Die juristische Auseinandersetzung des Portals „Nius“ mit dem schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther geht in die nächste Runde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig bestätigte das Urteil der Vorgängerinstanz vom Februar, die sich Günthers hanebüchener Behauptung angeschlossen hatte, er habe seine Tiraden gegen „Nius“ im Januar bei Markus Lanz, nicht in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident, sondern als Privatperson getätigt – dabei hatte er in der Sendung ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt, dass er „nicht als Bürger“ hier sei, „sondern ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein“. Zudem hatte er berichtet, dass die Verwaltung in Schleswig-Holstein keine Produkte von US-Tech-Konzernen nutze. Allein diese Aussage zeigt, dass er in seiner offiziellen Funktion als Regierungschef sprach. Zudem war er über die Staatskanzlei in Kiel, den Amtssitz des Ministerpräsidenten, eingeladen worden.
Günther hatte „Nius“ als „Feinde der Demokratie“ verleumdet, ihm pauschal und ohne jeden Beleg eine faktenfreie Berichterstattung unterstellt und für einen Schulterschluss von Staat und „Zivilgesellschaft“ im Kampf gegen freie Medien plädiert. Darauf hatte „Nius“ auf eine Unterlassungserklärung geklagt, da Günther in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident und damit als Vertreter des Staates solche Äußerungen nicht tätigen dürfe. Die Abgabe einer solchen Erklärung hatte er verweigert. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hatte ihm Recht gegeben, das OVG bestätigte dessen Urteil und betonte, das VG habe den richtigen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Beurteilung der Äußerungen angewendet. In seinem Beschluss gebe es ausführlich die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung wieder und hebe die Doppelrolle von Amtsinhabern hervor: Eine sich äußernde Amtsperson sei als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden. Zugleich könne sie aber auch als Parteipolitiker beziehungsweise politisch handelnde Privatperson auftreten, der das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz zukomme. Dies gelte insbesondere in Talkrunden, die in der Regel dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienten. Daher sei jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten. Dem sei das VG nachgekommen.
“Wie ein Schulterschluss zugunsten staatlicher Kommunikationsmacht”
Die Justiz in Schleswig-Holstein billigt ihrem Ministerpräsidenten also quasi eine permanente Doppelrolle zu. Nach diesem irrwitzigen Maßstab müsste jede Aussage von Günther daraufhin ausgelegt werden, ob sie nun als Amtsträger oder als Privatperson getätigt wurde. Zugleich erhält er dadurch die Möglichkeit, Dinge zu äußern, die ihm als Ministerpräsident streng verboten wären, indem er sich einfach darauf beruft, gerade als Privatmann gesprochen zu haben. Diese Argumentation ist einfach nur lächerlich und eine Schande für beide Gerichte. Bei Günther löste das Urteil, das seine dummdreiste Irreführung der Öffentlichkeit zum zweiten Mal absegnete, natürlich Euphorie aus. „Das ist ein Sieg für die Meinungsfreiheit. Es ist gut, dass wir in einem Land leben, in dem solche Entscheidungen von unabhängigen Gerichten und nicht von rechtspopulistischen Portalen getroffen werden. Das macht hoffentlich vielen Menschen Mut. Ich lasse mir auch weiterhin nicht den Mund verbieten und mich schon gar nicht einschüchtern“, sagte er in seiner atemberaubenden Chuzpe. Ausgerechnet Günther, der Medien bekämpfen und Jugendlichen den Zugang zu den sozialen Medien verweigern will, fordert für sich die Meinungsfreiheit ein, die er Millionen anderen vorenthalten will. „Nius“-Anwalt Joachim Steinhöfel kritisierte: „Für Äußerungen des Ministerpräsidenten wird eine private Schutzzone konstruiert, in der Grundrechtsverletzungen folgenlos bleiben. Die reale Außenwirkung des Auftritts wird als unerheblich abgetan, Hoheitszeichen und die Übernahme der Reisekosten durch das Land semantisch wegdefiniert“. Er kündigte an, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Der Beschluss wirke „wie ein Schulterschluss zugunsten staatlicher Kommunikationsmacht“, so Steinhöfel. Grundrechtsschutz werde zur „lästigen Formalfrage“. Die reale Außenwirkung von Günthers Auftritt werde als irrelevant abgeräumt. Hauptsache, die Stigmatisierung durch Günther bleibe ohne Konsequenzen.
Für „Nius“ hat sie jedoch bereits Konsequenzen: Dessen Berliner Redaktionsräume wurden mit einer etwa drei Meter hohen Holzinstallation markiert. Zudem wird die Anwohnerschaft dazu aufgerufen, sich bei der Firma GSG, dem Eigentümer der „Nius“-Räumlichkeiten, für deren Kündigung einzusetzen, da „Nius“ weder in Kreuzberg, noch sonst in der Stadt oder im Internet Räume erhalten“ sollte. Dies ist die Saat, die Günther mitgesät hat. Nun kann man nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dieser Justizfarce ein Ende macht und das Offensichtliche klarstellt – nämlich, dass Günter ausdrücklich in amtlicher Funktion zum Kampf gegen Medien aufgerufen hatte. (TPL)























