Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg hat die Rechte von Autofahrern gegenüber Parkplatzbetreibern gestärkt, die horrende Vertragsstrafen wegen angeblicher Vertragsverstöße erheben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Parkplatzbewirtschafters Wemolo GmbH sahen vor, dass Autofahrer bei verspäteter oder unterlassener Zahlung der Parkgebühr eine pauschale Vertragsstrafe zahlen müssen. Allerdings greift diese nur auf Parkflächen mit Parkgebühr, nicht bei unentgeltlichen Parksystemen; die Vertragsstrafe kommt dann zum Einsatz, wenn die ausgeschriebene Parkgebühr nicht bezahlt wird – was entweder vor Ort oder bis zu 24 Stunden nachträglich über die Web-App möglich ist. Dieses System ist weiterhin gültig. Dennoch hatte die Verbraucherzentrale Bremen geklagt, wobei sie nur eine einzelne Klausel, nicht die gesamten AGB an sich beanstandet hatte. Das Verfahren wurde durch ein Anerkenntnis seitens Wemolo beendet; die Firma legt jedoch Wert auf die Feststellung, dass damit ausdrücklich keine inhaltliche gerichtliche Entscheidung und keine Begründung vorliegt, die eine Unzulässigkeit feststellt und dass die Rechtssicherheit des Modells feststeht, da die Erhebung von Vertragsstrafen bei tatsächlichen Nutzungsverstößen – wie etwa Parken ohne Bezahlung – laut Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 13/19) grundsätzlich rechtmäßig ist. Dennoch hat das OLG allgemein klargestellt, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch pauschale Vertragsstrafen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, entsprechende Klauseln daher unwirksam sind und nicht als Grundlage für Zahlungsforderungen gegenüber Autofahrern dienen können.
Im vorliegenden Falle hatte Wemolo ein Schild mit umfangreichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt, die von Kunden verlangten, sich durch Nutzung der Parkfläche zu verpflichten, bei verspäteter oder unterlassener Zahlung der Parkgebühr zusätzlich eine pauschale Vertragsstrafe von 40 Euro zu zahlen. Vorsorglich hatte das Unternehmen allerdings aus eigenen Stücken eine geänderte Beschilderung bereits Ende 2025 umgesetzt.
Mit Vertragsstrafen Kasse machen
Abgesehen vom obigen Fall ist es allerdings leider kein Einzelfall, dass Parkplatzbetreiber oftmals ein Geschäftsmodell daraus machen, Parkplätze zunächst kostenlos anzubieten, um dann über Vertragsstrafen Einnahmen zu generieren. Diese können auch bei mehr als 40 Euro liegen. Als Gründe werden dann der vermeintliche Verstoß gegen Zahlungsmodalitäten angeführt. „Die verbreitete Praxis von Firmen, auf Parkplätzen mit dubiosen Strafgebühren Geld einzutreiben, ist zum Teil ungesetzlich“, erklärte Marcus Wewer, Vorstand der Bremer Verbraucherzentrale. Das „unlautere Geschäftsmodell, die Parkfläche im Auftrag des Inhabers zum Teil unentgeltlich zu bewirtschaften, um mit dieser Art Vertragsstrafen Kasse zu machen“, sei in die Schranken gewiesen worden, betroffene Verbraucher könnten solchen Zahlungsaufforderungen jetzt widersprechen.
Das ein solches Geschäftsgebaren möglich und lukrativ wurde, liegt jedoch auch und gerade an der politisch gewollten und praktizierten Parkplatzverknappung. Daraus ist dann die Unsitte der privaten Parkraumbewirtschaftung geworden. Verzweifelten Autofahrern auf der Suche nach Parkmöglichkeiten bleibt häufig nichts anderes übrig, als sich solchen Abzockern auszuliefern, weil die Politik sie ihnen in die Arme treibt. Eine politische Regulierung erscheint hier jedenfalls dringend notwendig.
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Hinweis der Redaktion: In einer früheren Fassung des Artikels war davon die Rede gewesen, dass Wemolo vor Gericht wegen Rechtswidrigkeit seines Vorgehens verurteilt wurde. Dies war nicht der Fall; das Unternehmen ging daher unterlassungsrechtlich gegen die Verbraucherzentrale Bremen vor. Wemolo hat den Sachverhalt gegenüber Journalistenwatch klargestellt.























