Richtig so, wenn das für alle Bürger gelten würde: Ein Richter aus Gera hat in einem FB-Posting Sinti u Roma als „Rotationseuropäer mit Eigentumzuordnungsschwäche“ bezeichnet. Dafür sollte er vor Gericht. Das Thüringer OLG sagt Nein.
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena hat eine fundierte und begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Ein Richter aus Gera, der Sinti und Roma in einem Facebook-Posting als „Rotationseuropäer mit Eigentumzuordnungsschwäche“ bezeichnet hatte, wird nicht wegen Volksverhetzung angeklagt. Das OLG bestätigte die Ablehnung der Anklage durch das Landgericht Gera und unterstrich damit die Grenzen strafrechtlicher staatlicher Verfolgung.
Der Richter, zuvor am Verwaltungsgericht Gera für Asylverfahren zuständig und nun dem Thüringer Justizministerium zugeordnet, hatte die Formulierung in einer privaten Facebook-Gruppe verwendet. Die Staatsanwaltschaft Gera sah eine pauschale Gleichsetzung mit „reisenden Diebesbanden“ und erhob Anklage. Beide Gerichte kamen jedoch zu dem Ergebnis: Der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist nicht erfüllt.
Das OLG stellte klar: Die Äußerung sei weder von Hass geprägt noch ein Angriff auf die Menschenwürde. „Bloße Beleidigungen und Beschimpfungen“ reichten nicht aus. Es liege ein Versuch vor, „in ironisch-satirischer Form pauschal lächerlich zu machen“ – keine strafbare Hetze. Gegen den Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.
Das Gericht hielt sich im Wesentlichen an die rechtliche Prüfung. Die Formulierung „grob geschmacklos und diffamierend“ ist jedoch eine Wertung, die dem Gericht nicht zusteht. Strafgerichte bewerten Tatbestandsmerkmale, nicht gesellschaftliche Angemessenheit. Solche Einschübe mindern einmal mehr die Objektivität. Dennoch bleibt der Kern der Entscheidung begrüßenswert.
Noch „begrüßenswerter“ wäre es, wenn solche Urteile nicht auf Amtsträger beschränkt bleiben. Es wäre mehr als wünschenswert, wenn dieselbe Toleranz gegenüber satirischer und überspitzter Kritik auch dem einfachen Bürger zugestanden würde.
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