Demnächst auch in Europa? Scharia-konforme Auspeitschung von Frevlern in Indonesien (Foto:Imago/PPA)

Lasst uns die Scharia einführen. (oder: Jeder bekommt, was er will)

Aus muslimischen Kreisen Deutschlands wird mit zunehmendem Nachdruck die Einführung der Scharia als Instrument der Rechtspflege gefordert. Warum eigentlich nicht? Wir Bio-Deutschen akzeptieren ja bereits Schweinefleisch-Tabu in unseren Kita- und Schulkantinen,  Muezzin-Ruf, muslimisches Massenbeten auf offener Straße, Burkinis in unseren Schwimmbädern, de facto-muslimische Sektoren unserer Städte, Entfernung von Kreuzen in öffentlichen Einrichtungen u. Ä. m. Vor allem aber auch warum nicht, angesichts der Tatsache, dass besagtes Rechtssystem – unter der Decke eines Parallelsystems – in Deutschland sowieso bereits weitgehend praktiziert wird.

Von Quo usque tandem

Aber – jeder bleibe bei seinem Leisten: Das deren Stifter aus himmlischen Höhen diktierte Scharia-System soll ggf. ausschließlich für Mitglieder der islamischen Glaubens-Gemeinschaft  gelten, alle anderen Bevölkerungs-Segmente behalten weiterhin das bestehende, durch abendländisch-klassische und christliche Tradition sowie die Erkenntnisse der Aufklärung inspirierten Modell.

Ein wahrhaft epochemachender Schritt in Richtung  eines harmonischen Zusammenlebens in einem (hoffentlich nahen) multikulturellen Paradies – ein Schritt, welcher  geeignet sein dürfte, alle Seiten glücklich zu machen (na ja – vielleicht nicht so ganz diejenigen, welche unter dem neuen System  der Vorteile der gegenwärtig praktizierten Kuscheljustiz für MiHiGru-Inhaber verlustig gehen würden).

Denn dies muss klar sein: Wenn schon Scharia, dann muss auf eine konsequente Anwendung bestanden werden.

Wie sähe die praktische  Umsetzung aus?

 Das neu einzuführende Rechts-System müsste in einer Form strukturiert sein, die ich als “Allzweck-Scharia” bezeichnen möchte d. h., es müsste den Entwicklungen der jüngsten Zeit angepasst sein. Dazu müsste der durch die Scharia festgelegte Katalog straf-auslösender Handlungen durch Hinzufügung einiger Straftatbestände den gegenwärtigen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst werden:

Da wäre zunächst die Rubrik “Blasphemie”. Hier müsste, im Zuge der Erweiterung und Anpassung, eingefügt werden, dass die öffentliche Äußerung der Begriffe “Scheißdeutscher”, “Scheiss-Nazi” und “deutsche Schlampe” (plus einem weiteren, noch zu erstellenden Katalog einschlägiger Verbal-Injurien) mit der Amputation der Zunge (bitte, was soll das Zucken? Wir reden schließlich über Scharia) – also: Amputation der Zunge bestraft wird. (Nicht mit glühenden Zangen oder auf ähnlich barbarische Weise – wir sind schließlich eine Kulturnation –  nein, mittels professioneller Chirurgie durch professionelle Mediziner. Über “ob oder ob nicht” von örtlicher Betäubung wäre noch nachzudenken).

Das gleiche Strafmaß wäre anzustreben für Fälle, in denen in den Räumen einer religiösen Einrichtung Hetz- und Hassreden gegen ein Land geführt, werden, welches dem Vortragenden immerhin persönlichen und sozialen Schutz sowie die infrastrukturellen Annehmlichkeiten eines modernen Gemeinwesens liefert.

Zu überlegen wäre ferner, ob die Äußerung der Aufforderung ” fick disch”, als Anstachelung zur Unzucht, unter diese Rubrik und dieses Strafmaß einzuschließen ist. Es ist mir natürlich bewusst, dass man damit die Komunikations-Möglichkeiten gewisser Bevölkerungsteile drastisch einschränken würden.

Schließlich wäre auch noch zu überlegen ob die Frage „Hassu Kinder?“ gegenüber einem Richter und/oder gegenüber Zeugen in einem Strafprozess unter diese Rubrik einzuschließen ist.

Vergewaltigung. Hier ist eigentlich nur die Umwandlung der Definition der Strafmethode in “Amputation des zur Straftatbegehung benutzten Instrumentariums” notwendig. Vollzugs-Modus: wie oben.

