Das Landgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil, mit dem es einen -nach eigenen Angaben- 25-jährigen Afghanen für schuldunfähig erklärte, der im vergangenen November in Hochdorf einen Jogger erstach, wieder einmal bewiesen, dass für Migranten andere Maßstäbe gelten als für Deutsche.
Begründet wurde die vermeintliche Schuldunfähigkeit damit, dass nicht sicher nachgewiesen werden könne, dass die Steuerungsfähigkeit des Mannes zur Tatzeit nicht eingeschränkt gewesen sei! Er bleibt nun in der Psychiatrie, in der er bereits untergebracht ist. „Dass der Angeklagte der Täter war, daran gibt es überhaupt keine Zweifel“, stellte die Vorsitzende Richterin fest, die mit ihrem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgte.
Seit Anfang 2024 habe es bei dem aus Kabul stammenden Afghanen deutliche Anzeichen einer Psychose gegeben. Er habe unter anderem seinen früheren Arbeitgeber bedroht. Laut Staatsanwaltschaft habe er aus allgemeiner Frustration gehandelt, sei weiterhin gefährlich und müsse deshalb in eine Psychiatrie eingewiesen werden. Auch hier zeigt sich also das längst bekannte Muster: ein Migrant begeht eine barbarische Straftat, indem er einen zufällig seinen Weg kreuzenden, völlig harmlosen Mann am helllichten Tag bestialisch abschlachtet, wird für schuldunfähig erklärt und in die nächste Psychiatrie verfrachtet. Die Ermittler waren davon ausgegangen, dass er deshalb frustriert war, weil er in eine andere Asylunterkunft verlegt worden war.
Täterzentrierte Fürsorge in der Rechtsprechung
Ein Mann, der seinen Frust nicht anders als mit brutalster Gewalt kompensieren kann, wird einfach für geisteskrank erklärt. Bei einem deutschen Täter wäre dies unvorstellbar. Ihm würde seine mangelnde Affektkontrolle sogar strafverschärfend ausgelegt, ganz sicher aber nicht als Beleg für seine Schuldunfähigkeit. Die Anwältin der Nebenklage hatte Zweifel am Grad der Psychose zum Tatzeitpunkt geäußert, womit sie wohl richtig gelegen haben dürfte. Aber das alles spielte wieder einmal keine Rolle. Auf offener Straße mordenden Migranten werden geradezu automatisch für schuldunfähig erklärt, damit man das alles überlagernde Problem der Migrantenkriminalität und ihrer kulturellen Ursachen möglichst umschiffen kann.
Diese verbrecherische Verantwortungslosigkeit musste ein weiter unschuldiger Mensch mit dem Leben bezahlen, und es wird nicht der letzte gewesen sein. Die Frage, die sich nicht nur Deutsche stellen: Gilt diese besondere täterzentriert-fürsorgliche Rechtsprechung, diese richterliche Um- und Nachsicht, auch für deutsche Kriminelle oder Straftäter allgemein – oder nur für Merkel- und Baerbock-Importgäste? (TPL)























