In ihrem Kampf gegen die AfD schrecken die Alt-Parteien vor nichts mehr zurück, um ihre schwindende Macht zu erhalten. Da man größtenteils eingesehen hat, dass man die AfD nicht einfach gerichtlich wegverbieten lassen kann, indem man mit absurden Pseudo-Gutachten des politisch instrumentalisierten Inlandsgeheimdienstes die Grundlagen dafür herbeilügen lässt, verfolgt man nun die Strategie, der AfD nicht mehr nur die Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte nach Kräften zu verweigern, sondern auch Verfassungen zu ändern, um ihr das Regieren so schwer wie nur möglich zu machen. In Sachsen-Anhalt, wo dieses Szenario angesichts von Umfragewerten von 42 Prozent im Raum steht, ist man so weit gegangen, der AfD durch die Änderung der Verfahrensweisen und Mehrheiten im Landtag die Chance zu nehmen oder zu erschweren, den Rundfunkstaatsvertrag mit dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zu kündigen, den Landtagspräsidenten zu stellen und Landesverfassungsrichter zu bestimmen. Nun wird sogar noch über die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde debattiert, um eine absolute Mehrheit der AfD zu verhindern.
Die Umsetzung des Wählerwillens wird also bereits Monate vor einer Wahl systematisch ausgehebelt. Es ist ein beispielloser Skandal in der bundesrepublikanischen Geschichte und de dacto ein Staatsstreich der Alt-Parteien. Dies hat nun auch der renommierte Staatsrechtler Hansjürgen Tuengerthal in einer Studie mit dem Titel „Zum Kartellgesetz der Fraktionen im Landtag von Sachsen Anhalt gegen die AfD“ festgestellt. Er erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht genau das, was in Sachsen-Anhalt derzeit praktiziert wird, bereits in einem Urteil von 1952 ausdrücklich verboten hat. Demnach dürfen politische Parteien, wenn sie als Gefahr für die Demokratie gelten, nur auf dem Weg des Parteiverbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz ausgeschaltet werden, nicht aber durch Wahltechnik, Geschäftsordnungstricks oder passgenaue Regeländerungen, wie es mit den unter dem Deckmantel einer „Parlamentsreform“ in Sachsen-Anhalt durchgeführten Taschenspielertricks geschieht. Art. 21 GG verleiht den Parteien Verfassungsrang, erhebt sie damit über den Rang bloßer Vereine, verpflichtet sie aber auch zu verfassungsmäßigem Handeln.
Schlicht und einfach verfassungswidrig
Damit ist ihnen verboten, ihre Konkurrenten einfach durch irgendwelche parlamentarischen Machenschaften zu sabotieren, die erkennbar nur diesem einen Zweck folgen. In Bezug auf Sachsen-Anhalt spricht Tuengerthal von einem „Kartellgesetz“, das von einer parlamentarischen Mehrheit beschlossen wurde, die nach der Landtagswahl im September aller Voraussicht nach nicht mehr bestehen wird. Die Alt-Parteien wollen sich ihre Macht also erhalten, bevor sie ihnen von den Wählern auf demokratische Weise weggenommen wird – und das alles, um einer nicht verbotenen Partei Knüppel zwischen die Beine zu werfen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass jedwede staatliche Bekämpfung einer Partei verboten ist, solange es diese nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
Tuengerthal verweist auch auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, die festlegen, dass der Staat parteipolitisch neutral bleiben muss und Parlamente Verfassungen und Gesetze nicht einfach aus reiner Willkür beziehungsweise zur Sicherung ihrer eigenen Macht vor dem Wählerwillen ändern dürfen. Die Regelungen würden nicht aus neutralen Sachgründen geändert, sondern wegen der befürchteten Stärke der AfD, stellt er klar. Die „Parlamentsreform“ von Sachsen-Anhalt ist also schlicht und einfach verfassungswidrig. Die Ergebnisse demokratischer Wahlen werden nicht mehr anerkannt. Wenn man die Wahl, die der AfD den Sieg bescheren könnte, schon nicht verhindern kann, will man ihr wenigstens die Umsetzung ihrer Wahlversprechen nach Kräften erschweren. Tuengerthal hat das, was offensichtlich ist, in einem bestechend scharfen Gutachten juristisch belegt. Dieser Putsch in Sachsen-Anhalt, wie er sich ähnlich auch in Rheinland-Pfalz ereignet hat, wo man der AfD per Verfassungsänderung die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen durch Änderung der Mehrheitsverhältnisse verweigert, muss unbedingt vom Bundesverfassungsgericht rückgängig gemacht werden, denn sonst ist es mit der Demokratie in Deutschland endgültig vorbei. (TPL)























