das erstinstanzliche Urteil ist eine Farce und der Betroffene war anwaltlich miserabel „beraten“. Nie im Leben hätte das zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach drei Instanzen geführt. Schon in der Berufung wäre hier aller Voraussicht nach ein Freispruch erfolgt. Zumindest eine – rechtlich auch fragwürdige – Einstellung des Verfahrens wäre erfolgt.

Regelmäßig übernehmen Anwälte, die keine Ahnung von der Materie haben, solche Fälle, um keine Mandate zu verlieren. Sie reiten ihre Mandanten damit ins Verderben.

Hinzu kommen überhöhte Abrechnungen (wie hier, Honorarvereinbarung, ca. 2.000 € statt grob 1.000 € nach RVG), was häufig dazu führt, dass der Angeklagte dann aus rein wirtschaftlichen Gründen aufgibt, weil ihn der eigene Anwalt arm macht.

Nur dadurch entstehen solche rechtskräftigen Urteile, die mit Recht nichts zu tun haben.

Es macht regelmäßig keinen Sinn, hohe Summen bei Amtsgerichtsverfahren aus dem Fenster zu werfen, da die Richter ohnehin häufig ohne jede Rechtskenntnis aburteilen und sich rechtlich auch nicht überzeugen lassen. Man kann hier auch mit einem günstigen Terminsvertreter arbeiten, das erstinstanzliche Urteil mitnehmen und dann in der Berufung zum ersten Mal vor einem tatsächlich unabhängigen Richter die Sache auszudiskutieren, der Recht versteht.

Der Amtsrichter ist immer vorbefasst, weil er den Strafbefehl/die Anklage unterzeichnet/zulässt. Das Berufungsgericht ist das erste Gericht, das unbefangen an die Angelegenheit herangehen kann.

Die Empörungen über solche erstinstanzlichen Urteile sind für die Meinungsfreiheit und die Stimmung im Land schädlich, da damit suggeriert wird, dass man solche Amtsgerichtsurteile ernst nehmen müsste und dass das die Linie der deutschen Rechtsprechung ist. Niemand muss und sollte solche Amtsgerichtsurteile ernst nehmen, dafür gibt es Rechtsmittel und qualifiziertere Richter, die am Ende darüber entscheiden können.

Wenn wir im politischen Strafrecht mit Äußerungsdelikten am Amtsgericht konfrontiert sind, dann schicken wir den Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten unsere ausführlichen Schriftsätze zur Rechtsfortbildung. Viele Verfahren bekommt man damit eingestellt.

Wenn das Gericht dennoch einen Strafbefehl unterzeichnet, dann reisen wir nicht durch die Republik und verursachen unverhältnismäßig hohe Kosten, sondern schicken häufig einen günstigen Terminvertreter. Das Ergebnis steht ohnehin bereits fest, da es sich meist um reine Rechtsfragen handelt und das Gericht seine Entscheidung schon gefällt hat.

In solchen Fällen kann man sich kostengünstig die erstinstanzliche Verurteilung abholen, um dann in der Berufung (oder gegebenenfalls in einer Sprungrevision) mit einem nicht vorbefassten und damit unabhängigen Gericht die Rechtsfragen auf einem angemessenen juristischen Niveau ausdiskutieren. 

Es ist sinnfrei, tausende von Euro für Amtsgerichtprozesse auszugeben. Die meisten Amtsgerichte wickeln Fälle im Massengeschäft ab, sehen sich als Aburteilungsinstanz und haben gar nicht die Zeit, die Rechtsfragen angemessen zu prüfen. 

Bis vor ein paar Jahren gab es keine massenhaften Strafanzeigen von Politikern und Personen des öffentlichen Lebens, die die Amtsgerichte beschäftigt haben. Daher fehlt gerade den Amtsrichtern die fachliche Expertise, um in der Kürze der Zeit ein rechtlich fundiertes Urteil zu sprechen. 

In den letzten 2 Jahren hat allein das FDP-nahe Meldportal #sodoneabschalten (@sodone_de) von @Alexbrockmeier und @fbrandmann knapp 10000 Strafanzeigen erstattet, ca. 2000 davon für @MAStrackZi

PS: Inzwischen darf man zivilrechtlich wesentlich mehr sagen als strafrechtlich, da die spezialisierten Zivilkammern der Landgerichte Äußerungsrecht um ein Vielfaches besser verstehen als die meisten Strafrichter. Natürlich kann eine Äußerung, die zivilrechtlich zulässig ist, nicht strafbar sein. Aber das muss man Amtsgerichten erst mal vermitteln.

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