Nach den ersten beiden Verhandlungstagen im Prozess um das Verbot des Magazins „Compact“ vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig soll das Urteil nun am 24. Juni verkündet werden. Ex-Innenministerin Nancy Faeser hatte „Compact“ vor einem knappen Jahr einfach nach Gutsherrenart verboten, weil ihr dessen politische Ausrichtung nicht zusagte. Dabei bediente sie sich des Tricks, das Vereinsrecht anzuwenden und ließ eine Großrazzia gegen das Magazin durchführen. Als Begründung wurde angegeben, dass es angeblich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Menschenwürde verstoße und dabei „aggressiv-kämpferisch“ auftrete. Juristen hatten diese schwammige Begründung von Anfang an für völlig unzureichend erklärt. „Medien genießen einen besonderen grundrechtlichen Schutz.
In den Verbotsgrundlagen im Vereinsgesetz findet sich keine Regelung, die sagt, dass ein Verein, der Presseerzeugnisse herausgibt, nur unter besonders hohen Voraussetzungen verboten werden darf“, hatte etwa der Rechtsanwalt Benjamin Lück erklärt. Der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler sagte: „Das Grundgesetz räumt der freien Meinungsäußerung und damit der Pressefreiheit einen überragenden Stellenwert ein.“ Die Meinung, Feinde der Pressefreiheit hätten keinen Anspruch auf Pressefreiheit, sei nicht vereinbar mit der Verfassung.
Verstoß gegen die Menschenwürde
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hält das Innenministerium an seiner rein politisch gefärbten Argumentation fest: „Compact“ vertrete einen rein ethnischen Volksbegriff, bei dem zwischen vermeintlich echten Deutschen im Sinne einer ethnischen Gemeinschaft und sogenannten „Passdeutschen“, wie Menschen mit Migrationshintergrund unterschieden werde. Dies verstoße gegen die Menschenwürde, weil bestimmte Menschen dadurch niemals die Chance erlangen könnten, gleichberechtigte deutsche Staatsbürger zu sein. „Compact“-Anwalt Ulrich Vosgerau hielt dagegen, es sei durchaus erlaubt, die Ethnizität von Menschen zu thematisieren. Außerdem müsse ja sprachlich möglich sein, auch über Probleme, vor allem in der Migrationspolitik, zu reden.
Genau das soll aber gerade verhindert oder zumindest so weit wie möglich eingeschränkt werden. Wenn der deutsche Rechtsstaat seinen Namen noch verdient, muss dieses Verbot rückgängig gemacht werden, weil es keine tragfähige rechtliche Grundlage hat. Minister können nicht einfach Publikationen verbieten, deren Inhalte ihnen nicht gefallen. Ganz unabhängig davon, was man von „Compact“ hält, steht in diesem Prozess nicht weniger auf dem Spiel als die Pressefreiheit – und damit die Freiheit selbst, die es ohne das freie Wort nicht geben kann. (TPL)























