Die zunehmende Ahndung von Meinungsdelikten in Deutschland hat ein derart groteskes Ausmaß erreicht, dass sich selbst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu -wenn auch verklausulierten- Mahnungen zur Verhältnismäßigkeit veranlasst sah. In zwei Verfassungsbeschwerden, denen es stattgab, rügten die Höchstrichter, dass die Gerichte die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Die Entscheidungen wurden aufgehoben und an die zuständigen Gerichte zurückverwiesen, weil man deren Vorgehensweise beanstandete. Im ersten Verfahren ging es um einen Vater, der dem Schulleiter seines Sohnes im Sommer 2021 mehrere E-Mails schrieb, in denen die Corona-Maßnahmen an der Schule als „faschistoide Anordnungen“ bezeichnete und erklärte, sein Sohn werde sich einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen. Außerdem ließ er den Schulleiter wissen, „solche Menschen wie Sie“ seien in früheren dunklen Zeiten „die größten Stützen des Systems“ gewesen. Das Amtsgericht und später das Landgericht Ulm verurteilten den Mann deshalb wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe, seine Revision wurde von Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Die Verfassungsrichter stellten klar, dass die Formulierung „faschistoide Anordnungen“ nicht ausreichend auf ihren Sinn und Kontext geprüft worden sei.
Eine Äußerung dürfe nicht vorschnell als persönliche Herabsetzung gewertet werden, ohne Wortlaut und Zusammenhang genau zu analysieren. Zwar sei bei der zweiten E-Mail sei eine ehrverletzende Deutung möglich, doch hätten die Gerichte die gebotene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Schulleiters und Meinungsfreiheit des Vaters nahezu vollständig unterlassen. Die von den Gerichten angenommene „Schmähkritik“ liege nur vor, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Eine solche Einstufung erspare zwar die Abwägung, setze aber strenge Voraussetzungen voraus. Gerade bei Kritik an staatlichem Handeln komme dem Gesichtspunkt der Machtkritik besonderes Gewicht zu. Wer Amtsträger angreife, dürfe dies auch zugespitzt tun, wenn die Grenzen der persönlichen Ehrverletzung auch bestehen blieben.
Impuls gesetzt?
Im zweiten Verfahren ging es um einen Mann, der während einer psychiatrischen Unterbringung fixiert worden war. Seiner früheren Verfahrenspflegerin warf er deshalb vor, sie habe zugelassen, dass sich der „psychiatrische Mob“ des Krankenhauses erneut gegen ihn richten konnte. Wegen beleidigenden Inhalts verweigerte die zuständige Gerichtsvollzieherin die Zustellung des Schreibens. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dies, weil es die Formulierung als Schmähkritik einstufte. Auch hier kritisierte das BverfG, dass das die Stuttgarter Richter die Wendung „psychiatrischer Mob“ isoliert betrachtet und sich ohne Kontextprüfung auf Wörterbuchdefinitionen gestützt habe. Es fehle eine Begründung, auf wen sich die Bezeichnung konkret beziehe und warum es sich um Schmähkritik handeln solle. In beiden Fällen lautete die Begründung: „Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG“. Damit wird hoffentlich ein Impuls gesetzt, der die Gerichte in diesem Land zum Umdenken bringt. Denn die geradezu reflexartige Wertung jeder polemisch zugespitzten Formulierung als „Schmähkritik“, die pauschal strafbar ist und keiner weiteren Kontextualisierung bedarf, hat wesentlich dazu beigetragen, dass es eine Flut überflüssige Verfahren gibt, die von überempfindlichen Bürgern angestrengt werden.
Paragraf 185 des Strafgesetzbuchs enthält keine Aufzählung verbotener Worte, sondern sieht eine Einordnung der jeweiligen Formulierung in den konkreten Zusammenhang vor, in dem sie getätigt wurde. Dies geschieht viel zu wenig, was dazu führt, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit immer mehr ins Hintertreffen zugunsten gekränkter Befindlichkeiten tritt. Den Gerichten ist damit aufgetragen, sehr viel sorgfältiger zu prüfen und zu begründen, anstatt alles mit der Keule „Schmähkritik“ niederzuschlagen. In einem Land, in dem es im vergangenen Jahr rund 5,5 Millionen neue Strafverfahren gab und sogar 50 dringend tatverdächtige Schwerkriminelle aus der Untersuchungshaft entlassen werden mussten, weil ihre Verfahren zu lange dauerten und dadurch Fristen verpasst wurden, ist es zwar verständlich, dass die heillos überlastete Justiz sich so schnell wie möglich so vieler Fälle wie möglich entledigen will, dies darf aber nicht zu Grunde eines so zentralen Grundrechts wie der Meinungsfreiheit gehen. (TPL)























