Impfpflicht: (Bild: shutterstock.com/Von DesignRage)
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Arbeitsgericht Dresden: Unbezahlte Freistellung Ungeimpfter rechtswidrig

Weil sie nicht gegen Corona geimpft war, stellte ein Seniorenheim eine Köchin monatelang frei – ohne Bezahlung. Die Frau wehrte sich gegen den Corona-Terror. Mit Erfolg! Das Dresdner Arbeitsgericht stellt in einem wegweisenden Urteil nun fest: Unbezahlte Freistellung Ungeimpfter war rechtswidrig.

Das Arbeitsgericht Dresden hat die unbezahlte Freistellung der Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen fehlender Corona-Impfung am Freitag als rechtswidrig eingestuft. Im konkreten Fall ging es um eine Köchin, die sich dem Corona-Terror nicht beugte und ihrem Arbeitgeber im vergangenen Frühjahr keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatte. Daraufhin war sie mit Verweis auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht von ihrem willfährigen Dienstherr mit einem Beschäftigungsverbot belegt und suspendiert worden. In der Folge hatte sie bis Jahresende keinen Lohn mehr erhalten. Die Frau wehrte sich dagegen anwaltlich.

Die Richter am Arbeitsgericht Dresden waren am vergangenen Freitag der Auffassung, ein Beschäftigungsverbot sei nur für Personen zulässig, die nach der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht am 15. März 2022 eingestellt wurden und keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hätten. Für alle, die zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Arbeitsverhältnis waren, gelte das nicht. Der Arbeitgeber hätte lediglich das zuständige Gesundheitsamt über den fehlenden Nachweis informieren dürfen. Die tatsächliche Beschäftigung zu verweigern, sei ungesetzlich, heißt es im Urteil. Der Corona-besoffene Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, der Frau den Betrag von mehr als 18.000 Euro brutto nachzuzahlen.

Von einem „ersten wegweisenden Urteil“ in Sachsen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sprach der Anwalt der Frau, Carsten Ullrich. Das Urteil (Az. 4 Ca 688/22) ist laut dem Münchner Merkur noch nicht rechtskräftig. Die Frist für Rechtsmittel dagegen läuft bis Ende Februar. (SB)

 

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