Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder begründete die gerade in Bayern oft besonders scharfen Corona-Maßnahmen häufig damit, dem “Team Vorsicht” anzugehören. Nun zeigt sich, die FFP2-Maskenpflicht in Bayern hatte keine fachliche Grundlage. Es handelte sich um politische Willkür. Das muss Folgen haben, auch juristische.
Die Frankfurter Rundschau titelte kürzlich: “RKI-Protokolle entlarven Söder: ´keine fachliche Grundlage´ für Bayerns FFP2-Maskenpflicht”. Der Artikel setzt sich äußerst kritisch mit der im Januar 2021 verhängten FFP2-Maskenpflicht in Bayern auseinander.
Die FFP2-Maskenpflicht wurde am Montag, dem 18. Januar 2021 auf die öffentlichen Nahverkehrsmittel in Bayern ausgeweitet und galt auch beim Einkaufen. Wie ein kurzer Versuch meinerseits zeigt, ist es im Nachhinein nur mit erheblichem Aufwand möglich zu recherchieren, wann welche Corona-Regelung in welchem deutschen Bundesland galt.
Für den “einfachen Bürger” war es während der sog. Corona-Pandemie schlicht nicht möglich, das Regelwirrwarr zu durchschauen. Der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wurde regelmäßig verletzt. Eine Rechtssicherheit war in Deutschland bezüglich der Corona-Maßnahmen, welche immerhin von 2020-2023 galten, nicht mehr gegeben.
Wiederaufnahmeverfahren von rechtskräftigen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind überfällig
In mehreren europäischen Staaten wurden bereits Strafen aus sog. Corona-Verstößen von staatlicher Seite zurückerstattet, so beispielsweise in Spanien und Slowenien. Auch Bayern musste diesen Schritt bereits aufgrund seiner verfassungswidrigen Ausgangsbeschränkungen gehen.
Wiederaufnahmeverfahren bei Ordnungswidrigkeitenverfahren sind in § 85 OWiG geregelt, welcher auf die §§ 359-373a der Strafprozessordnung verweist. Wiederaufnahmeverfahren bei rechtskräftigen Bußgeldbescheiden sind nur dann möglich, wenn seit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung weniger als 3 Jahre vergangen sind und eine Strafe über 250 € festgesetzt wurde.
Hinzu kommen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel, auf die die Wiederaufnahme gestützt wird. Der Begriff “Tatsache” umfasst dabei alle den Beweis zugänglichen vergangenen oder gegenwärtigen Zustände (Eschelbach in KMR-StPO Rn. 125; Singelnstein in Graf Rn. 20). Eine willkürlich angeordnete FFP2-Maskenpflicht ohne fachliche Grundlage wird als neue Tatsache ausreichen, die eine rechtliche Neubewertung rechtfertigt. Allerdings waren die Verordnungsschreiber schlau genug, die Strafen für Maskenverstöße so gering anzusetzen, dass diese 250 € in der Regel nicht überschritten, was dazu führen dürfte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nicht vorliegen.
Höhere Strafen gab es allerdings durchaus, beispielsweise für Veranstalter. Hier waren zeitweise 5000 € Strafe fällig. Darüber hinaus dürfte es auch Fälle gegeben haben, in denen rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen aufgrund eines Verstoßes gegen eine FFP2-Maskenpflicht erfolgt sind, beispielsweise bei Versammlungsverstößen, wenn eine FFP2-Maskenpflicht beauflagt wurde und der Veranstalter hiergegen verstoßen hat.
Unabhängig davon ist klipp und klar zu fordern, dass der Freistaat Bayern jegliche Strafen für Verstöße gegen die FFP2-Maskenpflicht aufheben und bezahlte Bußgelder zurückerstatten muss, soweit die Maskenpflicht nicht im Einzelfall evidenzbasiert und nach wissenschaftlichen Kriterien notwendig war.
Wiederaufnahmeverfahren in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sind seitens der Behörden und Staatsanwaltschaften einzuleiten. Es ist nicht zu erwarten, dass dies freiwillig geschieht, auch wenn es dringend angezeigt wäre.
Betroffene der willkürlichen FFP2-Maskenpflicht sollten daher rechtliche Schritte prüfen lassen, damit der Druck auf die Politik und Justiz erhöht wird, ihren Teil zur Aufarbeitung der (größtenteils) willkürlichen Corona-Maßnahmen beizutragen. In einem Rechtsstaat sollte dies selbstverständlich sein.