Deutschland, deine befangenen Richter: In Biberach an der Riß lässt sich derzeit beobachten, welche Ausmaße die Machtanmaßung und Selbstgefälligkeit deutscher Richter vielerorts inzwischen angenommen hat. Vor dem dortigen Amtsgericht fand vorletzte Woche ein Prozess gegen einen Demonstrationsteilnehmer statt, dem unter anderem Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wird. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die Verteidigung legte am nächsten Tag Rechtsmittel dagegen ein. Das Verfahren geht also weiter. Hintergrund sind die Proteste von Unternehmern und Landwirten vor der Stadthalle, wo die Grünen am 14. Februar 2024 ihren politischen Aschermittwoch abhalten wollten. Dieser wurde jedoch abgesagt, weil man die Lage für zu gefährlich hielt. In der Folge kam es dann zu den Anklagen, die Prozesse laufen bereits seit November.
Am vergangenen Samstag äußerte sich Thomas Mönig, der Direktor des Amtsgerichts Biberach, in der „Schwäbischen Zeitung“ ausführlich zu den Aschermittwochsprotesten 2024. Dabei verstieg er sich zu hochgradig präjudizierenden und auf politische Voreingenommenheit der Justiz hindeutende Aussagen. So griff er einer Urteilsfindung vor und erklärte: „Störungen der öffentlichen Sicherheit sind keine Bagatelldelikte“. Mönif bezog damit eindeutig Stellung zugunsten der Staatsanwaltschaft und gab quasi eine Vorverurteilung ab. Die Verteidigung des am 22. August verurteilten Mannes sieht darin Verstöße gegen die Neutralitätspflicht der Justiz und das Mäßigungsgebot von Richtern, das eindeutig vorschreibt, dass sie auch außerhalb des Amtes Zurückhaltung wahren müssen, um ihre Unabhängigkeit nicht zu gefährden.
Rechtsanwalt Ralf Ludwig empört
Äußerungen wie die von Möning, können den Anspruch auf ein faires Verfahren berühren, da sie eine klare Wertung vornehmen. „Unser Mandant hat Anspruch auf ein Verfahren, das allein durch Beweise entschieden wird – nicht durch Signalworte“, erklärte Rechtsanwalt Ralf Ludwig. Es sei ja gerade Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen juristischen Aufarbeitung, ob es sich bei der Demonstration am 14. Februar 2024 um eine Störung der öffentlichen Sicherheit gehandelt habe. Möning hat dies offenbar aber bereits entschieden und gibt den Ton für die weitere Verhandlung vor. Man habe „gute Gründe, davon auszugehen, dass das Amtsgericht Biberach die besondere Bedeutung des Versammlungsrechts unzureichend in seine Urteilsfindung einbezogen hat“, so Ludwig weiter. „In einem solchen laufenden Verfahren sollte ein Direktor eines Amtsgerichts tunlichst wertende Äußerungen in der Öffentlichkeit unterlassen“, kritisierte er und kündigte die Prüfung rechtlicher Schritte an, „darunter eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Direktor des Amtsgerichts, um die Wahrung der Unschuldsvermutung als wesentliches Rechtsstaatsprinzip sicherzustellen“.
Mönig gehört offenbar zu den Richtern, die spätestens während Corona ein Amtsverständnis entwickelt haben, dass sich von der eigentlich zwingend gebotenen richterlichen Neutralität verabschiedet hat und sich als eine Art juristischer Staatsschutz versteht – erst recht, wenn es um die Veranstaltung einer linken Partei geht, denn man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass auch die schlimmsten Krawalle und Drohungen vor einem AfD-Parteitag nicht dazu geführt hätten, dass man diesen wegen Gefahr für die Teilnehmer abgesagt und massenhaft Anklagen gegen die Störer erhoben hätte, die dann auch noch in monatelangen Prozessen abgearbeitet worden wären. Hier drängt sich also zumindest der Verdacht auf eine in gleich mehrfacher Hinsicht voreingenommene Richterschaft auf, wie sie wahrlich nicht nur in Biberach an der Riß zu beobachten ist. (TPL)























