Bibliothekare und staatlich finanzierte Institutionen im Bibliothekswesen wie auch Buchhändler haben sich längst zur Zensurinstanz erhoben und verfügen darüber, welche Werke in den Regalen stehen oder – aufgrund ihrer politischen und ideologischen Ausrichtung – markiert oder aussortiert werden. Dieser totalitären Praxis hat das Oberverwaltungsgericht NRW nun ein Riegelchen vorgeschoben. Geklagt hatte der Kopp-Verlag.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass politische Warnhinweise, die eine Landesbehörde auf bestimmte Bücher geklebt hatte, wieder entfernt werden müssen. Hintergrund des Urteils: DAs Gericht gabe einem Eilantrag des Autors Gerhard Wisnewski statt, der sich gegen die Hinweise wehrte und dabei zunächst vor dem Verwaltungsgericht gescheitert war. Konkret geht es um Wisnewskis Werk „Verheimlicht. Vertuscht. Vergessen. Was 2023 nicht in der Zeitung stand“, das vom Kopp-Verlag vertrieben und als „das andere Jahrbuch“ vermarktet wird. In manchen Fällen waren auf den Büchern sogar Aufkleber mit Warnhinweisen angebracht worden, um Kunden vor mutmaßlich problematischen Inhalten zu warnen.
Das Oberverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass eine solche Kennzeichnung eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung darstellt. Der Staat dürfe sich nicht ohne hinreichende rechtliche Grundlage in die Verbreitung und den Verkauf von Büchern einmischen, solange keine strafbaren Inhalte vorliegen. Insbesondere dürfe er nicht durch amtliche Warnhinweise die Entscheidung von Buchhändlern oder Käufern beeinflussen und so faktisch eine Zensur ausüben.
Das Gericht betonte, dass der Staat zwar über extremistische Inhalte aufklären dürfe, doch müsse diese Aufklärung in allgemeiner Form erfolgen, zum Beispiel in Verfassungsschutzberichten, und dürfe nicht gezielt einzelne Werke oder Autoren markieren. Derartige Warnhinweise könnten eine abschreckende Wirkung entfalten, weil Händler sich unter dem Druck staatlicher Kritik von bestimmten Büchern distanzieren könnten. Damit werde mittelbar die Verbreitung der betreffenden Werke erschwert – ein Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit, der einer gesetzlichen Grundlage und eines legitimen Zwecks bedürfe. Eine solche Grundlage sah das Gericht hier nicht gegeben.
Kläger des Verfahrens war der Kopp Verlag, der Schultes Buch vertreibt. Der Verlag sah in den Warnhinweisen eine massive Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit sowie einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit. Diese Ansicht teilte das Gericht und urteilte, dass die Warnaufkleber entfernt werden müssen.
Das Urteil gilt als wichtiges Signal gegen die immer unerträglicher werdende staatliche Bevormundung und Zensur. Ob es Wirkungsmacht entfaltet, bleibt fraglich. Denn: Dem Ziel der mehrheitlich linkspolitisch besetzten Kulturämter, den Bücherbestand der Bibliotheken ideologisch und politisch auf Vordermann zu bringen und von unliebsamen Autoren und Verlagen zukünftig frei zu halten, arbeiten die Amtsleiter und Bibliothekare der jeweiligen Einrichtungen zu. Der benannten Zielerfüllung kommt man nun ganz pragmatisch – ob in der Gemeindebücherei oder Universitätsbibliothek oder im Buchhandel– dadurch näher, dass Werke, die gegen den dominanten links-grünen Zeitgeist stehen, schlicht nicht mehr eingekauft werden.
(SB)























