Daumen hoc (Symbolbild: shutterstock.com/Raisa Kanareva)

Einhaltung geltenden Rechts: Präzedenzfall gegen Zwangszuweisung von Asylbewerbern gewonnen

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Die bayerische Gemeinde Greiling hat sich das erstritten, was eigentlich geltendes Recht ist, von links-woken Ideologen, die sich Regierung nennen, jedoch mit Füßen getreten wird:  Mit Erfolg hat sich die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Zwangszuweisung von sogenannten Asylbewerbern gewehrt und muss keine weiteren Zuweisungen von Faeser-Gästen  mehr hinnehmen. Das Gericht stellt fest, dass Zuweisungen durch Regierungshoheit gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verstößt. Signalwirkung?

Seit zig Monaten werden auch in Bayern Gemeinden gezwungen, Massenmigranten – mehrheitlich jung, männlich und muslimischen – in Scharen aufzunehmen, unterzubringen und mit dem Geld des Steuerzahlers rundum zu versorgen. Der Landkreis Weilheim-Schongau bekommt aktuell 50 Geflüchtete pro Monat von der Regierung von Oberbayern zugewiesen – die Horrorzahlen sind in allen Regionen ähnlich. In Oberbayern wehrte sich nun endlich eine Gemeinde gegen die Zwangszuweisungen von sogenannten Asylbewerbern, die sogar vom Bayerischen Innenministerium in München abgelehnt werden. Das Landratsamt hatte zu totalitären Maßnahme gegriffen, nachdem es offenbar zu Unstimmigkeiten mit mehreren Gemeinden gekommen war. Neben Greiling sollten auch die Gemeinden Sachsenkam, Dietramszell, Eurasburg und Münsing zur Unterbringung von Asylbewerbern gezwungen werden.  Mit der bislang devot befolgten Order “Rein mit den Faeser-Gästen bis die Bude platzt” – durchgesetzt durch die Landräte –  es in der 1500-Seelengemeinde Greiling im Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen nun erst einmal vorbei.

Das Verwaltungsgericht München hat in der vergangenen Woche in einer Pressemitteilung das Ergebnis eines Eilbeschlusses bekannt gegeben, das eine Signalwirkung weit über Bayern hinaus haben könnte:

Dem Freistaat Bayern ist es vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, der Gemeinde Greiling Asylbewerberleistungsberechtigte zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit zuzuweisen und die Gemeinde zur Bereitstellung entsprechender Unterkünfte zu verpflichten. Die zuständige Kammer am Verwaltungsgericht München kam in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass eine durch das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen beabsichtigte Zuweisung von Asylbewerberleistungsberechtigten (das sind vor allem Asylbewerber im laufenden Asylverfahren) an die Gemeinde Greiling zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit einen rechtswidrigen Eingriff
in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Greiling darstelle. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht beinhalte das Recht einer Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Umgekehrt dürfe einer Gemeinde nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage eine hiervon nicht erfasste Aufgabe übertragen werden. Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberleistungsberechtigten sei Aufgabe des Freistaats Bayern, die zuvorderst von den Regierungen ausgeführt werde, aber in den Kreisgebieten auch durch die Landratsämter. Nach

Insbesondere sehe das bayerische Aufnahmegesetz nur eine Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberleistungsberechtigten durch die Landratsämter vor. Die Mitwirkungspflicht reiche jedoch voraussichtlich nicht so weit, dass das Landratsamt der Gemeinde auf dieser Grundlage Asylbewerberleistungsberechtigte zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit zuweisen könne.

Damit kann sich keine dieser Vernichter aus rot-grünen aufnahmewilligen Stadtregierungen oder Kommunen mehr auf die Anordnung der Regierung zur Unterbringung berufen. Der Gemeindetag geht nun – hoffentlich! – von einer Klagewelle aus. Nur die “Sicheren Häfen” mit den zehntausenden bunten Demonstranten werden ja voraussichtlich die rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen, sondern jetzt umso mehr von Faesers Gästen aufnehmen und rundumversorgen.

(SB)

 

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