Bei der Kundgebung der Bürgerbewegung PAX EUROPA am 22. Oktober des vergangenen Jahres beleidigte ein Moslem massiv. Eine Staatsanwältin aus Leipzig sieht das aber komplett anders.

Staatsanwaltschaft Leipzig: “Du Schweinehund” keine Beleidigung, sondern “berechtigte Äußerung”

Das krampfhafte Bemühen vieler Staatsanwaltschaften, Kritiker des Politischen Islams ans juristische Messer zu liefern und gleichzeitig deren moslemische Beleidiger zu schützen, hat jetzt bei der Staatsanwaltschaft Leipzig einen weiteren Höhepunkt erreicht: Staatsanwältin G. ist allen Ernstes der Meinung, dass die massive Beleidigung “Du Schweinehund” – die nach normalem juristischem Dafürhalten eine reine Schmähkritik darstellt und sich in keinster Weise mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandersetzt, sondern nur der Herabwürdigung der betreffenden Person dient – eine “legitime Äußerung” im Rahmen der “Meinungsfreiheit” sei.

Um die Ungeheuerlichkeit dieser staatsanwaltlichen Bewertung zu unterstreichen, sehen wir uns jetzt mal die Situation an, in der diese Beleidigung fiel: ich habe, zusammen mit dem iranisch-stämmigen Ex-Moslem Kian Kermanshahi, am 22. Oktober des vergangenen Jahres bei der BPE-Kundgebung in Leipzig über die vielfältige Bedrohung durch den Politischen Islam geredet. Vor der Beleidigung ging es minutenlang um die Homosexuellenfeindlichkeit dieser Ideologie, die in nicht wenigen fundamental-islamischen Ländern zu harten Strafen bis hin zu Exekutionen führt.

Und jetzt sehen wir uns einmal die hanebüchene “Begründung” der Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwältin G. an:

“Die inkriminierte Äußerung ist jedoch gemäß § 193 SIGB durch die Wahrnehmung berechtigter lnteressen durch den Beschuldigten gerechtfertigt. Werturteile unterfallen als Meinungsäußerungen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als
wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird” (s. Beschluss des BVerfG vom 28. September 2015, Az.: 1 BvR 3217/15, Rn. 13)

Das muss man sich mal vorstellen: der wohl in den Augen dieser Staatsanwältin bedauernswerte migrantische Moslem, mutmaßlich ein “Flüchtling” aus Syrien oder Afghanistan, darf also “berechtigt” einen Kritiker des Politisches Islams als “Schweinehund” diffamieren. Insbesondere, wenn es um Kritik an der Homosexuellenfeindlichekti dieser Ideologie geht!

Weiter in diesem unfassbaren Text der Staatsanwältin G. aus Leipzig:

“Eine Formalbeleidigung, welche sich dadurch auszeichnet, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Außerung ohne Rücksicht auf deren lnhalt ergibt, ist vorliegend durch die Bezeichnung ,,Du Schweinehund” nicht gegeben. Auch eine Schmähkritik liegt hier nicht vor.”

Die krasse Beleidigung “Schweinehund” ist also in den Augen dieser Staatsanwältin eine “Bezeichnung”, die weder kränke noch eine Schmähung darstelle. Und nicht nur das:

“Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zu Schmähung.”

“Überzogene oder gar ausfällige Kritik” – was ist an der reinen Beleidigung “Schweinehund” als “Kritik” zu sehen? Weiter:

“Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies ist dann der Fall, wenn der beeinträchtigte Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand oder Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand für die Diffamierung genutzt wird.”

Genau das aber liegt hier vor:  es stand rein die Diffamierung meiner Person im Vordergrund. Eine sachliche Auseinanderstzung mit dem Thema “Homosexuellenfeindlichkeit des Politischen Islams” fand nicht statt.

Und jetzt kommen wir zu einer Reihe von falschen Schutzbehauptungen, die der migrantische Moslem wohl zu seiner “Verteidigung” in seiner Vernehmung bei der Kripo vorgetragen hatte:

“Im vorliegenden Fall erfolgte die Äußerung des Beschuldigten als Reaktion auf den Vortrag des Anzeigeerstatters über den Politischen lslam. Dieser Vortrag zeichnete sich durch eine durchgehende Kritik am Koran, Islam und islamischen Ländern. Der Beschuldigte ließ dich dahingehend ein, zufällig die Rede mitbekommen zu haben, als er auf seinen Zug gewartet habe. Der Anzeigeerstatter sei dabei die ganze Zeit herumgelaufen und habe ihn als ,,radikalen Moslem” bezeichnet (deswegen wurde eine Anzeige erstattet, die unter dem Az. 607 Js 18665/23 registriert wurde). Das habe er mehrmals wiederholt, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe, dass er ein ,,Hund” sei.”

