(Symbolfoto: Durch Denis Simonov/Shutterstock)

Urteile im Namen der Regierung: Völlig unerwartet und allzeit plausibel!

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Wer in Deutschland Urteile verkündet, tut dies im Namen des Volkes. Doch in unserem heutigen Rechtsstaat gibt es immer mehr Argwohn, inwieweit Entscheidungen der Gerichte tatsächlich im Sinne der Mehrheit getroffen werden. So kann man mittlerweile einigermaßen sicher prognostizieren, wie das ein oder andere Verfahren am Ende ausgeht. Wenn also beispielsweise ein Messerangreifer oder Vergewaltiger mit einer traumatisierten Fluchterfahrung angeklagt wird, so dürfte es in fast jedem Fall zu einem Freispruch kommen – verbunden mit der Einweisung in eine forensische Psychiatrie.

Von Dennis Riehle

Alternativ wird eine Bewährungsstrafe ausgesprochen, welche jeglicher Verhältnismäßigkeit und Vergleichbarkeit entbehrt. Immerhin liegt in all diesen Konstellationen bereits im Vorfeld eine erwartbare Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Und während sich jemand für einen Witz über die Grünen der Strafverfolgung stellen muss, lässt man Milde gegenüber denjenigen walten, die sich entweder auf unseren Straßen festkleben – oder das Ende der freiheitlichen Ordnung und einen Übergang in den Gottesstaat fordern. Und so sind auch Ausgänge in Prozessen einigermaßen erwartbar, welche darüber befinden sollen, ob die AfD ein rechtsextremer Verdachtsfall ist. Kaum jemand hatte mit einem anderen Ergebnis aus Münster gerechnet, nachdem sich die roten Roben hunderter Anträge der Partei entweder überhaupt nicht annahmen – oder sie allenfalls überflogen.

Denn der Richterspruch kam übereilt – und lässt wenigstens vermuten, dass man sich möglichen Beweisen gegen eine Einstufung durch den Verfassungsschutz in ihrer Gänze und Tiefe nicht widmete. Einem außenstehenden Beobachter mit ein wenig Skepsis und Distanz zu all dem Geschehen sind in den acht Verhandlungstagen eine Reihe an möglichen Rechtsfehlern offenbar geworden. Dass den Vertretern der Alternative für Deutschland mit ihren Einwänden kein unvoreingenommenes und umfassendes Gehör geschenkt wurde, verstößt gegen den Grundsatz der Waffengleichheit unseres Prozessordnung. Schließlich gibt es wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das ganze Prozedere möglichst rasch abgewickelt werden sollte, um als Regierung mitten im Wahlkampf ein scharfes Schwert in der Hand zu haben, mit dem man den Kampf gegen die Nazis fortführen und mit Unterstellungen unterfüttern kann. Dass es in der Argumentationskette des Gerichts massive Ungenauigkeiten, Widersprüche und Brüche gibt, die letztendlich nicht das Bild einer konsistenten Untermauerung der angeblichen Vorwürfe über eine Verfassungsfeindlichkeit der Blauen abgeben, lässt sich beispielhaft an einer überaus holprigen Konklusion ableiten. So stellte man zwar im Einklang mit der Rechtsprechung aus Karlsruhe fest, dass das Positionieren für eine ethnisch-kulturelle Gesinnung in einer Demokratie weder anstößig, illegitim oder sittenlos sei, noch verboten oder als Grundlage für ein Verbotsverfahren herangezogen werden kann.

Aber man kam sodann doch noch zu einem wenig überzeugenden Schluss, dass die AfD diese Haltung mit dem Anspruch verbinde, den Gleichheitssatz aus dem Grundgesetz nicht mehr auf alle hier lebenden Personen im selben Maße anwenden zu wollen. Hier spielte man also offenbar erneut auf die Märchenerzählung aus dem Geheimtreffen am Lehnitzsee an, bei dem sich auch Anhänger aus der zweiten und dritten Reihe der Partei über die Möglichkeiten der Remigration austauschten. Dass bis heute die in den systemtreuen Medien und von etablierten Politikern weiterhin hoch gehaltene Überzeugung nicht verfestigt werden konnte, wonach man sich bei diesem beschaulichen Privatereignis auch für die Abschiebung von Millionen deutschen Bürgern mit Migrationshintergrund ausgesprochen habe, zeigt auch das immer weitere Zurückrudern der Investigativjournalisten von „Correctiv“, die diese Schlagzeile überhaupt erst in Gang gebracht hatten. Obendrein muss in diesem Kontext auch stets betont werden, dass Art. 3 GG nicht unbegrenzt gilt. Prinzipiell ist jeder, der mit einem deutschen Pass seine lediglich juristisch-normative Immanenz zum Staat belegen kann, vor dem Gesetz und in Rechten und Pflichten ebenbürtig. Dass aber gerade dieses Papier zunehmend an Wert verliert, zeigt die Legislative durch den Entschluss zur Verkürzung der Wartezeit. Mittlerweile kann man sich sein Dokument bereits nach drei Jahren hinterherwerfen lassen. Und dabei spielt es auch nicht mehr unbedingt eine vorrangige Rolle, inwieweit man in unseren Gefilden angekommen, angepasst und partizipiert ist.

