Der Staat verwaltet sich zunehmend selbst (Symbolfoto: Von Heiko Kueverling/Shutterstock)

Skandalöse Willkür: Finanzamt diskriminiert Religionsgemeinschaft

Die junge Religionsgemeinschaft „Sanus Religio“ sieht sich derzeit mit einer denkwürdigen und unfassbaren Schikane der deutschen Finanzbehörden konfrontiert: Diese verweigern der neu gegründeten Glaubensbewegung nämlich den Status der Gemeinnützigkeit – weil sie hinter den Zielen eine Bedrohung für das staatliche Pandemie-Regime sehen (welches den Deutschen laut Infektionsschutzgesetz auch künftig jederzeit wieder blühen kann).

Anfang dieses Jahres hatte sich Sanus Religio konstituiert – und seither einen regen und steten Zulauf verzeichnet. Zentraler Glaubensinhalt ihrer Anhänger ist die physische Unversehrtheit jedes Einzelnen im Einklang von Geist, Seele und Körper. So „esoterisch” oder spirituell, wie sich das vordergründig vielleicht anhört, ist die Intention dahinter jedoch keineswegs: Tatsächlich entsprang Sanus Religio dem Wunsch vieler Menschen, gerade nach den Entbehrungen der Corona-Pandemiezeit wieder zu einem gesunden, natürlichen und unbefangenen Verhältnis zum eigenen Körper und zur Normalität eines gelebten Miteinander zurückzufinden.

Aus diesen Glaubensinhalten ergibt sich zwangsläufig nicht nur eine strikte Ablehnung der Maske, sondern auch der Impfung mit den experimentellen Corona-Impfstoffen, wie es auch im Glaubensbekenntnis der als Verein verfassten Gemeinschaft eindeutig zum Ausdruck kommt: „Ich bekenne mich zum Glauben an die unzertrennliche Einheit von Körper und Seele. Die Würde des Menschen ist für mich unantastbar, die körperliche Unversehrtheit ist für mich das höchste von Gott gegebene Gut, denn nur in einem gesunden Körper wohnt ein gesunder Geist. Ich lehne jegliche Gewalt ab, auch die Gewalt, die durch äußerliche Zwänge mir und anderen zugefügt werden soll. Dazu gehören auch medizinische Experimente und Verletzungen durch Injektionen jeglicher Art, die der körperlichen Integrität schaden können, sofern sie nicht der akuten Lebensrettung dienen.
Ich glaube an die Selbstbestimmtheit des Menschen. Eingriffe, welche, wie etwa die Impfung gegen Covid-19, zu physischen, psychischen Schäden und möglichen Spätfolgen führen können, sind mit meinem Glauben nicht vereinbar.

Unzweifelhaftes religiöses Bekenntnis im Sinne von Artikel 4 GG

Formal und inhaltlich genügen diese Aussagen, die von selbstbestimmten, erwachsenen und mündigen Mitgliedern in freier Willenserklärung bezeugt werden, einem religiösen Glaubensbekenntnis, wie es vom Grundgesetz in der Einzelnorm des Artikel 4 gedeckt und besonders geschützt wird. Sanus Religio stellt seinen Mitgliedern hierbei Glaubenszertifikate aus, die sie anstelle von Impfnachweisen beim Betreten von Einrichtungen, die diese einfordern, vorzeigen können. Sollten diese unter Missachtung der Freiheit der Religionsausübung nicht akzeptiert werden, so unterstützt die Gemeinschaft ihre Mitglieder bei sich daraus etwa ergebenden Bußgeld- oder Gerichtsverfahren und leistet auch juristischen Beistand.

Von Beginn an sprachen die Überzeugungen und Inhalte von Sanus Religio etliche Menschen an, so dass die Mitgliederzahl der Religionsgemeinschaft schnell anstieg. Dass dem Corona-Staat eine solche Bewegung und ihr Bekenntnis, die seine Kontroll- und Bevormundungsansprüche gegenüber die Bevölkerung unterläuft, als „Feind” betrachtet, war zu erwarten.

