Ebay (Bild: shutterstock.com/N Von Natee Meepian)
Ebay & Co.: Private Nutzer könnten bald ihre steuerliche böse Überraschung erleben (Bild: shutterstock.com/N Von Natee Meepian)

EU-Irrsinn: Einnahmen über 2.000 Euro aus privaten Online-Verkäufen ab sofort steuerpflichtig

Ist dies das Aus für Ebay, Etsy und andere Plattformen für Online-Privatverkäufe? Wer private Dinge und Wertgegenstände – also ohne kommerzielle Absicht – online verkauft und dabei mehr als 2.000 Euro einnimmt, ist ab sofort steuerpflichtig. Privatverkäufe auf Online-Marktplätzen müssen fortan nämlich in der Steuererklärung angegeben werden. Für Verkäufer eine mehr als missliche Lage, die nicht nur eine weitere unerträgliche Bürokratisierung und Verkomplizierung ihrer Steuerangelegenheiten bedeutet, sondern auch erhebliche finanzielle Verluste.

Es ist eigentlich kaum zu fassen: Ein Staat, der Abermilliarden für ideologische Wahnprojekte verschwendet oder ins Ausland verschenkt, während er zugleich die heimische Wirtschaft durch Energiewende und eine kopflose Sanktionspolitik ruiniert, lässt sich immer neue Wege einfallen, um seinen Bürgern noch mehr Geld abzupressen. Was für Deutschland gilt, trifft in besonderem Maße aber auch für die Europäische Union zu: Deren Richtlinie 2021/514 (DAC 7) wird zum Jahreswechsel in Deutschland nun als „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG)
umgesetzt. Das ist der Hintergrund der neuen Regelung. Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich die Absicht, den staatlichen Würgegriff nun auch noch auf kleinste private Verkäufe anzuwenden.

Eigentlich Negativgeschäft für den Fiskus

Infolge dessen müssen nun nicht nur die Verkäufer selbst ihre Erklärungen anpassen; es müssen auch Amazon, Ebay und andere Plattformen für Online-Verkäufe seit dem 1. Januar 2023 sämtliche Transaktionen ihrer Nutzer an die zuständigen Finanzämter melden, um die Betroffenen zur Zahlung von Einkommens- und/oder Umsatzsteuer aufzufordern. Die EU-Richtlinie wurde bereits vor knapp zwei Jahren, am 22. März 2021, verabschiedet; die Mitgliedstaaten erhielten bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, sie in nationales Recht umzuwandeln. Der Bundestag erteilte seine Zustimmung hierfür im November.

Was an der Neuregelung sofort ins Auge sticht, ist die faktische Doppelbesteuerung und immanente Ungerechtigkeit, mit der der gierige Staat hier wieder einmal den Rachen nicht voll bekommt: Die privat verkauften Gegenstände sind fast immer von bereits versteuertem Geld privat abgeschafft worden. Wenn hier der Staat nun die “Gewinne” abschöpfen will, dann müsste er billigerweise aber auch die Anschaffung der verkauften Gegenstände steuerlich berücksichtigen. Und daraus ergäbe sich dann zwangsläufig ein Minusgeschäft für den Fiskus: Wer etwa einst ein antikes Möbelstück für 10.000 Euro gekauft hat und es nun für 3.000 Euro privat weiterverkauft, der müsste einen Verlust von 7.000 Euro geltend machen dürfen – statt die 3.000 Euro seinem steuerpflichtigen Einkommen zuschlagen zu müssen! Man darf gespannt sein, wie dies die Finanzgerichte bewerten werden.

Steuerschikanen und Datenpreisgabe

In Deutschland scheint man sich über die Auswirkungen des Gesetzes wie üblich wenig Gedanken gemacht zu haben. Nachdem nun auch der Bundesrat grünes Licht gegeben hat, sind Online-Verkäufer fortan quasi wahllos dem Fiskus ausgeliefert. Dies bezieht sich nicht nur auf das Zahlen von Steuern, sondern auch auf eine weitere Aushöhlung des Datenschutzes, weil die Informationen, die die Online-Plattformen bereitstellen müssen, mit Behörden in anderen europäischen Ländern auf Grundlage der EU-Amtshilfe oder internationaler Abkommen geteilt werden dürfen. Verschont bleiben nur Nutzer, die pro Jahr weniger als 30 Verkäufe durchführen und dabei weniger als insgesamt 2.000 Euro einnehmen. Jeder jedoch, der auch nur gelegentlich Dinge über Ebay oder Amazon verkauft, muss also fortan nicht nur damit rechnen, Steuern darauf zahlen zu müssen – sondern auch, das seine Daten in ganz Europa verbreitet werden.

Dazu gehören Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, sämtliche Steueridentifikationsnummern, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke und das eigene Konto oder jenes eines bezogenen Dritten, falls das bei der betreffenden Plattform angegebene Konto nicht auf den eigenen Namen lautet. Amazon & Co. müssen und werden diese Informationen nun ihren Nutzern abfordern, damit sie ihrer Informationspflicht nachkommen können, sobald die minimale Freibetragsgrenze überschritten wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten machen damit also einen weiteren Siebenmeilenschritt hin zum gläsernen Bürger, der dem EU-hörigen Staatskraken und seinen Tentakeln nicht mehr entkommen kann. (DM)

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