Kontenpfändungen und Vollstreckungsmaßnahmen sind in vielen Fällen rechtswidrig (Symbolbild:Imago)

Konto gesperrt? Effektiv gegen rechtswidrige GEZ-Kontopfändungen vorgehen

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Tag für Tag kommt es in Deutschland hunderttausendfach zu Kontensperrungen durch Banken und Kreditinstitute, so dass die Betroffenen keine Verfügungen mehr vornehmen können. Das gilt selbst dann, wenn das Guthaben höher als die vermeintliche Forderung ist. Aufgrund der Vielzahl der Fälle und der leider oftmals gegebenen Tatsache, dass die Banken die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Pfändung gar nicht prüfen, hat sich der Beitragsblocker, vertreten durch die renommierte Rechtsanwältin Karolin Ahrens, nun mit einer Prüfungsaufforderung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt.

Der Beitragsblocker, der bereits einen Weg gefunden hat, vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk genervten Beitragszahlern einen cleveren Ausweg aus der Gebührenschikane aufzuzeigen, bietet nun auch einen rechtssicheren Ausweg gegen illegitime Pfändungen an und geht gegen diese bei der BaFin vor. Der Hintergrund: Grundlage einer Pfändung ist oftmals eine vorliegende Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Behörde oder anderer, staatlicher Institutionen. Diese sind in den meisten Fällen maschinell erstellt und verfügen über keine Unterschrift. Hierzu hat der Bundesfinanzhof strenge Anforderungen gestellt, die in der Regel nicht vorliegen dürften, so dass die gelebte Praxis rechtswidrig wäre.

Eklatante Verstöße gegen Bundesfinanzhof-Rechtsprechung durch den ARD/ZDF-Beitragsservice

Zwar dürfen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mithilfe der EDV erlassen werden, so dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist; allerdings muss die Behörde die Entscheidung über den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung treffen und darf dabei lediglich durch die EDV unterstützt (!) werden. Der formularmäßige Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht zulässig, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die begründet werden muss, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 17. Dezember 2019 feststellte (Aktenzeichen: VII R 62/18; NWB).

Besonders eklatant sind die Verstöße gegen diese Regelung des Bundesfinanzhofs nach Ansicht des Beitragsblockersdurch den Beitragsservice, der für die Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das “Deutschlandradio” die Zwangsbeiträge als eine Art “Inkasso-Instanz”, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hatte, eintreibt. Sowohl die Bescheide als auch die Pfändungs – und Einziehungsverfügungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nämlich maschinell und ohne Unterschrift erstellt und versendet; sie werden teilweise gar an Verstorbene und an unbewohnte Adressen versendet, so dass hier regelmäßig davon ausgegangen werden muss, dass keine Einzelfallprüfung stattfindet.

Massenabfertigung von EDV-erstellten Bescheiden als angebliche “Verwaltungsakte” rechtswidrig

Auch liegen in zahlreichen Fällen die zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen gar nicht vor: Es bedarf nämlich sowohl eines Verwaltungsaktes, etwa in Form des Festsetzungsbescheids, als auch einer ordnungsgemäßen Zustellung. Doch das ist nicht alles: Auch die Frage, ob eine Rundfunkanstalt überhaupt dazu berechtigt ist, Bescheide zu erstellen, ist nach Angaben des Beitragsblockers grundsätzlich in Frage zu stellen, da die Anstalten aufgrund ihrer massiven Werbeerlöse als gewerbliche Unternehmen und nicht als Behörden oder behördenähnliche Institutionen zu bewerten sind.

Der Bundesfinanzhof hat zu der Thematik bereits 2019 insbesondere festgestellt, dass eine elektronische Übermittlung bei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Denn bei Pfändungsmaßnahmen komme es auf die Rangfolge an, die bei einer elektronischen Übermittlung schwerer feststellbar wäre als bei einer schriftlichen Bekanntgabe. Zwar müssen Verwaltungsakte wie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen grundsätzlich eine Unterschrift enthalten; dies gilt aber nicht für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mithilfe elektronischer Rechnungen erlassen werden. Ein formularmäßiger Erlass wäre bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung jedoch unzulässig. Denn eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist eine Ermessensentscheidung, die begründet werden muss.

Gute Chancen auf Gegenwehr

Die Behörde muss also darlegen, von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Ein formularmäßiger Erlass ist hingegen gegeben, wenn ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden, aber nicht wesentlich geändert werden kann, sondern allenfalls mit kurzen Erläuterungen in wenigen Zeilen versehen werden kann. Der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung mithilfe einer automatischen Einrichtung (etwa mittels EDV), ist zwar möglich und würde ebenfalls keine Unterschrift erfordern. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die Entscheidung über den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung von der Behörde getroffen wird und dass die EDV nur ein Hilfsmittel ist. Die Behörde muss also über die Art und Weise der Entscheidung sowie über das Ergebnis der Datenverarbeitung durch die Programmierung entscheiden.

Es bestehen also sehr gute Chancen, sich in solchen Fällen gegen die Pfändungen zu wehren. Weiterführende Informationen, wie gegen Kontosperren und -pfändungen bei nichtgezahlten Zwangsgebühren wirksam vorgegangen werden kann, bietet der Beitragsblocker. Zur Anmeldung geht es hier. (red.)

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