Deutschlands Linksjustiz: Wieder mal eine Lachnummer - wenn es nicht zum weinen wäre (Collage:Jouwatch)
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Im Zweifel gegen den Angeklagten: Berliner Gericht verbietet AfD Annahme von Millionenspende

Das politisch maximal voreingenommene Verwaltungsgericht Berlin hat der AfD diese Woche eine schwere Niederlage beschert: Die Partei darf eine Sachspende im Wert von rund 2,35 Millionen Euro für eine Plakatkampagne im Bundestagswahlkampf 2025 nicht behalten, das Geld verbleibt nun beim Bundestag. Das Gericht begründete dies mit der Unklarheit über den wahren Spender – und das, obwohl die AfD ausnahmslos alle Melde- und Transparenzpflichten erfüllt hatte. Immerhin wurde Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Es ging dabei um eine Zuwendung des frühere FPÖ-Regionalpolitikers Gerhard Dingler aus dem österreichischen Vorarlberg an die AfD, der der Partei die Finanzierung von über 6.000 gelben Großplakaten finanzierte, die die Partei als „bürgerliche Alternative“ bewarben. Die AfD meldete diese Spende korrekt beim Bundestag – doch die Bundestagsverwaltung sah darin eine mögliche “Strohmann”-Scheinspende, weil kurz der AfD-nahe deutsch-schweizerische Unternehmer Henning Conle 2,6 Millionen Euro an Dingler überwiesen hatte. Conle war bereits 2017 in einen ähnlichen Fall in Österreich verwickelt gewesen, weshalb die österreichische Steuerfahndung die Bundestagsverwaltung alarmiert hatte.

Die AfD überwies das Geld daraufhin vorsorglich an die Bundeskasse, in der Zuversicht, dass eine Überprüfung des juristisch einwandfreien Vorgangs keine Bedenken ergeben würde und auch eine andernfalls möglicherweise drohende Geldstrafe wegen Intransparenz in dreifacher Höhe zu vermeiden. Der Bundestag gab die Gelder jedoch nicht wieder frei und verweigerte die Rückzahlung – weshalb die AfD klagte. Nun entschied das Verwaltungsgericht unter Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter, dass “bei einer so großen Spende” die Herkunft “klar” sein müsse im Sinne von Paragraph 25, Absatz 2, Nr. 6 Parteiengesetz). „Wenn unklar ist, von wem sie kommt, dann darf eine Partei sie erst gar nicht annehmen“, hieß es in der Urteilsbegründung. Dreist dabei: Ob es tatsächlich um eine Strohmannspende war, wurde überhaupt nicht geklärt und diese Frage ließ das Gericht bewusst offen – die bloße Unklarheit über die Behauptung  genügte ihm.

“Einseitige Anwendung des Rechts”

Juristen zeigen sich fassungslos über diese “einseitige Anwendung des Rechts” In einer juristischen Analyse des Falls heißt es: „Wenn es um die AfD geht, dann kehren deutsche Gerichte auch gern mal den Grundsatz ‚Im Zweifel für den Angeklagten‘ um“. Das Berliner Gericht habe selbst eingeräumt, nicht genau zu wissen, ob es sich um eine Strohmannspende handelte – habe aber dennoch entschieden, dass die Bundestagsverwaltung das Geld einbehalten darf. Weil “allein die Unklarheit schon ausreiche”, verliert die AfD nun das Geld – obwohl sie alle Melde- und Transparenzpflichten erfüllt habe. „Bei keiner anderen Partei hätte das Gericht so entschieden, dessen kann man sich sicher sein“, so die Verteidiger der Partei.

Noch absurder an dem Fall ist der Umstand, dass die Vorarlberger Staatsanwaltschaft Feldkirch bereits im Mai 2025 die Ermittlungen gegen Dingler wegen des Verdachts der Geldwäsche im Zusammenhang mit der Plakatkampagne eingestellt hatte, weil sich “der Vorwurf nicht erhärtet” habe, wie die Behörde mitteilte; es liege „kein gerichtlich strafbarer Tatbestand“ vor. Das Berliner Gericht interessierte diese Einstellung jedoch nicht – und ebensowenig nicht, dass Dingler laut AfD-Schatzmeister Carsten Hütter mehrfach versichert habe, dass die Spende aus seinem privaten Vermögen stamme. Für die AfD ist die Entscheidung nicht nur finanziell schmerzhaft – sie trifft die Partei mitten in einer Phase, in der sie auf private Großspenden angewiesen ist. Ob das Oberverwaltungsgericht die Berufung annimmt und das Urteil kippt, bleibt abzuwarten – zumal die Berliner Justiz leider instanzenüberreifend dem offenkundigen Prinzip ”Rechtsbeugung gegen rechts” verhaftet scheint. (TPL)

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