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Das Plastikgeld für Flüchtlinge erregt die vielfältigen Gemüter: Quo vadis, Bezahlkarte?

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Auch wenn in diesen Tagen Zweifel daran besteht, wieviel von der Demokratie bei uns noch übrig ist, gilt ein wesentliches Prinzip weiterhin: Richter sind in unserer Herrschaftsform zunächst einmal souverän und in ihrem Handeln und Entscheiden von dem Tun gleichrangiger Akteure unabhängig. Was sich zunächst wie ein hehrer Grundsatz anhört, kann in der Praxis durchaus zu Problemen führen.

Von Dennis Riehle

Denn die idealistisch gehaltene Theorie, wonach Urteile nicht zuletzt auch zur besseren Verständlichkeit und zum Festigen des Rechtsfriedens vergleichbar sein sollen, steht im Zweifel zunächst einmal der Freiheit entgegen, dass Justitia zu einem eigenständigen Fazit kommt. Und so ist es keine Seltenheit, dass insbesondere die unteren Instanzen völlig diametral voneinander hinsichtlich von umstrittenen Sachverhalten zu auseinanderklaffenden Stellungnahmen finden. Exemplarisch hierfür ist derzeit auch die Einordnung der Bezahlkarte für Flüchtlinge. Während das Hanseatische Sozialgericht in Hamburg dieses Instrumentarium grundsätzlich als legitim ansah, waren es die Kollegen in Nürnberg, die zu einem anderen Befund gelangten. Beide Stellen monierten insbesondere die pauschale Höhe der Bargeldzahlung, die abseits von Sachleistungen dem Einzelnen gewährt wird. Und nachdem erwartet werden kann, dass sich weitere Schiedssprüche ergeben werden, die mit Blick auf dieses Werkzeug der Politik zu widerstreitenden Befunden führen, dürfte am Ende möglicherweise auch die oberste Ebene mit diesem Thema betraut werden. Karlsruhe hatte sich in der Vergangenheit generell für einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum der Legislative ausgesprochen, wie das verbriefte Recht auch ein sozioökonomisches Existenzminimum bei Personen gewährt werden kann, die bisher keinen einzigen Cent in die Steuerkasse entrichtet haben – und als Asylbewerber einen Gaststatus besitzen. Bei ihnen ist es – anders als bei hiesigen Staatsbürgern – nach Meinung der roten Roben durchaus zulässig, die Versorgung auch mit Naturalien zu gewährleisten.

Entscheidend dabei bleibt, dass insbesondere die Menschenwürde und die soziale Absicherung auf einem Mindestmaß garantiert bleiben – was mit einer durchdachten Konzeption auch ohne die Bereitstellung von liquiden Mitteln denkbar erscheint. Das Totschlagargument der linken Seite und der Flüchtlinge selbst, die sich aufgrund dieses Vorgehens diskriminiert fühlen, kann schon allein deshalb nicht ziehen, weil Art. 3 GG – der Gleichheitsgrundsatz – allenfalls die Harmonisierung innerhalb bestimmter Gruppen vorsieht. Ebenbürtigkeit kann jedoch nicht zwischen jenen beansprucht werden, die im Zweifel schon ihr halbes Leben lang Abgaben in unseren Sphären gezahlt haben – und dem aus Gründen einer vermeintlichen Verfolgung in seiner Herkunftsregion bei uns nicht selten illegal eingereisten Migranten. Es stellt weder eine Gängelung noch Benachteiligung dar, letztgenanntem Euronen in Cash vorzuenthalten, wenn ihm auf anderem Wege die entsprechend vorgesehene Unterstützung zuteilwird. Denn zunächst einmal besteht von seiner Seite aus eine Bringschuld gegenüber dem Hausherrn, der in seinem Ermessen notwendige Vorkehrungen treffen darf, um beispielsweise die Weiterleitung von Münzen und Scheinen an die Familie in der Heimat zu unterbinden. Denn der Missbrauch unseres Systems hat in der Aktualität derart an Dreistigkeit zugenommen, dass die Einführung von Barrieren und Abwehrmechanismen nur allzu begründet ist. Es ist dagegen kein gültiges Argument, dass es ein unzumutbarer Offenbarungseid sei, wenn sich der Bezieher von Transferleistungen im Supermarkt durch Plastikgeld als solcher zu erkennen gibt. Schließlich ist die Erwartungshaltung vieler sogenannter Schutzsuchender heutzutage auf einem Level angekommen, das man schlichtweg als unverfroren bezeichnen muss. Wem es tatsächlich darum geht, vor einer existenziellen Bedrohung in seiner Ursprungsdestination Unterschlupf in der Fremde zu suchen, der gibt sich mit jeder Art von Obdach und allen Varianten der Versorgung zufrieden.

Dass sich unter ihnen nun Empörung regt, unterstreicht noch einmal den von vielen progressiven und antifaschistischen Vielfaltsfanatikern als rassistische Verschwörungstheorie diffamierten Eindruck, dass immer mehr der hier Ankommenden keine hehre Ziele mitbringen. Ihnen geht es schlichtweg um die Einwanderung in unser Gemeinwesen, um einem besseren wirtschaftlichen Dasein frönen zu können. Genau hierfür ist aber Art. 16a GG nicht geschaffen worden. Normalerweise liegt es in der Natur unserer Spezies, bei Not und Unheil in unmittelbar anliegende Nachbarländer zu türmen. Dass man sich dagegen auf einen Weg von mehreren tausend Kilometern in Richtung eines Kulturkreises aufmacht, mit dem es sogar keine Gemeinsamkeiten gibt, ist ein untrügliches Anzeichen für das bewusste Eindringen in die Integrität eines Kontinents, dessen Einwohner hilflos dabei zusehen müssen, wie ihre in Toleranz und Harmonie getauchten Regierungen in einer naiven, verblendeten und böswilligen Manier nicht nur einen Kontrollverlust hinnehmen und beschleunigen, sondern ihn im Kampf um Identität denjenigen zu übereignen, die eine von Selbsthass und Deutschlandverachtung getragene Gutmütigkeit kurzerhand ausnutzen – und daneben einem wachsenden Begehren nach religiöser, ideologischer und weltanschaulicher Unterjochung nacheifern. Dass sich glücklicherweise vor allem auch unsere Jugend gegen diese Tendenzen stemmt und in einem Wiedererstarken des Patriotismus gegen die Okkupation ihres Zuhauses aufbegehrt, ist ein wirklicher Hoffnungsschimmer. Er darf sich nicht von der Moralkeule einer angeblichen Schikane gegenüber den Auswärtigen beeindrucken lassen, wenn wir auf dem bereits biblisch festgelegten Vorrangigkeitsgebot beharren, wonach unsere Hilfe in erster Linie dem Ausgegrenzten in unserem eigenen Verbund zuteil wird.

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