Üble Hetze gegen den politischen Gegner: Frau Marie-Agnes Strack-Zimmermann (FDP) - Screenshot Facebook
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“Adolfine, die Kriegstreiberin”: Gerichtliche Schlappe für Anzeigenhauptmeisterin Strack-Zimmermann:

Die FDP ist erledigt, doch als letzte Untote dieser Partei geistert die Noch-EU-Abgeordnete und Kampfmatrone Marie-Agnes Strack-Zimmermann durch Medienwald und -Flur und sorgt nicht nur mit ihren Russland-Anfeindungen bei gleichzeitiger fanatischer Ukraine-Ankettung für Fassungslosigkeit, sondern auch mit ihrer gänzlich unsouveränen Streitsucht und Kleinkariertheit. Als Anzeigenhauptmeisterin der Republik führt “MASZ” seit Jahren einen persönlichen juristischen Rachefeldzug gegen alles und jeden, was ihr den Spiegel vorhält oder sie (aus ihrer subjektiven Sicht) beleidigt. Doch nun, so scheint es, ist sie mit ihrem Geschäftsmodell, Bürger, die ihre permanenten bellizistischen Exzesse kritisch kommentieren, mit Strafanzeigen zu überziehen, offenbar ans Ende gekommen: Wie erst jetzt bekannt wurde, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits vergangenen Monat, dass die Titulierung Strack-Zimmermanns als „Adolfine, die Kriegstreiberin“ als zulässige Machtkritik zu werten sei. Allerdings wurde die Bezeichnung nicht als grundsätzlich zulässig gewertet, sondern nur im Kontext des zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung 2023 tagaktuellen Themas der Waffenlieferungen an die Ukraine. Ein Twitter-Nutzer hatte mit dieser wenig schmeichelhaften Bemerkung auf Strack-Zimmermanns Kritik am damaligen Oppositionsführer Friedrich Merz reagiert.

Natürlich war es auch in diesem Fall nicht unter Strack-Zimmermanns Würde, den Twitter-Nutzer wegen Beleidigung anzuzeigen; zunächst auch mit Erfolg: Das Amtsgericht Bruchsal verurteilte ihn auf Grundlage der berüchtigten Politikerbeleidigungsparagraphen 185 und 188 des Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro. Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung nun jedoch auf: Der Nutzer habe Strack-Zimmermann nicht grundsätzlich mit Adolf Hitler gleichgesetzt, sondern nur in ihrem politischen Wirken bezüglich der Verteidigungspolitik, hieß es in der Urteilsbegründung. Sie sei „nicht als Person“, sondern lediglich in ihrem „öffentlichen Wirken“ angegriffen worden; außerdem sei der Kommentar „aus der Erregung heraus“ entstanden. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Politikerin müssten Wortlaut, Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie der jeweilige Rezipientenkreis in den Blick genommen werden. Bei politischen Auseinandersetzungen gelte: Je mehr eine Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstelle, umso höher wiege die Meinungsfreiheit.

”Anstachelung zu schwerwiegendem Kriegsgeschehen”

Soweit es nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen gehe, überwiege allerdings der Ehrschutz. Zwar gehe jeder „Hitlervergleich“ über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus und sei eine gravierende Ehrverletzung, dennoch stehe der Kommentar aber noch hinreichend im Kontext einer politischen Auseinandersetzung, befanden die Richter. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine habe die Frage von Reaktionsmöglichkeiten der NATO sowie der Bundesrepublik aufgeworfen. Dies sei eine die Öffentlichkeit besonders berührende und tagesaktuelle Frage. Der Kommentar setze sich mit der Frage zwar nicht auseinander und betreibe dahingehend „Whataboutism“, dass Strack-Zimmermann die Kompetenz zur Beurteilung von Friedrich Merz anhand anderer Dinge abgesprochen werde. Als “statthafte Machtkritik” sei er jedoch trotzdem hinzunehmen; die Kritik betreffe namentlich Strack-Zimmermanns Auffassung, schwere Waffen einschließlich Taurus-Marschflugkörpern an die Ukraine liefern zu müssen. Die Bezeichnung als „Adolfine, die Kriegstreiberin“ kritisiere dabei gerade den vermeintlichen Willen, ein schwerwiegendes Kriegsgeschehen anzustacheln.

