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Urteil: Grillen nur noch maximal vier Mal im Monat erlaubt- ansonsten Knast!

An Samstag und Sonntag hintereinander grillen ist schlimmer als Gruppenvergewaltigung: Nach Ansicht des Landgerichts München kann das Grill-Verbrechen mit bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Haft, geahndet werden. Na dann, auf eine gute Nachbarschaft! Es ist fest davon auszugehen, dass der klagende Grill-Denunziant keine arabische Großfamilie als Nachbarn hat.

Während man in diesem Land für eine Gruppenvergewaltigung oder der Vergewaltigung eines elfjährigen Kindes – vorausgesetzt man verfügt über eine entsprechenden Migrationsgeschichte – mit einer Bewährungsstrafe davon kommt, hat man in Bayern beste Chancen, nach einem Grillevent im Knast zu laden.

Denn das Landgericht München hat beschlossen, das Grillen zu reglementieren: Laut Aktenzeichen 1 S 7620/22 WEG ist das Grillen ist nur noch maximal vier Mal im Monat erlaubt. Untersagt ist es zudem, an zwei Wochenendtagen hintereinander zu grillen. Und wer glaubt, diesem Justizterror durch Umstieg auf einen Elektrogrill entgegen zu können: Auch bei dieser Grillart greift das Urteil. Wer sich des Grill-Verbrechens trotzdem schuldig macht und keine wohlwollenden Nachbarn hat, der bekommt die Härte des Gesetzes zu spüren: Bis zu 250.000 Euro Strafe drohen. Wer nicht zahlen kann, der wandert sogar für bis zu sechs Monate ins Gefängnis. Ob sich das Grillen mit klimaneutralem Grillgut auswirkt, ist unklar.

Ins Rollen gebracht hat das Grillurteil ein Rentner aus Bad Tölz, der jahrelang unter den Rauch- und Geruchsbelästigungen seines Nachbarn gelitten hat, da dieser fast jeden Tag grillte. Obwohl der Nachbar einen Elektrogrill nutzte, zog der Terror-Grillrauch über die Terrasse in die Wohnung des Grillopfers. Ein Klageversuch vor dem Amtsgericht in Wolfratshausen scheiterte. Daraufhin reichte der Rentner beim Münchner Landgericht die Klage ein und erzielte schließlich ein wegweisendes Urteil.

Es ist fest davon auszugehen, dass der klagewütige Rentner keine arabische Großfamilien zum Nachbarn hat.  (SB)

 

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