Dass die üble Masche von Ludwigshafen im Fall Joachim Paul, den aussichtsreichsten Kandidaten einfach auf Grundlage willkürlichen Anschuldigungen in Form einer Gefälligkeitkeitseinschätzung des Landesverfassungsschutzes per Wahlausschussentscheidung von der Wahl auszuschließen, Schule macht, erweist sich schneller als befürchtet als wahr; der Linkstaat setzt damit sein faktisches Verbot der AfD auch ohne Verbotsverfahren fort: Was gerichtlich nicht gelingt, wird eben durch die Hintertür vollzogen. Denn so, wie Paul mit hanebüchenen Vorwänden die aussichtsreiche Wahl bei der Oberbürgermeisterwahl am 21. September durch ein abgekartetes Spiel zwischen der scheidenden Amtsinhaberin, dem rheinland-pfälzischen Innenminister Michael Ebling und dem ihm unterstehenden Verfassungsschutz) verweigert wird, geschieht dies nun auch in Nordrhein-Westfalen.
Hier, wo die Kommunalwahlen eine Woche früher als in RLP stattfinden, läuft es genau so an: Laut Innenministerium wurden bisher in sechs Städten Schreiben des Verfassungsschutzes zu AfD-Kandidaten angefordert, die die Grundlage dafür lieferten, dass drei Personen sich nicht zur Wahl stellen dürfen. Die Zulassungsentscheidung einzelner Bewerber erfolge „aber auch nach einer Anfrage nicht durch den Verfassungsschutz, sondern ausschließlich durch die kommunalen Wahlausschüsse“, fügte man eilig hinzu. Was davon zu halten ist, zeigt wiederum das Beispiel Pauls. Die Wahlausschüsse haben gar nicht die Befugnis, Kandidaten das passive Wahlrecht zu entziehen, sondern sich lediglich auf die formale Prüfung der Wahlunterlagen zu beschränken. Trotzdem behauptet das nordrhein-westfälische Innenministerium, der Wahlausschuss habe schon bei Zweifeln über die Verfassungstreue „den Wahlvorschlag zurückzuweisen“.
Bloße Behauptungen reichen aus
Zweifel seien nach Ansicht des Innenministeriums bereits gegeben, „wenn der Wahlausschuss nach seinen zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht von der jederzeitigen Verfassungstreue des Kandidaten nach potentiellem Amtsantritt überzeugt ist“. Hierfür kämen sämtliche Umstände in Betracht, die einzeln oder im Zusammenhang betrachtet die „künftige Erfüllung der Verfassungstreuepflicht“ in Frage stellen würden. Gegenüber „Apollo News“ hieß es, für berechtigte Zweifel bedürfe es ausdrücklich nicht des „Nachweises einer ,verfassungsfeindlichen` Betätigung“ bedürfe. Selbst die Mitgliedschaft in „einer – noch nicht für verfassungswidrig erklärten – Partei“ könne schon hinreichend Zweifel an der Verfassungstreue begründen und in der Folge zum zwangsläufigen Ausschluss von der Kommunalwahl führen.
Im Klartext bedeutet das, die bloße Behauptung, es bestünden Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten (womit faktisch aber nur die AfD gemeint ist) genügt, um ihm das passive Wahlrecht zu entziehen. Der Verfassungsschutz fungiert hier als Stichwortgeber, indem er öffentlich zugängliche Aussagen der Betreffenden zusammensucht und diese dann wie gewünscht als verfassungsfeindlich einschätzt. Hier vollzieht sich der wohl größte innenpolitische Skandal der bundesdeutschen Geschichte: mit nackter Willkür werden völlig unbescholtene Menschen um ihre Grundrechte betrogen. Dies gilt zudem auch für die Wähler selbst, denen ihr Recht vorenthalten wird, für einen Kandidaten zu stimmen. Es handelt sich hier um nichts anderes als um einen Putsch des Parteienstaates, um die größte Oppositionspartei von Wahlen fernzuhalten. (TPL)























