Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit einem historischen Urteil Rechtsgeschichte geschrieben – und damit zugleich seinen eigenen moralischen Bankrott unterzeichnet. Eine Instagram-Nutzerin hatte eine Tabelle veröffentlicht, in der sie den israelischen Kampf gegen den palästinensischen Terror mehrfach mit den Untaten der Nationalsozialisten verglich. Darüber war ein geteiltes Bild zu sehen, das auf der einen Seite die Flagge Israels und auf der anderen Seite die Fahne der NSDAP – mit halb sichtbarem Hakenkreuz – zeigte. Ein weiterer Beitrag zeigte eine Mauer mit einem Davidstern, in dessen Mitte ein Hakenkreuz abgebildet war. Von der Mauer aus schossen Soldaten ins Innere des ummauerten Bereichs, wobei Blut unter den Mauern herausfloss. Die Hashtags dazu lauteten: #FREEPALESTINE und #GAZAUNDERATTACK. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Frau wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.400 Euro verurteilt. In der Revision hob das OLG Zweibrücken diese Entscheidung letzte Woche auf – und berief sich dabei ausgerechnet auf die Meinungsfreiheit!
Der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sei nicht erfüllt, wenn jemand die Kennzeichen für scharfe Kritik an den Methoden des Staates Israels verwendet und damit eine klare Distanzierung bzw. Verurteilung des NS-Unrechts einhergeht, befand der 1. Strafsenat und stellte klar, dass die Norm des § 86a StGB die Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen verhindern und damit den politischen Frieden wahren soll. Erfasst seien daher grundsätzliche alle Darstellungen der einschlägigen Kennzeichen, die den Anschein einer solchen Wiederbelebung erweckten. Mit Blick auf die Meinungsfreiheit dürfe das aber nicht grenzenlos gelten. So sei etwa anerkannt, dass parodistische oder scharf kritisierende Verwendungen im Kontext zulässig sein können. Das betreffe auch Fälle, in denen das Kennzeichen „abwertend verzerrt“ werde, um die neonazistischen Werte zu verhöhnen. Die Gleichsetzung mit den Taten Israels sei im ersten Post so zu lesen, dass die Nutzerin gerade ihre Gegnerschaft zu den verkörperten Idealen bekunden wollte. Das ergebe sich auch aus dem großgeschriebenen Appell „FREEPALESTINE“, hieß es weiter. Selbst Verfechter und Anhänger neonazistischer Ideale würden darin keine Werbewirkung für sich erblicken. Das Bild wecke zwar Assoziationen zum Nationalsozialismus, das allein genüge allerdings noch nicht für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB. Auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sei nicht erfüllt, da auch dieser nicht schematisch jeglichen Vergleich mit dem Holocaust verbiete. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo Äußerungen einen unfriedlichen Charakter aufwiesen – etwa bei ausdrücklichen Verharmlosungen und Bagatellisierungen. Scharfe Kritik an einem anderen Staat genüge dafür noch nicht, zumal hier weder Appelle zum Rechtsbruch erfolgt noch auch nur mittelbar rechtsgefährdende Folgen zu erwarten seien, etwa indem die Hemmschwelle der Leserinnen und Leser herabgesetzt werde.
Aber Ermittlungen wegen herbeiphantasierter “Hitlergrüße” sind natürlich Rechtens…
Auch die Abbildung in dem zweiten Post – ein Hakenkreuz im Inneren eines Davidsterns,– sei nicht strafbar. Für sich genommen sei auch dies zwar ein einschlägiges Kennzeichen, im Kontext der dargestellten Szene überwiege jedoch der inhaltliche Vergleich und der damit einhergehende mahnende Charakter. Die überzeichnete Darstellung der Erschießung wehrloser, eingekesselter Menschen trage im Kontext schon von sich aus eine offensichtliche Distanzierung zur Ideologie des Nationalsozialismus. Auch der Umstand, dass diese Botschaft unter Umständen nicht auf den ersten Blick erkennbar, ändere daran nichts. Selbst ohne tiefergehendes geschichtliches oder politisches Wissen sei für einen neutralen Betrachter erkennbar, dass es um den medial höchst präsenten Nahost-Konflikt gehe. Zu diesem Eindruck trage auch das gewählte Hashtag „GAZAUNDERATTACK“ bei, wobei das Bild schon ausreichend für sich spreche. Angesichts der juristischen Gesamtsituation kann man dieses Urteil nur noch als absurd bezeichnen. In einem Land, in dem man (zumindest als Nicht-Linker), der Nazi-Symbolik in ganz offensichtlich satirischer und/oder mahnender Form benutzt, immer damit rechnen muss, von der Staatsanwaltschaft belästigt und schlimmstenfalls vor Gericht gezerrt zu werden, spricht das OLG Zweibrücken ausgerechnet jemanden frei, der Israel auf eine Stufe mit den Nationalsozialisten stellt, also den jüdischen Staat, der überhaupt nur deshalb existiert, weil Nazi-Deutschland sämtliche Juden ausrotten wollte!
Seit seiner Gründung 1948 kämpft Israel gegen den arabischen Terror, der aus Ländern kommt, in denen Adolf Hitler und die Nazis wegen ihres mörderischen Judenhasses weithin als Volkshelden gelten. In den letzten Jahren wurden massenhaft Geldstrafen gegen Menschen verhängt, die in irgendeiner -aber niemals in zustimmender Form Nazi-Kennzeichen- oder Parolen verwendet haben, um vor einer Wiederkehr der Methoden der Nazis zu warnen. Von einer Verteidigung der Meinungsfreiheit oder einer überzogenen Reaktion niederer Instanzen war in diesen Fällen niemals die Rede. Von einer derart akribischen Rechtsgüterabwägung wie in Zweibrücken können die Betroffenen nur träumen – aber ausgerechnet in einem der ganz wenigen Fälle, in denen die Verwendung von Nazi-Symbolik nicht nur absolut unangemessen, sondern zutiefst niederträchtig ist und eine Verurteilung gerechtfertigt gewesen wäre, führt man genau die Argumente ins Feld, die man in etlichen, völlig harmlosen Fällen, nicht gelten ließ. Wenn es einen Fall gibt, in dem diese Tatbestände greifen, dann in einer solchen Gleichsetzung des israelischen Kampfes gegen den Hamas-Terror im Gazastreifen mit der systematischen industriellen Vernichtung von Millionen Juden durch die Nazis. Wenn man die Meinungsfreiheit schon so weit auslegt, muss dies dann aber immer gelten. Dieses Urteil bestätigt jedoch, dass in Deutschland in dieser Beziehung ein völlig unberechenbarer juristischer Wildwuchs herrscht, in dem man selbst innerhalb ein- und desselben Bundeslandes, nicht mehr weiß, woran man ist. Das Einzige, was sicher ist, ist, dass Israel-Hasser auch vor Gericht Hochkonjunktur haben. (TPL)






