Dies ist eine ganz klare Falschdarstellung und zudem eine Umkehrung der Abläufe. Auf dem Livestream-Video von EWO-Live ist alles einwandfrei dokumentiert:

Anhand von einschlägigen Koranzitaten und von realen Beispielen aus der Homosexuellen-Verfolgung in der Islamischen Republik Iran und dem Islamischen Staat sowie von Straftaten gegen Homosexuelle hierzulande, wie dem Mord an dem Homosexuellen-Paar in Dresden durch einen syrischen Moslem, haben Kian Kermanshahi und ich knapp fünf Minuten lang faktisch aufgezeigt, wie groß die Gefahr durch den Politischen Islam für Homosexuelle ist.

Daraufhin beleidigte mich der Beschuldigte völlig grundlos und abwertend als „Hund“, da ihm ganz offensichtlich meine Verteidigung von Homosexuellen sowie meine Kritik an den homophoben Bestandteilen der Ideologie des Politischen Islams nicht passte. Erst dann bewertete ich ihn angesichts dieser befremdlichen Haltung und der daraus resultierenden infamen Beleidigung als “radikalen Moslem”.

Erschwerend kommt jetzt noch hinzu, dass die Staatsanwältin zwei Beleidigungsfälle verwechselte. “Du Schweinehund” sagte bei dieser Kundgebung in Leipzig ein deutscher Linker namens Tom S. zu mir. Der moslemische Migrant Seyed Mohktar H. bezeichnete mich hingegen “nur” als “Hund”. Dass aber selbst die massive Diffamierung “Schweinehund” in der Sichtweise der Staatsanwältin als “gerechtfertigte” Äußerung durchgeht, lässt sehr tief blicken.

Hier der Livestream von EWO-Live aus Leipzig, der bis jetzt schon über 153.000 Zuschauer hat. Die Passage mit der Homosexualität beginnt ab 3:12:30, die Beleidigungen fallen ab 3:16:20:

Alles ist also zweifelsfrei dokumentiert. Aber die Staatsanwältin meint selbst nach Sichtung des Videomaterials:

“Die Abschrift des Vortrages und die Sichtung der Videoaufnahmen sind nicht ganz eindeutig hinsichtlich der Reihenfolge der gegenseitigen Äußerungen. Soweit auf den Videoaufnahmen ersichtlich, gab es einen Disput zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Beschuldigten, allerdings erst wohl nachdem die inkriminierte Äußerung des Beschuldigten fiel. Jedenfalls ist hier ersichtlich, dass die Bezeichnung als ,,Hund” oder als ,,Schweinehund” als Reaktion auf den kritischen Vortrag des Anzeigeerstatters erfolgte, bei dem sich der Beschuldigte als Moslem und Ausländer offensichtlich angesprochen fühlte.

Dem Beschuldigten ging es also offenkundig nicht ausschließlich um die Diffamierung des Anzeigeerstatters, sondern in erster Linie um eine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag. Diese hatte eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.”

Aha. Wenn wir also die gefährliche Homosexuellenfeindlichkeit des Politischen Islams kritisieren, darf sich der Beschuldigte als “Moslem und Ausländer angesprochen” fühlen und berechtigt sein, zu beleidigen? Interessant. Und eine Beleidigung aufgrund Kritik an Homosexuellenfeindlichkeit ist eine “sachliche Auseinandersetzung”? Haben jetzt etwa schon die homophoben Einstellungen des Politischen Islams bei der Staatsanwaltschaft Leipzig Einzug gehalten?

Entlarvend der weitere Vortrag der Staatsanwältin G.:

“Im Hinblick auf den Anlass der Äußerung ist hier festzustellen, dass der Beleidigte durch seinen Vortrag selbst einen Grund für seine Ehrherabsetzung gegeben bzw. sie sogar provoziert hat.”

Man bekommt unweigerlich den Eindruck, dass sich in den Räumen der Staatsanwaltschaft Leipzig bereits partiell die Scharia eingenistet hat. Man darf also offensichtlich keine Kritik an einer totalitären Ideologie vornehmen, durch die alleine in den vergangenen Jahren tausende Homosexuelle schariakonform getötet wurden, denn sonst würde man einen Grund für Beleidigungen liefern. Es wird immer abstruser in der deutschen Rechtssprechung. Weiter:

“Besteht eine solche reaktive Verknüpfung zwischen Vorverhalten des Beleidigten und ehrenrühriger Äußerung, fällt dies bei der Abwägung zugunsten des Äußerers erheblich ins Gewicht und gewährt ihm ein sog. Recht zum Gegenschlag (BVerfGE 12, 113; BGH NJW 1974,1763). Dieses Recht gestattet ihm eine adäquate Reaktion auf das Verhalten des Beleidigten, die im Einzelfall auch die Verwendung eindringlicher und drastischer Äußerungen bzw. übertreibender Charakterisierungen des Betroffenen beinhalten darf.”

