Ausgewogene und gerechte Justiz im Namen des Volkes? Von wegen... (Symbolfoto: Collage)

 „Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich“

Gilt das im heutigen Deutschland noch, oder sind Richter und Staatsanwälte korrupt und sprechen Gefälligkeitsurteile?

 Von Thomas Schlawig

 Nachdem gestern nach 100 Verhandlungstagen vor dem OLG Dresden der Prozeß gegen die Links-Terroristin Lina Engel mit einem Schandurteil zu Ende gegangen ist, flatterte heute dem Verfasser ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Dresden ins Haus.

Am 02.02.2023 erstattete der Verfasser bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Strafantrag wegen Volksverhetzung gegen den Mitbegründer, Vorsitzenden und Sprecher von Mission Lifeline.V., Axel Steier, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Art. 1, Abs. 1 und 2 GG, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Art. 3, Abs. 3 GG, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Art. 16a GG, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 130 StGB, sowie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 6, Abs. 2 und 3 des Völkerstrafgesetzbuches VStGB, sowie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 7, Abs. 2, 3 und 4 des Völkerstrafgesetzbuches VStGB.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12. Januar 2023 um 11.42 Uhr postete Steier auf Twitter folgendes:

Alle hoffen auf Besserung, auf ein Ende von Rassismus und Abschottungspolitik. Ich fürchte, dass das nicht kommt, solange Deutschland existiert. Das ist alles so verfestigt und in den regelhaften Strukturen fest verankert, das ist mit Reformen nicht zu lösen.

Ein Kritiker fragte: „Also Sie möchten für sich und alle anderen Menschen in Deutschland gern ein beschwerliches Leben voll Unsicherheit, Instabilität Aggression und Gewalt gegen Einheimische als auch Migranten in 3. Und 4. Generation?“

Steier antwortete: „Nein, es wird irgendwann keine Weißbrote mehr geben, weil ihre Nachkommen in 50 bis 100 Jahren (offenbar anders als Sie) für ein´n Partner*in entscheidet, der nicht weiß ist. Die Enthomogenisierung der Gesellschaft schreitet voran. Ich unterstütze das mit meiner Arbeit.“ (Fehler im Original)

Steier verstößt somit gegen Art 1. Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar und sie zu achten und zu schützen, Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist.

Er verstößt gegen Art 3, Abs 3 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens. seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf

Er verstößt weiterhin gegen Art 16a. Abs.1 GG, wonach politisch Verfolgte zwar Asylrecht genießen, sich aber auf Art 1 nicht berufen können, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreisen, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist

Das trifft auf alle Mittelmeer-Flüchtlinge zu welche über Italien, Spanien oder Griechenland nach Deutschland gelangen.

Gegen § 130 StGB verstößt Steier demgemäß, daß er mit seinen Äußerungen den öffentlichen Frieden stört, eine ethnische Gruppe bzw Bevölkerung auslöschen möchte gegen eine nationale rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert und die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Er verstößt gegen §6 Abs. 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches, da er in der Absicht handelt, eine nationale, rassische religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, einem Mitglied der Gruppe schwere [… ] seelische Schäden zufügt, bzw die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen

Des Weiteren verstößt Steier gegen §7 des Völkerstrafgesetzbuches, da er im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Des Weiteren betreibt er, um dieses Ziel zu erreichen, Menschenhandel.

Dieses Gedankengut eines offensichtlich geisteskranken und oder kriminellen Deutschland- und Deutschenhassers ist geeignet die angestammte ethnische Bevölkerung zu verunsichern und in Panik zu versetzen. Es besteht erheblicher Zweifel, ob Steier mit dieser Gesinnung auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht, da er diese ganz offensichtlich zu beseitigen gewillt ist.

Ich möchte darauf hinweisen, daß das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.10.1987-2 BvR 373/83 folgendes u a festgestellt hat […] c) Aus dem Wahrungsgebotfolgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.

 Am 03.03. 2023 wurde dem Verfasser von der StA Düsseldorf mitgeteilt, daß die Strafanzeige unter dem Az. 80 Js 363/23 bearbeitet wird.

Am 20.03.2023 bekam der Verfasser eine Mail vom Polizeipräsidium Düsseldorf, Direktion Kriminalität – KI Staatsschutz – ST 2 mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrter Herr Schlawig, ich bearbeite Ihre Strafanzeige, die Sie gestellt haben gegen Axel Steier.

Könnten Sie mir bitte den Link oder Screenshots zu dem gemeinten Post schicken?

Das Aktenzeichen lautet 80 Js 363/23. Damit können Sie sich dann bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf melden bezüglich Fragen und Infos. Vermutlich wird die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Fall aber noch an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeben (Wohnort des Beschuldigten).

 

Unbenannt1 1

Screenshot_2

Unbenannt22

Heute nun das oben erwähnte Schreiben der StA Dresden mit folgendem Wortlaut:

Unbenannt neu

Meines Erachtens begeht die Staatsanwaltschaft in diesem Fall Strafvereitelung nach § 258 StGB, Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB, sowie Rechtsbeugung nach § 339 StGB.

Es ist in höchstem Maße unerträglich, wenn ein Land, ein Volk einer solch willkürlichen Justiz unterworfen ist.

 „Ein kommunistisches System erkennt man daran, daß es die Kriminellen verschont und den politischen Gegner kriminalisiert“

Alexander Solschenizyn

[hyvor-talk-comments]