Das gestrige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) zum Rundfunkbeitrag mutet auf den ersten Blick zwar an, als hätte sei es spektakulärerweise geeignet, den öffentlich-rechtlichen Moloch ins Wanken zu bringen; in der Praxis wird es jedoch im Gegenteil eher darauf hinauslaufen, dass das finstere Zwangsgebühren-Propagandaimperium unangetastet bleibt. Die Klägerin, eine bayrische Gebührenzahlerin, hatte sich der Zahlung jeglicher Rundfunkgebühren für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 verweigert, da das Programm des ÖRR weder ausgewogen noch vielfältig sei und der „vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe“ diene, mithin der Zweck des Rundfunkstaatsvertrags nicht erfüllt werde. Der ÖRR verfehle somit seinen gesetzlichen Auftrag. Auch wenn sich niemand, der die alltäglichen linken Indoktrinierungs- und Desinformationsabgründe von ARD und ZDF mitverfolgt, der objektiven Richtigkeit dieser Feststellung wird verweigern kann, so gehören Gerichte in Deutschland nicht zu jenen kritisch-distanzierten Analysten noch so eklatanter Fehlentwicklungen, sondern eher zu den Mächten, diese diese decken und schützen. Bis zu einem gewissen Grad jedenfalls war dies nun beim BVG wieder der Fall: War der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), vor dem die Frau zuvor geklagt hatte, zuvor noch zu dem Schluss gekommen, die bloße Möglichkeit, den ÖRR zu nutzen, reiche zur Begründung einer Beitragspflicht bereits aus, so stellte der BVG zumindest klar, dass die Gebührenzahler durchaus eine konkrete Gegenleistung verlangen dürften. Dies ist insofern immerhin bemerkenswert, als sogar das Bundesverfassungsgericht 2018 die Linie festgelegt hatte, Zwangsgebühren seien schon dadurch gerechtfertigt, dass man die Sender, die sie verlangen, überhaupt empfangen könne, und dass jeder, der etwas auszusetzen habe, ja Programmbeschwerde einreichen könne (unter ignoranter Ausblendung der Tatsache, dass diese der völligen Willkür der Sender ausgesetzt sind und in aller Regel völlig folgenlos bleiben).
Hier wich das BVG als zumindest tendenziell von der bisherigen Rechtsprechung ab und stellte in seinem Urteil fest, es fehle „an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“. Es verwies den Fall zurück nach Bayern, wo nun entschieden werden muss, ob die Klägerin ihre Kritik an der Einseitigkeit des ÖRR über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren belegen kann. Legt ein Kläger dann „hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite“ vor, muss das jeweils zuständige Verwaltungsgericht Beweise erheben. Erhärtet sich der Verdacht, wäre das Verfahren im Wege der konkreten Normenkontrolle beim Verfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Immerhin wird hier zumindest einmal ein – wenn auch steiniger – Weg vorgegeben, wie ein zielführendes juristisches Vorgehen aussehen muss.
Kaum Chancen, nach Karlsruhe vorzudringen
Allerdings ist der Wermutstropfen happig: Zunächst einmal legte das BVG auch an diese Strategie hohe Hürden und befand im Urteil: „Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus“, heißt es weiter. Im Klartext bedeutet dies, wer die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigert, muss über mindestens zwei Jahre Belege dafür vorlegen, dass das ÖRR-Programm seinen gesetzlichen Auftrag in eklatanter Weise missachtet. Dann könne das Thema Zwangsgebühren auch noch einmal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Aber selbst dann, wenn diese Tour de force absolviert und derart dicke Bretter erfolgreich gebohrt sind, ist es aus politischen Gründen so gut wie ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht – erst echt mit seinem linksextremen Neuzugang Ann-Kathrin Kaufhold – eine derart systemrelevante Grundsatzentscheidung zum Nachteil des Staatsfunks fällen wird.
Doch ob Kläger gegen das ÖRR-Zwangssystem überhaupt bis nach Karlsruhe vordringen, ist schon fraglich, denn Beweise lassen sich natürlich kaum mit wissenschaftlicher Präzision präsentieren. Es erscheine „nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können“, stellte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft dann auch zur Zufriedenheit der ÖRR-Beklagtenvertreter fest. Denn ARD und ZDF können sich stets auf die Rundfunkfreiheit berufen, und ob Nachrichten und anderen Sendungen stark einseitig sind, bleibt oft Ansichts- und Auslegungssache. Unter “kreativen” Vorwänden können die Sender immer behaupten, dass man hier oder dort sehr wohl kritisch gewesen sei und die angebliche linke Indoktrinierung ja nicht „wissenschaftlich“ fundiert sei, et cetera. Der konkrete Nutzen des gestrigen Urteils für die gebeutelten Gebührenzahler, die es endgültig leid sind, dieses grotesk aus der Zeit gefallene Konstrukt in einer Zeit unendlicher Medienvielfalt bezahlen zu müssen und dafür auch noch nach Strich und Faden belogen, in die Irre geführt und beleidigt zu werden, bleibt also gering; die Deutschen haben auf juristischem Weg im Wege einer Bottom-Top-Beschwerdeführung de facto keine Chance, die Zwangsgebühren als verfassungswidrig einstufen zu lassen. Schon die Eingangsinstanzen werden dies zu verhindern wissen und die jeweiligen Belege für die zahllosen Verletzungen des Rundfunkstaatsvertrages relativieren und zurückweisen. Damit ist alles Wesentliche gesagt. ARD und ZDF sitzen fest im Sattel und dürfen weiterhin ihr Unwesen treiben, der Rest des Urteils ist bloße Kosmetik. Die einzige echte Revolution kann nur auf politischem Wege erreicht werden – wenn die AfD in Regierungen gelangt und den Medienstaatsvertrag aufkündigt. (TPL)






















