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Gericht sieht „eindeutige Ursache“ für gesundheitliche Folgen durch Windkraftanlagen

In Frankreich hat ein Gericht in Straßburg erstmals einen direkten Zusammenhang zwischen dem Betrieb von Windkraftanlagen und gesundheitlichen Beschwerden anerkannt. Das Urteil vom November 2025 (veröffentlicht Anfang 2026) sorgt für Aufsehen, weil es die lange umstrittene Frage nach möglichen gesundheitlichen Folgen von Windenergieanlagen zumindest im konkreten Einzelfall bejaht.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus dem Département Somme. Die Betroffenen leben in unmittelbarer Nähe eines Windparks mit zwölf Anlagen. Kurz nach Inbetriebnahme des Parks im Jahr 2009 traten bei der Frau massive Beschwerden auf: starke Kopfschmerzen, anhaltende Schlafstörungen, erheblicher Stress, Angstzustände und psychische Belastungen. Ihr Ehemann berichtete von ähnlichen, wenn auch weniger stark ausgeprägten Symptomen. Die Kläger schilderten, dass die Beschwerden deutlich nachließen oder ganz verschwanden, sobald sie sich länger außerhalb der Nähe der Anlagen aufhielten oder die Windräder vorübergehend stillstanden.

Ein Neurologe bestätigte laut dem Magazin EpochTimes in einem Gutachten, dass die Kopfschmerzen der Frau exakt zwei bis drei Monate nach Errichtung der Windkraftanlagen begannen und in Phasen ohne Exposition deutlich zurückgingen. Versuche des Betreibers, durch Schallschutzmaßnahmen Abhilfe zu schaffen, blieben ohne spürbare Wirkung.

Das Gericht kam nach Prüfung der vorliegenden Beweise zu dem Schluss, dass der Betrieb der Windkraftanlagen „die direkte und eindeutige Ursache“ für den Stress und die Angstzustände der Kläger darstellt. Es sprach der Frau 8.300 Euro und ihrem Mann 5.000 Euro Schadenersatz zu. Damit wurde – nach Aussage des Anwalts Philippe Bodereau – erstmals gerichtlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Windkraftanlagen und körperlichen sowie psychischen Gesundheitsstörungen festgestellt.

Besonders häufig wird in der Debatte Infraschall (Schallwellen unter 20 Hz, die nicht bewusst hörbar, aber körperlich spürbar sind) als möglicher Auslöser genannt. Das Gericht ging auf diese Hypothese ein, bestanden jedoch darauf, dass die wissenschaftliche Lage uneinheitlich bleibe. Die französische nationale Akademie für Medizin hatte 2017 erklärt, die Rolle von Infraschall könne „vernünftigerweise ausgeschlossen werden“. Auch die Umwelt- und Gesundheitsbehörde ANSES sieht natürlich keinen Anlass, die geltenden Abstands- und Schallvorschriften zu verschärfen, empfiehlt aber zumindest weitere Forschung.

Kritiker des Urteils betonen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und keine generelle Gefährdung durch Windkraftanlagen bewiesen sei. Befürworter von Betroffenen sehen hingegen ein wichtiges Signal: Auch wenn die Mehrheit der Studien keinen klaren kausalen Zusammenhang belegt, könne bei empfindlichen Personen unter bestimmten Bedingungen (Nähe, topografische Lage, Betriebsweise) eine gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen.

Das Urteil verpflichtet den Windparkbetreiber nicht zum Abschalten der Anlagen; der Park bleibt in Betrieb. Dennoch könnte das Verfahren andere Betroffene in Frankreich und darüber hinaus ermutigen, ähnliche Klagen einzureichen – insbesondere wenn Symptome klar mit der Betriebszeit der Anlagen korrelieren und andere Ursachen medizinisch ausgeschlossen werden können.

(SB)

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