Keine Extraleberwürste für den Islam (Bild: shutterstock.com/ravipat)

Keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot: Muslima muss sich im Straßenverkehr “demaskieren”

Eine gläubige Muslima hatte den “religiös begründeten Wunsch” vor das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Neustadt getragen, ihren muslimischen Gesichtsschleier, der das Antlitz der Frau bis auf die Augen verdeckt, beim Autofahren tragen zu wollen. Dieses Mal gibt es jedoch keine Ausnahme für den Islam.

Die deutsche Straßenverkehrsordnung (§ 23 Absatz 4 Satz 1 der StVO) schreibt seit Oktober 2017 vor, dass beim Führen eines Fahrzeugs in Deutschland es verboten ist, Hauben, Schleier (z.B. Burka, Nikab) oder Masken zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken.

Das wollte jedoch eine Muslima so nicht hinnehmen, ging mutmaßlich davon aus, dass auch dieses Mal Ausnahmen für den Islam und  seine Gläubigen gestrickt werden und stellte im Juli 2021 einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Denn Frau Muslima wollte ihren Gesichtslappen auch beim Autofahren tragen. Dieser wurde im Februar 2022 abgelehnt.

Die daraufhin erhobene Klage wies das im rehinland-pfälzischen Verwaltungsgericht in Neustadt nun ab. Das Verhüllungsverbot schränke den Schutzbereich der Religionsfreiheit der Muslima nicht unmittelbar ein, urteilten die Richter. Die Religionsausübung werde nur eng begrenzt eingeschränkt.

Durch die Ablehnung des Antrags werde die Frau nicht schwerwiegend in ihren Grundrechten beeinträchtigt, vor allem auch aus dem Grund, dass das Verbot religionsübergreifend gelte. Mutmaßlich für die Muslima nicht nachzuvollziehen: Das Verhüllungsverbot im deutschen Straßenverkehr gewährleistet  die Identifizierung von Autofahrern, um Rechtsverstöße ahnden zu können. (SB)

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