Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil gegen einen Immobilienmakler aus Südhessen den Weg für eine weitere Flut von Klagen wegen angeblicher Diskriminierung geebnet. Die pakistanischstämmige Humaira Waseem hatte sich im November 2022 im Internet auf eine von dem Makler angebotene Wohnung beworben, aber eine sofortige Absage erhalten, weil keine Besichtigungstermine mehr verfügbar seien. Als sie sich unter den Namen Schneider, Schmidt und Spieß – bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf – erneut bewarb, wurden ihr aber Besichtigungstermine angeboten. Der Makler wurde deswegen zu Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro verurteilt. Das Landgericht Darmstadt der Frau bereits im vergangenen Jahr diese Summe sowie die Erstattung ihrer Anwaltskosten zugesprochen. Weil der Makler Revision einlegte, landete der Fall vor dem BGH. Dort ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss. Der Anwalt des Beklagten hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden, weshalb dieser haften müsse.
Waseems Anwältin verwies darauf, dass eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe, da Wohnungssuchende meist mit Maklern oder der Hausverwaltung und nicht mit den oft anonymen Vermietern in Kontakt stünden. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sprach von einem „klaren Fall von Diskriminierung“. Auch der Makler müsse sich an das gesetzliche Benachteiligungsverbot halten, da er schließlich das „Nadelöhr“ sei, das Mietinteressenten passieren müssen, um an eine Wohnung zu kommen. Bei Verletzung des Verbots müsse er den entstandenen Schaden ersetzen. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters entspreche „dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen“, so Koch weiter.
Einen Bärendienst für die Bürger erwiesen
Es gebe auch „keine rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat“. Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Dessen Präsidentin Melanie Weber-Moritz erklärte, Herkunft oder Name dürften bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen. Wohnen sei ein Grundrecht und dürfe nicht von Vorurteilen abhängen.
In der Praxis bedeutet dies zum einen, dass Vermieter oder Makler, die aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit Personen aus bestimmten Kulturkreisen nicht erpicht auf ein Mietverhältnis sind, gezwungen sind, im Grunde jeden Bewerber um eine Wohnung zu einem Besichtigungstermin einzuladen, zum anderen aber vor allem, dass jeder Träger eines ausländischen Namens, dem die gewünschte Wohnung verweigert wird, wegen vermeintlicher Diskriminierung klagen kann und gute Chancen hat, Recht zu bekommen. Es genügt dann schon, wenn jemand mit einem deutschen Namen die Wohnung erhält, um zu behaupten, damit seien Ausländer diskriminiert worden. Dies wird dann zu einer tatsächlichen Diskriminierung von Deutschen führen, da viele Makler aus Angst vor langen und teuren juristischen Auseinandersetzungen ausländischen Bewerbern den Zuschlag geben werden. Die Justiz hat den Bürgern dieses Landes damit einen weiteren Bärendienst erwiesen, der die Wohnungsnot unter Einheimischen noch weiter verschlimmern wird. (TPL)























