Die ungeheuerlichen Zustände in Niedersachsen, wo reihenweise AfD-Politiker unter hanebüchenen Vorwänden von der Kandidatur für die Kommunalwahl ausgeschlossen werden, hat nun Hans-Jürgen Papier, der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vor einem „kleinen Parteiverbot“ der AfD durch die Hintertür gewarnt. Er hält es zwar für grundsätzlich zulässig, die Verfassungstreue von gewählten zu überprüfen, es dürfe jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass über solche Verfahren ein „kleines Parteiverbot“ geschaffen werde. Denn nur das Bundesverfassungsgericht dürfe entscheiden, „ob eine Partei verfassungswidrig ist, so Papier. Andere staatliche Stellen dürften nicht „faktisch dieselbe Wirkung erzielen“, indem sie allein wegen einer Parteizugehörigkeit belastende Rechtsfolgen auslösen. Außerdem dürfe der im Grundgesetz verankerte hohe Schutz für Parteien nicht unterlaufen werden. Wer trotz der hohen Hürden „immer wieder ein Verbotsverfahren fordert, muss sich den Verdacht gefallen lassen, dass damit ein politischer Konkurrent ausgeschaltet werden soll, den man im politischen Wettbewerb nicht zurückdrängen kann“. Ein Parteiverbot sei „der schwerste Eingriff in den politischen Wettbewerb in einer Demokratie“ und dürfe „ausschließlich nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführt werden“. Politische Zweckmäßigkeit genüge dafür nicht. Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz hält Papier für rechtlich nicht entscheidend. Das Grundgesetz kenne diesen Begriff nicht, stellte er klar. Für ein Parteiverbot gälten „ausschließlich die Maßstäbe des Artikels 21 des Grundgesetzes“. Das Bundesverfassungsgericht sei an Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden „nicht gebunden“. Maßgeblich seien die Tatsachen, „nicht die behördliche Bewertung“.
So richtig seine Aussagen auch sind, so heuchlerisch sind sie angesichts der politischen Instrumentalisierung und der allzu oft regierungstreuen Ausrichtung des Bundesverfassungsgerichts. Der Staatsrechtler und Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau hat genau darauf hingewiesen. Dem Verfassungsgericht wirft er Versagen in der ganzen Angelegenheit der AfD-Verfolgung durch die Altparteien vor – und zwar nicht nur moralisches, politisches und rechtliches, sondern vor allem „institutionelles“ Versagen. Er spricht vom „völligen Ausfall eines Versuchs der Selbstbehauptung als Verfassungsorgan“. Da die Möglichkeit, eine bestimmte politische Partei für „verfassungsfeindlich“ zu erklären und damit „aus den Spiel zu nehmen“, beim BVerfG „monopolisiert“ sei, dürfe es sich diese „Monopol-Kompetenz“ von niemandem aus der Hand nehmen lassen. So hätte es vor allem darauf bestehen müssen, dass, „so lange das BVerfG die AfD eben nicht für verfassungsfeindlich erklärt hat, keine Stelle jemals das Recht haben kann, sie dennoch so zu behandeln, als wäre sie es! Kein Innenminister, kein Verfassungsschutzamt, kein „Wahlausschuss““, so Vosgerau. Die ganze Politik der etablierten Parteien gegen die AfD seit 2017 laufe auf den Satz hinaus: „Wir brauchen kein BVerfG, um die Konkurrenz zum ‚Verfassungsfeind‘ zu stempeln! Das können wir ganz allein, zumal, wenn wir uns alle einig sind!“. Und das hätte das BVerfG laut Vosgerau schon allein aus Gründen der Selbstbehauptung niemals mitmachen dürfen. Gelegenheiten habe es genug: gegeben: Bundestags-Vizepräsident, Bundestags-Ausschussvorsitze, Parlamentarische Kontrollgremien für die Nachrichtendienste, Alterspräsident, zuletzt: Fraktionssäle.
Parteiliche Gerichtsbarkeit in Karlsruhe
All das wird der AfD vorenthalten, und bei jeder dieser Gelegenheit hätte das BVerfG sagen können und müssen: „so lange wir eine Partei nicht verboten haben, gilt strenge Gleichbehandlung!“ Doch wenn es ernst werde, würden die Verfassungsrichtet, „die sich in Zeitungsinterviews gern als staatspolitische Akteure eigenen Rechts aufblasen, als Handlanger derjenigen Politiker“ erweisen, denen sie ihr Amt persönlich verdanken – denn in der „wehrhaften Demokratie“ könnten sich die Politiker ihre Richter ja selber aussuchen. Vosgerau erinnert auch daran, dass der Begriff “rechtsextrem“/“rechtsextremistisch” „keinerlei verfassungsrechtliche Bedeutung“ hat, sondern eine „freie Erfindung von Politologen“ sei, die ihn selbst nicht definieren könnten. Das Grundgesetz spricht von „verfassungswidrigen“ Parteien, was jedoch terminologisch falsch sei, da es keine „verfassungswidrigen“, sondern allenfalls „verfassungsfeindliche“ Parteien gebe – und „verfassungsfeindlich“ wäre eine Partei dann, „wenn sie den inneren Wesenskern des Grundgesetzes, sei es auch mit friedlichen Mitteln, abschaffen wollte: die Menschenwürde als solche, das Demokratieprinzip als solches, das Rechtsstaatsgebot als solches“. „Darum gehe es. Ob man mehr oder weniger Ausländer oder Moslems in Deutschland haben will, ist insofern völlig egal!“, so Vosgerau.
Der ehemalige Verfassungsschutz-Präsident Hans Georg Maaßen ergänzte, jeder Verfassungsrichter besitze entweder ein Parteibuch oder sei als angeblicher „Neutraler“ von der Partei, die ihn vorgeschlagen habe, gründlich daraufhin durchleuchtet worden, ob er parteipolitisch zuverlässig sei. Keine der vorschlagsberechtigten Parteien wolle „bei der Wahl der Richter, den Fehler machen, ein „uncontrolled missile“ nach Karlsruhe zu schicken“. Die Richter am BVerfG seien „zwar in höchstem Maße unabhängig – aber in noch größerem Maße parteilich“, so Maaßen. Das Grundgesetz habe verkannt, „dass Rechtsstaatlichkeit nicht davon abhängt, dass Richter unabhängig sind, sondern dass sie weder parteilich noch parteiisch noch ideologisch aktivistisch sind“. Die Unabhängigkeit der Richter helfe nichts, „wenn wir es wie in Karlsruhe mit einer parteilichen Gerichtsbarkeit zu tun haben“. Diese fundierten Ausführungen erhellen, warum das höchste deutsche Gericht bei so vielen wesentlichen Fragen für dieses Land versagt. Auch Papier ist sich dessen offenbar nicht bewusst, denn er pocht auf eine Befugnis des BVerfG, das diese freiwillig nur am Gängelband der Altparteien erfüllt. Seine Kritik an der Aushebelung von AfD-Kandidaten ist daher zwar berechtigt, er erkennt aber nicht die tieferliegende Dimension dieser Vorgänge. (TPL)























