Die Flucht des Amokläufers Georg R., der 2009, als damals 18-Jähriger, sein Gymnasium in Ansbach mit Molotowcocktails und einem Beil bewaffnet stürmte und 15 Menschen verletzte, zeigt einmal mehr, was für ein Tollhaus dieses Land ist. 2010 wurde R. unter anderem wegen versuchten Mordes in 47 Fällen zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt und zur Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verurteilt. Von dort floh der mittlerweile 35-Jährige und als „ungefährlich“ eingestufte R. vor einem knappen Jahr bei einem unbegleiteten Freigang.
Eine internationale Fahndung machte ihn schließlich rund zwei Wochen später in Kolumbien ausfindig.
Da man die Rückführung in einem normalen Linienflug für unmöglich hielt, wurde ein eigenes Flugzeug gechartert. Dies und der Rückflug nach Deutschland schlugen mit 195.000 Euro zu Buche. Bezahlen darf das aber wie immer der deutsche Steuerzahler. R. kann man die Kosten nicht in Rechnung stellen. Denn das Landgericht Ansbach hatte bei seiner Verurteilung darauf verzichtet, dem als Heranwachsenden eingestuften die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Dazu gehören auch die Kosten durch die Vollstreckung des Urteils, einschließlich der Rückführung nach einer Flucht.
Wer sowas zulässt, ist selbst psychiatriereif…
Somit muss der Steuerzahler für fast 200.000 Euro aufkommen, weil man einen gemeingefährlichen Straftäter allein durch die Gegend spazieren ließ, was dieser sofort zur Flucht nutzte. Noch im November 2025 hatte die Staatsanwaltschaft Ansbach erklärt, dass man sich das Geld von Georg R. zurückholen wolle. „Ob der Anspruch dann tatsächlich vollstreckt werden kann, hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Untergebrachten ab“, erklärte Sprecher Jonas Heinzlmeier damals.
Inzwischen sitzt R. wieder in der forensischen Psychiatrie des Klinikums am Europakanal in Erlangen und darf sich nicht nur ohne Begleitung auf dem Klinikgelände bewegen, sondern auch unbegleitet in die Stadt gehen! Diejenigen, die so etwas zulassen, sind selbst Kandidaten für die Psychiatrie. Ihnen müsste man die Kosten für R.’s Rückführung in Rechnung stellen, dann würde man sich dreimal überlegen, ob man derart hanebüchene Urteile zulasten der Allgemeinheit fällt. (TPL)