Vielleicht war das ja der Grund für eine nunmehr erfolgte skandalöse Entscheidung der zuständigen Finanzbehörden: Mit Schreiben vom 19. Mai verweigerte das zuständige Finanzamt Naumburg an der Saale (Sachsen-Anhalt) Sanus Religiodie Anerkennung der Gemeinnützigkeit – mit der haarsträubenden Begründung, der Vereinszweck „Aufklärung der Menschen“ gehöre nicht zu den „gesetzlich abschließend aufgezählten förderungswürdigen Zwecken”. Die weitere Argumentation der Behörde verdeutlicht, wie hier offenbar jedes greifbare Scheinargument herangezogen wurde, um die (bei einer Glaubensgemeinschaft eigentlich selbsterklärende) Gemeinnützigkeit zu negieren: „Bereits die Ausgestaltung der Internetpräsenz“, so das Finanzamt, lasse erkennen, „dass – egal welche gemeinnütziger Zweck hypothetisch gewählt wurde- die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und die politische Betätigung im Vordergrund der Vereinsarbeit“ stehe. Zwar sei politische Bildung gemeinnützigen Körperschaften nicht grundsätzlich untersagt, diese müsse jedoch „in geistiger Offenheit“ erfolgen und dürfe „nicht dafür eingesetzt werden, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Anschauungen zu beeinflussen.

Kreative Argumente gegen politisch gewünschte Ablehnung

Legte man diese Maßstäbe an sämtliche staatlich anerkannten Kirchen an, dann dürfte keine einzige von diesen mehr spendenabzugsberechtigt sein – denn Meinungsbildung und Einflussnahme, auch politisch und medial, sind bei diesen allemal drastischer ausgeprägt als bei Sanus Religio, die einen ganzheitlichen und selbstbestimmten Ansatz verfolgen und damit soziale und charakterliche Eigenschaften fördern, die dem Menschenbild des Grundgesetzes (zumindest vor Corona) zugrunde lagen. Doch es geht noch erbarmungswürdiger; geradezu kreativ zeigten sich die Finanzbüttel bei ihrer Suche nach weiteren bemühten Argumenten gegen die Gemeinnützigkeit von Sanus Religio: So habe man nach Studium des Internetauftritts festgestellt, „dass sich die Vereinsaktivitäten vorrangig auf die Ablehnung der von Bund, Ländern und Kommunen beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der SARS-CoV 19-Erkrankung beschränken bzw. mit der Publikation von (Presse-)Artikeln, ausgewählter Studien, Videos & privater Meinungen befassen und sich die auf er Webseite veröffentlichten Informationen insgesamt gegen sämtliche Maßnahmen richten bzw. zum aktiven Widerstand aufrufen.

Abgesehen davon, dass es das Finanzamt bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit nicht im Geringsten zu interessieren hat, auf welche konkreten Inhalte sich die betreffende Organisation fokussiert: In einer Zeit, in der die Menschen außer Impfdebatte und schikanösen Maßnahmen praktisch nichts anderes mehr von früh bis spät beschäftigte, sind „vorrangige Vereinsaktivitäten“ in dieser Richtung nur folgerichtig. Zumal eingedenk der Ziele von Sanus Religio, aus denen sich die Ablehnung der staatlichen Maßnahmen ja von selbst ergibt.

Letztlich wird somit einem Verein, dessen Mitglieder ihren von der Verfassung geschützten freien Glauben ausleben möchten und die völlig legitime Ansichten vertreten, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorenthalten, weil man seinen Daseinszweck rein politisch interpretiert – und auch das nur in einer einseitigen, rein regierungstreuen Weise interpretiert. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist es aber irrelevant, ob ein Verein in seinen Grundsätzen zufällig mit bestimmten tagespolitischen Entscheidungen der Regierung übereinstimmt. Dies darf auch bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle spielen.
Es handelt sich damit bei dieser Ablehnung um eine neuerliche Anmaßung des Staates, das Gewissen seiner Bürger zu bewerten. Durch eine völlig willkürliche verwaltungsrechtliche Interpretation wird hier das Grundrecht auf Religionsfreiheit ausgehebelt, um die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung zu rechtfertigen. Ebenso gut könnte man dann behördlicherseits von der katholischen Kirche verlangen, in ihren Publikationen auch Abtreibungsbefürworter zu Wort kommen zu lassen, um ihren Status als Religionsgemeinschaft behalten zu dürfen.

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