Wir halten fest: Laut Staatsanwaltschaft Leipzig hat ein Moslem das “Recht zum Gegenschlag”, wenn Kritik an der Homosexuellenfeindlichkeit des Politischen Islams geübt wird. Der Moslem darf dann auch eine “übertreibende Charakterisierung” des Kritikers in Form von “Du Schweinehund” vornehmen.

Es kommt noch besser: die Kritik an der Homosexuellenfeindlichkeit des Politischen Islams phantasiert Staatsanwältin G. in “Kritik an Ausländern” um, was die Beleidigung dann schließlich auch rechtfertige:

“So verhielt es sich hier: der Anzeigeerstatter trug hier umfangreich seine Kritik an Ausländern vor, sodass es nicht verwundern dürfte, dass sich diese angesprochen fühlen und ihre Kritik an den Äußerungen des Anzeigeerstatters bekunden. Die Motive und Zwecke den Beschuldigten sind damit durchgehend sachlich nachvollziehbar. Eine etwaige besondere Plumpheit oder Aggressivität der Äußerung ist nicht festzustellen.”

“Du Schweinehund” ist also in der Betrachtung von Staatsanwältin G. nicht besonders plump oder aggressiv. Wir befinden uns ganz offensichtlich bei diesem Fall mitten in einem linksverdrehten juristischen Parallel-Universum. Mit diesen herbeigezimmerten Phantastereien war das Verfahren dann im Sinne des Beschuldigten einzustellen:

“Die vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zur Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 193 SIGB und zum Vorrang der Meinungsfreiheit des Beschuldigten.”

Höchst aufschlussreich: der Moslem habe ein “berechtigtes Interesse” an einer schweren Beleidigung. Hochinteressant auch dieser Absatz:

“Da somit weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik vorliegt, ist eine Abwägung zwischen betroffenen Rechtsgütern geboten. Deren Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Bei der Abwägung sind alle wesentlichen Umstände des Falles, aber auch die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen. Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der eine Äußerung gefallen ist. Bei der somit erforderlichen einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung sind neben dem jeweiligen Ausmaß der Betroffenheit der widerstreitenden lnteressen u.a. zu berücksichtigen: der Anlass der Äußerung, ihre Form bzw. Einkleidung und die Bedeutung der Information für die Öffentlichkeit.”

Dass sich ein radikaler Moslem angesichts der Kritik an der Homosexuellenfeindlichekit des Politischen Islams massiv beleidigend äußert, habe also laut Staatsanwältin G. keine Bedeutung für die Öffentlichkeit. Das soll wohl besser verschwiegen und vertuscht werden.

Damit die Staatsanwaltschaft Leipzig jetzt noch einmal in sich gehen und die tatsächlichen Fakten dieses Falls begutachten kann, habe ich eine gut begründete Beschwerde gegen diese unfassbare Einstellung eingelegt. Ich  werde die geneigten Leser über den Fortgang dieses Verfahrens auf dem Laufenden halten. Es ist beileibe nicht der einzige juristische Skandal, der sich derzeit abspielt..

Bildschirmfoto 2023 06 17 um 04.23.06Der Journalist Michael Stürzenberger arbeitete als TV-Redakteur u.a. für das Bayern Journal, dessen Chef Ralph Burkei beim Terroranschlag des Politischen Islams in Mumbai starb. 2003/2004 war er Pressesprecher der CSU München bei der Franz Josef Strauß-Tochter Monika Hohlmeier, 2009 und 2010 im Integrationsausschuss der CSU München. Dort versuchte er die Islamkritik hoffähig zu machen, was damals dort aber noch abgelehnt wurde. Von 2014 bis 2016 war Stürzenberger Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“. Seit 2018 ist er im Bundesvorstand der Bürgerbewegung PAX EUROPA e.V. (BPE).

Seine fundamentale Kritik am Politischen Islam muss er seit über einem Jahrzehnt in vielen Prozessen vor Gericht verteidigen. Unterstützung hierfür ist über diese Bankverbindung möglich:

Michael Stürzenberger

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