Urteil (Bild: shutterstock.com/Von Studio Romantic)
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Corona-Justiz: Masken-Verweigerer zu Recht in Gewahrsam genommen

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Der Bundesgerichtshof fällt ein Urteil ganz nach dem Geschmack des Corona-Regimes: Weil ein Corona-Gegner auf einer Demo im Dezember 2020 keine Maske tragen wollte, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das durfte sie auch, wie der BGH nun entschied. Die Maskenpflicht verletze kein Verfassungsrecht.

Ein Mann nahm im Dezember 2020 an einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen in der Kölner Altstadt teil. Dort missachtete er die “Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes” und weigerte sich, nach Aufforderung dieser nachzukommen. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam.

Das Amtsgericht Köln hielt dies für zulässig und ordnete die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung an. Seine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Köln zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde am BGH beantragte er die Feststellung, dass er durch die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei.

Der BGH erkannte jedoch keine Rechtsfehler in den Entscheidungen. Die Regelungen der damals geltenden Corona-Verordnung sowie die darauf beruhende bußgeldbewehrte Anordnung der Stadt Köln zur Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in der Altstadt verletzten kein Verfassungsrecht, hieß es im Urteil am Donnerstag (Beschl. v. 08.02.2022, Az. 3 ZB 4/21). Die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, hat der Senat nicht beanstandet. Somit durfte die Polizei den Mann wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gewahrsam nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde des Mannes verworfen. (SB)

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