Wer erhebt die Forderung der Überschrift? Der “Spiegel”. Das Lieblingsblatt derer, die es im Dienst aus rein dienstlichen Gründen jedem Artikel gründlich auf den Grund gehen dürfen. Und nun dieser Schock: Morgenmantel wieder an den Haken – und ab ins warme Dienstzimmer, zum Dienst am Vaterland. Zum Militär eingezogen werden die alten Semester zwar nicht mehr, aber Briefmarken hinter der Glasscheibe abzählen – das geht auch mit Rollator.
Denn Beamte leben länger. Das sagt das Pestel-Institut in Hannover, das als der SPD und den Grünen zugeneigt gilt. Und wer länger lebt, soll auch länger arbeiten, heißt es dort. Fünfeinhalb Jahre länger leben Beamte als der Durchschnittsarbeiter. Genau 21,5 Jahre statt 15,9 Jahre bei einfachen Arbeitern. Das ist keine Satire, das ist eine ernst gemeinte „sozial gerechte“ Reformidee – frisch serviert von einem Institut mit Sinn für Statistik und ohne Angst vor Beamtenverbänden.
Was viele nicht wissen: Die Beamtenpension liegt rund 100 % über der Durchschnittsrente. Ob das so bleiben darf? Nun, ob die Pension künftig noch in den aktiven Dienstjahren „eingestellt“ wird oder nach dem Sommerloch direkt ins Grundsicherungsniveau „sozial gedämpft“ wird – das entscheidet sich vermutlich, wenn alle wieder aus dem Bildungsurlaub zurück sind. Zumindest trifft die “Spiegel”-Meldung am achten Tag des achten Monats um acht Uhr früh ein. Wenn das nichts zu bedeuten hat?
”Wohlbestallte Alte”
Zu bemitleiden ist allerdings die Damenwelt. Otto Reutters unvergessenes Couplet riet alleinstehenden besseren Damen:
Nehm’n Sie ’n Alten! Nehm’n Sie ’n Alten!
So ’nen alten, wohlbestallten –
so ’n Beamten mit Pension –
sehr begehrt ist die Person!
Doch was, wenn dieser „wohlbestallte Alte“ gar nicht mehr im Gartenstuhl die Rosen zählt, sondern weiter im Amt sitzt und Anträge stempelt? Die so aus der Sommerruhe hochgeschreckte pensionierte Beamtenschaft wird sich aber zu wehren wissen und eine Kommission gründen zur „Nachsterbedatumsschätzung“. Darauf Brief und Siegel – und Stempel! Übrigens: Das Dienstverhältnis eines Beamten gilt auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BBG / § 6 Abs. 1 BeamtStG) und endet nicht automatisch mit dem Eintritt in den Ruhestand. Es wird lediglich in den sog. Ruhestand überführt (§ 4 BBG, § 21 BeamtStG). Der pensionierte Beamte ist damit weiter Teil der Staatsverwaltung.























