Sparkasse Wetzlar (Bild: Screenshot)

Schluss mit der Willkür: Sparkasse Wetzlar muss Girokonto für Bezirksverband Mittelhessen der Partei „Die Heimat“ führen

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Nachdem Sparkassen Anstalten des öffentlichen Rechts sind, dürfen sie nicht nach eigenem Gutdünken Bankleistungen verweigern, wie Privatbanken es gern tun. Das stellte das Verwaltungsgericht in Gießen nun fest.

Die Sparkasse Wetzlar darf einem politischen Bezirksverband nicht länger ein Girokonto verweigern. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden. Nach dem Urteil ist das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut verpflichtet, dem Bezirksverband Mittelhessen der Partei „Die Heimat“ ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten, berichtet hierzu das Portal Recht und Politik.

Der Streit begann im Jahr 2023, als die Sparkasse den Antrag des Verbandes ablehnte. Als Begründung führte sie den Regionalitätsgrundsatz, die angeblich fehlende Rechtsfähigkeit des Verbandes sowie Zweifel an der politischen Ausrichtung der Partei an. Der Bezirksverband sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung und klagte.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation. Eine Sparkasse, so die Richter, sei Teil der staatlichen Daseinsvorsorge und unterliege daher den verfassungsrechtlichen Pflichten des Staates. Dazu gehöre auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Wer grundsätzlich Konten für politische Organisationen anbiete, dürfe eine bestimmte Partei nicht ohne rechtlich tragfähigen Grund ausschließen.

Im Verfahren wurde deutlich, dass die Sparkasse bereits Konten für andere politische Gruppierungen führt – darunter auch Fraktionen derselben Partei auf kommunaler Ebene. Ein sachlicher Unterschied sei daher nicht erkennbar.

Auch der Hinweis auf eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit überzeugte das Gericht nicht. Solange eine Partei nicht verboten ist, darf sie am politischen Wettbewerb teilnehmen und besitzt die Rechte, die das Parteiengesetz vorsieht. Eine Sparkasse könne und dürfe hier keine eigene Bewertung vornehmen, solange keine gesetzliche Grundlage für einen Ausschluss besteht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Sparkasse steht die Möglichkeit offen, innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Begründung Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Mit der Entscheidung setzt das Gericht ein deutliches Zeichen für den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Grenzen des Ermessens öffentlicher Kreditinstitute im Umgang mit politischen Parteien.

(SB)

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