Körperverletzung. Als Sühne-Maßnahme (der Begriff “Sühne“ wird mit Absicht gebraucht, da bei der Scharia bekanntlich das Straf-Element den Vorrang vor dem Ansporn zur Besserung hat) wird bei dem Täter (den Tätern), unter Zuhilfenahme eines kompakten Objektes (z. B. eines Baseball-Schlägers), deckungsgleich der körperlich Zustand hergestellt, in welchem das ursprüngliche Opfer als Folge der Tat verblieben ist. Stirbt das Opfer an den zugefügten Verletzungen – die Folgerung ist klar.

Im Fall mehrerer Täter (dem Normalfall) wird die Strafmaßname allen Beteiligten appliziert, auch wenn nicht zweifelsfrei festzustellen ist, wessen Fußtritt im Einzelnen das Gehirn, die Lunge oder das Rückgrat des Opfers beschädigt hat. Damit wird das Absurdum eliminiert, dass beispielsweise alle fünf an einem Körperverletzungsdelikt beteiligten Täter, aufgrund der juristischen Spitzfindigkeit der  fehlenden Zuordnungsmöglichkeit, straffrei ausgehen. Das anzuwendende Prinzip muss lauten: Niemand ist gezwungen, sich an einem Gruppenüberfall zu beteiligen, wer es trotzdem tut, ist dran.

Aktiver Vertrieb von unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen. Dem Täter werden die von ihm vertriebenen Produkte so lange appliziert, bis er sich in dem potentiellen gesundheitlichen Endstadium seiner vorherigen Kundschaft befindet.

Frauenhandel/Zwingen zur Prostitution. Mit Rücksicht auf die Gebote des “Jugendschutzes im Zusammenhang mit Schrifttum“ möchte ich davon absehen, unter diesem Topos konkrete Vorschläge zum adäquaten Strafvollzugs-Modus zu machen und überlasse dies der individuellen Vorstellungskraft des Lesers.

Betrug, insbesondere Erschleichung von Sozialleistungen. Amputation der hierzu benutzten Hand. Bei handschriftlicher Tatbegehung dürfte die Identifizierung des zu entfernenden Körperteils relativ einfach sein; bei Benutzung einer Tastatur wäre ein Losverfahren zu erwägen.

Sonstige. Ein Strafvollzugs-Instrument, das sich als extrem wirksam empfiehlt, ist die sog. “Bastonade“, welche intensiver Massage der Fußsohlen mittels eines Holzstocks oder eines Stücks  elastischen Gartenschlauchs beinhaltet. Diese, ursprünglich aus dem osmanischen Reich stammende Methode war in vergangenen Tagen im Nahen Osten und Nordafrika ein wichtiger Bestandteil der Justizpraxis (und wird  vermutlich dort, hinter verschlossenen Türen auch heute noch praktiziert). Der Einschluss dieser Methode in den Vollzugs-Katalog hätte, neben dem Element der Effektivität, auch den Vorteil der Kultur-Spezifischkeit.

Last-but-not-least

Ah, ehe ich es vergesse: Selbstverständlich muss eine Verurteilung unter den Scharia-System automatisch die ersatzlose Streichung jeglicher deutscher Sozialleistungen  auslösen.

Die bis hierher skizzierten Umsetzungs-Vorschläge sollten als “sine qua non” in Bezug auf alle ihre Teile verstanden werden. Wie bereits gesagt: Wenn schon Scharia, dann bitte richtig und dort wo sie auch etwas bringt.

Willkommene Nebeneffekte

Um nicht auszuufern, sehe ich davon ab, im Rahmen dieser Ausführungen auf – zweifelsohne ebenfalls begrüßenswerte – Kollateral-Effekte, wie Rückkehr der öffentlichen Sicherheit, Entlastung der staatlichen Ordnungskräfte und/oder Entlastungen der öffentlichen Kassen durch signifikanten Abbau der Kosten im Bereich des sog. “geschlossenen Strafvollzugs“  einzugehen.

Nicht zu unterschätzen dürfte auch die spürbare Verringerung des sog „Pullfaktors“ in Bezug auf Migration nach Deutschland sowie die hiermit verbundene Entlastung des bundesdeutschen Sozialhaushaltes sein.

Fazit des Vorstehenden: Lasst uns auf jeden Fall die Scharia einführen.

 

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