Prinzipiell stünde es der Politik durch ihren Gestaltungsspielraum frei, gegebenenfalls schon nach ein paar Monaten eine Einbürgerungsurkunde auszustellen. Damit bleibt von diesem Fetzen nicht mehr viel an Substanz übrig, weshalb er nur ein Aspekt von vielen sein kann, um darüber zu befinden, wann ein Mensch die Voraussetzungen aus Art. 116 GG erfüllt. Und dort ist von den Gründungsvätern der Bundesrepublik auch ein anderer Maßstab angelegt worden, wann man sich selbst als inhärent verhaftet in Deutschland betrachten und damit alle Befugnisse und Ansprüche in der äquivalenten Selbstverständlichkeit wie jeder hier Eingeborene genießen kann. Es ist also die an besagter Stelle explizit formulierte deutsche Volkszugehörigkeit, welche als Orientierung gilt. Und so ist es mit geltenden Prinzipien ausdrücklich in Einklang zu bringen, umfängliche Egalität lediglich jenen Teilen der Gesellschaft zu gewähren, die sich unverhohlen mit Sprache, Religion, Tradition, Brauchtum, Herkunft, Werten, Tugenden, Sittlichkeit, Säkularität, Geschichte, Sozialisation, Freiheit und Repräsentativität hierzulande gemeinmachen. Es ist eben gerade nicht gegen den Gedanken unserer Verfassung gerichtet, wenn man eine Spezies an ihre Singularität erinnert, zu der auch ein autochthone Prämisse gehört. Denn wir sollen auf den Fortbestand und die Kontinuität des nationalen Charakters mit seinen Ursprungsmerkmalen hinarbeiten.

Eine Aufgabe dieser Einheit zugunsten von Pluralismus oder Multikulturalismus ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Und daher ist es ein an den Haaren herbeigezogenes Postulat, dass die Alternative für Deutschland allein deshalb rechtsextremistisch verdächtig sei, weil sie an den verwurzelten Kern unseres Miteinanders erinnert – und ihn zum Kriterium macht. Es fehlte bereits in der Begründung der untergeordneten Instanz an einem Beweis der konsistenten, plausiblen und strukturellen Fremdenfeindlichkeit in der AfD. Einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Äußerungen von Mitgliedern, Funktionären oder Mandatsträgern, welche sich für eine Rückbesinnung auf die deutsche Identität aussprechen – und hierbei an die Exklusivität unserer Ganzheit anknüpfen, verwässern das Bekenntnis zur Menschenwürde in keiner Weise. Denn jedes andere Land auf diesem Globus macht sich ebenfalls das Vorrangigkeitsgebot zunutze, nachdem es mit Nächstenliebe, Barmherzigkeit und Humanität ausdrücklich vereinbar ist, zunächst einmal dem Ausgegrenzten aus der eigenen Umgebung zur Seite zu stehen, ehe man sich mit verbliebenen Kapazitäten und Ressourcen auch den Bedürftigen aus der Ferne zuwendet. Ein konsequentes Engagement dafür, diejenigen in die Heimat abzuschieben, denen es an einer Bleibeperspektive fehlt und die mit einem negativen Bescheid ihren Anspruch auf Schutzbedürftigkeit und einen Aufenthaltsstatus verwirkt haben, illegal eingereist sind, ihre Daten verschleiern, sich kriminell, fanatisch oder integrationsunwillig zeigen, ist ja gerade im Sinn von Art. 16a GG.

Es fehlt darüber hinaus an dem hinreichenden Indiz dafür, dass es in der Partei Persönlichkeiten mit einer Aussicht auf Macht und Mitwirkung am politischen Geschehen gibt, die sich offensichtlich gegen unseren föderalen, sozialen und demokratischen Bundesstaat richten. Die Forderung nach einer Fortentwicklung unseres Systems in Richtung plebiszitärer Verhältnisse ist ausdrücklich wünschenswert – und nicht tauglich, daraus eine Gefahr für das momentane Gemeinwesen abzuleiten. Insofern gibt es zahlreiche Fallstricke, welche durch das Bundesverwaltungsgericht noch einmal überprüft werden sollten. Natürlich kann man in diesen Tagen auch nachvollziehen, dass viele Bürger das Vertrauen in die Judikative nicht zuletzt deshalb verloren haben, weil wir immer wieder von Klüngelei hören – wenn sich die Ampel mit hochrangigen Richtern zu einem “Gedankenaustausch” trifft. Und es ist nicht zuletzt auch die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften und eine jedenfalls spürbare Einflussnahme auf den Kadi, die Zweifel daran aufkommen lassen, inwieweit die gesprochenen Urteile wenigstens ansatzweise nicht doch auch politisch motiviert sind. Ob sich die AfD mit einem massiven finanziellen Einsatz zur Abwendung des aktuellen Urteils wirklich einen Gefallen getan hat, bleibt auch deshalb dahingestellt, weil dieser Ausgang jene Wähler nicht von einem Kreuz bei den Blauen abhalten wird, dies sich ein eigenes Bild darüber gemacht haben, wie Brandmarkung, Stigmatisierung und Diffamierung in unserem Land mittlerweile Einzug gehalten haben. Da schreckt es nicht mehr wirklich ab, zu welcher Einordnung eine Behörde gelangt. Sondern da setzt sich in vielen Köpfen das trotzige “Jetzt erst recht” durch, weil es nicht zuletzt an einem gesellschaftlichen Konsens über die Definition von Rechtsextremismus oder Verfassungsfeindlichkeit gibt. Da beide Begrifflichkeiten im Augenblick inflationär benutzt werden, haben sie keinen manipulatives Potenzial mehr.

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