Das Gericht stellte auch gnädiger- und dankenswerterweise klar, dass es Bürgerinnen und Bürgern freistehe, auch in anklagender und personalisierter Weise Kritik an konkreter Machtausübung zu äußern – ohne befürchten zu müssen, für einzelne Elemente dieser Äußerungen herausgelöst sanktioniert zu werden. Auch wenn dies eigentlich selbstverständlich sein sollte (was es in Deutschland längst nicht mehr ist), dürfte es sich bei diesem Urteil um die bisher wohl berechtigte Verteidigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit der jüngeren Zeitgeschichte handeln – denn der Farce, dass Politiker gegen Bürger vorgehen, die sie kritisieren, wurden hier endlich einmal klare Grenzen aufgezeigt und das zufriedenstellenderweise just bei einer politischen Gestalt, die zu den intolerantesten und manischsten Anzeigenstellern überhaupt gehört und das, obwohl  MASZ mit der ihr eigenen Rhetorik selbst zu den schlimmsten Zumutungen der politischen Kaste gehört; denn niemand agiert so maßlos wie Strack-Zimmermann selbst. Das OLG berücksichtigte die Äußerung zum Glück ausnahmsweise einmal in deren gesamtem Kontext, und das auch noch auf lebensnahe Weise. Dies unterscheidet sich wohltuend von der ansonsten festzustellenden rabulistischen Prinzipienreiterei anderer Gerichte, die in jeder erregt hingeworfenen Bemerkung in den sozialen Medien sofort schwerste Ehrverletzungen erkennen wollen und sich in teilweise abstrusen Erörterungen über den angeblichen Charakter solcher Äußerungen auslassen, obwohl diejenigen, die diese ausgesprochen haben, selbigen nie und nimmer im Sinn hatten.

Überfälliger Dämpfer

Dies war übrigens bereits die zweite Niederlage, die Strack-Zimmermann binnen kürzester Zeit hinnehmen musste: Auch das Landgericht Köln sprach kürzlich in einer Berufungsverhandlung einen Mann frei, der Strack-Zimmermanns idiotische Bemerkung “Die AfD, eine Gefahr für Deutschland. Das sind wirklich schöne ‚Patrioten‘, die Deutschland an China und Russland verkaufen“ mit dem Worten kommentiert hatte: „Klar, Oma Courtage. Sponsort by C.I.A., Rheinmetall, Degussa und weiteren. Kriegstreiberin und Schreibtisch Mörderin (sic!). In einer Linie mit Eichmann und Globke. Passt!“ In diesem Fall hatte das Gericht von Anfang an durchblicken lassen, dass es in dieser Aussage weder eine Politikerkränkung noch eine „normale“ Beleidigung erkennen könne. Bezeichnenderweise lehnte die weisungsgebundene, hier erneut als Politikerschutzbehörde agierende  Staatsanwaltschaft es jedoch ab, den gerichtlichen Vorschlag zur Einstellung des völlig überflüssigen Verfahrens anzunehmen – und kassierte prompt eine Niederlage auf Kosten der Steuerzahler.

Eine Schwalbe macht zwar noch keinen Sommer, doch es scheint sich hier tatsächlich ein verhaltener Trend in Richtung Meinungsfreiheit abzuzeichnen und dass es MASZ trifft, ist besonders erfreulich. Denn diese Unperson hatte bereits im September 2024 damit geprahlt, allein seit Februar 2023 nicht weniger als 1.894 (!) Anzeigen gestellt zu haben – und jeden Monat kämen bis zu 250 weitere hinzu, wie sie ihr Büro mitteilen ließ. Zudem geriet sie bereits 2024 ins Zwielicht aufgrund einer dubiosen Fallroutine, bei der neben Abmahnungen am Fließband auch ein offenbar eigens für MASZ-Anzeigen zuständiger Kölner Staatsanwalt eine von der Ressortverteilung gar. nicht zuständige Richterin eines Provinz-Amtsgerichts mit den jeweiligen Strafbefehlen versorgte, die diese dann erließ; die Rechtsanwaltskanzlei Haintz, deren Mandaten selbst von dieser perfiden Masche betroffen waren, hatte diesen Skandal aufgedeckt (Ansage! berichtete). Nun hat MASZ, so scheint es, den Bogen deutlich überspannt: Deutsche Gerichte sind offenbar nicht mehr bereit, als Geldbeschaffungsmaschine für abgehalfterte dünnhäutige Politiker zu fungieren (die austeilen, aber nicht einstecken können!), indem sie wegen irgendwelcher Nichtigkeiten Geldstrafen verhängen, bloß damit solche von der Allgemeinheit zwangsweise überbezahlten Figuren dann gleich die nächsten Anzeigen vorbereiten. Dieses rechtsmissbräuchliche Perpetuum Mobile brauchte dringend einen Dämpfer – und ist hoffentlich künftig bald ebenso Geschichte wie die Splitterpartei FDP.  Das Karlsruher Urteil ist insofern ein Fanal für die Freiheit der Bürger. (OG)

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